Archiv für den Autor: Redaktion RAK Bamberg

Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat hat in seiner 844. Sitzung am 23.05.2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren den Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen (BR-Drs. 280/08 (Beschluss) v. 23.05.2008).

Damit kann das Gesetz in der vom Bundestag beschlossenen Fassung pünktlich am 01.07.2008 in Kraft treten (BT-Drucks. 16/8384).

Fachhochschulzugang für – Geprüfte Rechtsfachwirte – nunmehr auch in Bayern

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat bekannt gegeben, dass die frühere Liste der Zuordnung von beruflichen Fortbildungsprüfungen zu Fachhochschulstudiengängen überarbeitet wurde und nunmehr um die Fortbildungsprüfung zum „Geprüften Rechtsfachwirt“ sowie den einschlägigen Fachhochschulstudiengängen ergänzt wurde. Alle Fachhochschulen im Freistaat Bayern wurden mit KMS vom 28.03.2008 Nr. VII.8-5 S 9613-7.1 457 informiert. Die Liste ist inzwischen auch auf den Internetseiten der Staatsministerien für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie für Unterricht und Kultus veröffentlicht.

Die Fortbildungsprüfung zum „Geprüften Rechtsfachwirt“ wurde folgenden Fachhochschulstudiengängen als einschlägig zugeordnet:

– Betriebswirtschaft – Sozialwirtschaft

– Betriebswirtschaft und Recht – Sportmanagement

– Europäische Betriebswirtschaft – Training & Coaching

– Internationale Betriebswirtschaft – Versicherungswirtschaft

– Internationales Management – Wirtschaftspsychologie

Vorsorglich hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus darauf hingewiesen, dass von Seiten der Fachhochschulen für bestimmte Studiengänge weitere Zugangsvoraussetzungen bestehen, z.B. eine erfolgreiche Eignungsprüfung oder – insbesondere bei europäisch oder international ausgerichteten Studiengängen – der Nachweis über Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache. Diese Anforderungen bleiben von den in den Listen getroffenen Zuordnungen unberührt.

Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen Berufsrecht

BRAK Logo[BRAK] Die BRAK hat sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 17/2008 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht geäußert. Sie befürwortet dort u.a. ausdrücklich, dass die Schlichtungstätigkeit der Rechtsanwaltskammern gestärkt werden soll, spricht sich jedoch gegen eine undifferenzierte zwangsgeldbewehrte Verpflichtung eines Anwalts zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren aus. Bereits am 18.02.2008 hatte sich die Hauptversammlung der BRAK einstimmig für die Einrichtung eines zentralen Ombudsmanns ausgesprochen. Deshalb wird angeregt, die bereits dem BMJ vorgeschlagene Einführung eines Ombudsmanns noch in diesem Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen und „eine Stelle zur Vermittlung oder Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Rechtsanwaltskammern und deren Auftraggebern einzurichten und hierfür eine Verfahrensordnung zu verabschieden“ (§ 177 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

Durch den Gesetzesentwurf des BMJ soll die aktuelle Reform des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – BT-Drs. 16/6308) ergänzt werden. Bislang verweist die BRAO für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, insbes. über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, ihre Rücknahme oder ihren Widerruf, auf das FGG. Künftig sollen für diese Verwaltungsverfahren nicht die Vorschriften des neuen, an die Stelle des FGG tretenden FamFG gelten, sondern die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder und im gerichtlichen Verfahren die VwGO. Ergänzend soll die BRAO um obsolete Normen bereinigt und in BRAO, EuRAG und BNotO ausstehende Anpassungen an das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.2007 (BGBl. I 2007, S. 358ff.) vorgenommen werden. Lesen Sie auch die Zusammenfassung der BRAK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht .

