Änderung der ZPO und des ArbGG

BRAK Logo[BRAK] Das Land Schleswig-Holstein hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes (BR-Drs. 439/07) eingebracht. Der Gesetzesantrag ist Gegenstand der Tagesordnung der 835. Sitzung des Bundesrates am 06.07.2007. Hintergrund des Gesetzesantrags ist ein Beschluss der 77. Justizministerkonferenz am 01./02.06.2006, die Berufungssumme von 600 Euro auf mindestens 1.000 Euro anzuheben und darüber hinaus die Rechtsmittel des arbeitsgerichtlichen und des zivilgerichtlichen Verfahrens anzugleichen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist für die Änderung entscheidend, dass eine dem § 522 Abs. 2 ZPO nachgebildete Regelung in § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG aufgenommen werden soll. Dann wäre auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren das Berufungsgericht befugt, Berufungen durch einstimmigen Beschluss unverzüglich, d.h. ohne mündliche Verhandlung, zurückzuweisen, wenn es davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine weitere Entscheidung für die Rechtsfortbildung oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht erforderlich ist.