Mitglieder- und Fachanwalts-Statistik

BRAK Logo[BRAK] Die BRAK legte die Große Mitgliederstatistik (ohne Fachanwälte) zum 01.01.2008 sowie die Statistik zu den Fachanwälten zum 01.01.2008 nebst Statistik zur Entwicklung der Fachanwaltschaften seit 1960 und Grafik vor. Die Zahl der Rechtsanwälte betrug zum 01.01.2008 146.910. Dies entspricht einem Anstieg um 2,86 % gegenüber dem Vorjahr (142.830). Der Zuwachs fällt somit erneut geringer aus als in den letzten Jahren (Entwicklung der Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte von 1950 bis 2008 (Grafik)). Die Zahl der Rechtsanwältinnen stieg weiter und macht nun 30,43 % der Anwaltschaft aus (Statistik zum Anteil der Rechtsanwältinnen seit 1970Grafik). Lesen Sie hierzu die BRAK-Pressemitteilung-Nr. 9/2008 v. 12.06.2008.

Auch die Statistik zu den niedergelassenen Rechtsanwälten nach dem EuRAG und nach § 206 BRAO wurde zum 01.01.2008 aktualisiert. Darüber hinaus ist in einem Jahresvergleich die Entwicklung seit 1998 verdeutlicht und in einer Grafik EuRAG und einer Grafik § 206 BRAO dargestellt.

BFH-Urteil v. 08.04.2008

BRAK Logo[BRAK] Der BFH beurteilte in seiner Entscheidung v. 08.04.2008 (VIII R 73/05, unter Angabe des Az. abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de) weder die die Umqualifizierung der Einkünfte einer freiberuflichen Personengesellschaft infolge einer mitunternehmerischen Beteiligung einer Freiberufler-Kapitalgesellschaft – wobei die Kapitalgesellschaft als berufsfremde Person gesehen wird – noch die daraus resultierende Gewerblichkeit der Kapitalgesellschaft kraft Rechtsform (sog. Abfärberegelung § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) als verfassungswidrig. Der Leitsatz lautet: „Beteiligt sich eine sogenannte Freiberufler-Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch an einer Freiberufler-Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte.“ Das BVerfG hatte zuletzt mit Beschluss v. 15.01.2008 (1 BvL 2/04) entschieden, dass die Gewerbsteuerfreiheit von Selbstständigen und die Abfärberegelung verfassungsgemäß sind.

Pilotprojekt zur Probeweisen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens

BRAK Logo[BRAK] In Bayern wurde ein Pilotprojekt zur Probeweisen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens durchgeführt. Im Regierungsbezirk Mittelfranken entfiel für zwei Jahre (v. 01.07.2004 bis 30.06.2006) in grundsätzlich allen Verfahren probeweise das Widerspruchsverfahren. So sollte überprüft werden, ob ein dauerhafter Ausschluss zweckmäßig ist.

Das Abschlussgutachten der vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren zur Evaluierung eingesetzten Arbeitsgruppe „Widerspruchsverfahren“ zu diesem Pilotprojekt zeigt, dass die probeweise Abschaffung des Widerspruchsverfahrens bei globaler Betrachtung zu keinem spürbaren Beschleunigungseffekt führte. Es wird eher davon ausgegangen, dass die durchschnittliche Laufzeit eines Rechtsbehelfsverfahrens nach der Abschaffung ansteigen wird. Die Kostenbelastung für den Betroffenen bzw. den Bürger erhöhte sich zugleich durch den Zwang zur sofortigen Klage erheblich. Auch aus Staatssicht sind nach der Studie keine wesentlichen Einsparungspotentiale erkennbar. Die Studie stellt zusammenfassend fest, dass das Widerspruchsverfahren überwiegend seine Funktionen erfülle und sich der Widerspruch in den Schwerpunktbereichen als „bürgerfreundlicher“ und in den meisten Fällen als schneller Rechtsbehelf bewährt habe. Beachten Sie auch die Berichtigung zum Abschlussgutachten. Den Anhang zum Abschlussgutachten finden Sie hier.

BFH-Urteil zur Betriebsprüfung

BRAK Logo[BRAK] Der BFH stellte in seinem Urteil v. 08.04.2008 (VIII R 61/06, abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de) fest, dass erstens auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen, wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, eine Außenprüfung angeordnet werden kann. Dabei werde die Rechtsmäßigkeit der Prüfungsanordnung nicht durch die spätere Form der Durchführung der Außenprüfung beeinträchtigt. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Finanzbehörde, sich bereits vor Beginn der Außenprüfung zu verpflichten, keine mandantenbezogenen Kopien oder Kontrollmitteilungen anzufertigen, fehlt nach Ansicht des BFH in aller Regel das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis. Schließlich muss die Finanzbehörde im Einzelfall im Rahmen pflichtgemäßer Ermessenprüfung über die Anfertigung von Kontrollmitteilungen entscheiden und den Steuerpflichtigen (Berufsträger) rechtzeitig von einer entsprechenden Absicht informieren. Dem Steuerpflichtigen werde dadurch die Möglichkeit eröffnet, sich mit den gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfen im konkreten Fall gegen die Umsetzung zur Wehr zu setzen.

Online Mahnverfahren

BRAK Logo[BRAK] Ab dem 01.12.2008 dürfen Mahnanträge durch Rechtsanwälte nur noch in maschinell lesbarer Form übermittelt werden. Maschinell lesbar bedeutet, dass Anträge entweder

auf Datenträgern (Diskette, Band, Kassette),

über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) unter Einsatz einer Signaturkarte, oder

auf Papier unter Einsatz des sog. Barcode-Verfahrens (ohne Signaturkarte)

übermittelt werden dürfen.

Diese Änderung des § 690 Abs. 3 ZPO wurde durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz (BGBl 2006 I S. 3416), das am 31.12.2006 in Kraft getreten ist, eingeführt.

Informationen zu den Voraussetzungen des Online-Mahnantrages finden Sie hier.

3. Würzburger Forum Arbeitsrecht

Das dritte Würzburger Forum Arbeitsrecht beschäftigt sich mit aktuellen Fragen der Unternehmensumstrukturierung. Referent ist Prof. Dr. Ulrich Baeck, Partner im Frankfurter Büro der Rechtsanwaltskanzlei Gleiss Lutz. Die Veranstaltung findet am 17.06.2008 um 18.15 Uhr statt (Alte Universität, Neubaukirche, Domerschulstraße 16, 97070 Würzburg). Die Teilnahme ist kostenlos. Ggf. ist eine Anerkennung nach § 15 FAO möglich. Informationen und Anmeldung:
www.jura.uni-wuerzburg.de/lehrstuehle/kerwer.

Versorgungswerke: Anrechnung der Kindererziehungszeiten

BRAK Logo[BRAK] Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung v. 31.01.08 eine für die kindererziehenden Mitglieder der Versorgungswerke wichtige Entscheidung getroffen. Dabei hat das Bundessozialgericht eine frühere Entscheidung aus dem Jahre 2005 bestätigt, nach der die gesetzliche Rentenversicherung Kindererziehungszeiten auch für Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke anrechnen muss, wenn das Versorgungswerk nicht über eine vergleichbare Leistung verfügt. Da die Versorgungswerke, anders als die gesetzliche Rentenversicherung, für diese Leistungsart vom Bund keine entsprechenden Beitragsmittel erhalten, können sie Kindererziehungszeiten vergleichbar wie die gesetzliche Rentenversicherung auch nicht in ihrem Leistungsrecht vorhalten. Die Versorgungswerke, vertreten durch die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV), haben auf diesen Umstand in der Vergangenheit immer wieder hingewiesen, bislang allerdings ohne Erfolg.
Interessant an der Entscheidung des Bundessozialgerichts ist, dass der 13. Senat feststellt, dass es nachvollziehbar sei, dass die Versorgungswerke Kindererziehungszeiten bisher in ihrem Leistungsrecht nicht eingeführt hätten, weil der Bund an sie, anders als an die gesetzliche Rentenversicherung, keine Beiträge für die Zeiten der Kindererziehung entrichtet. Weiter führt das Bundessozialgericht aus, dass es eine Beitragsübernahme des
Bundes für kindererziehende Mitglieder an die Versorgungswerke für eine sachgerechte Lösung halte. Da jedoch der Bund dieser Lösung bislang nicht gefolgt sei, sei eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift des § 56 Abs. 4 SGB VI geboten, mit der Folge, dass auch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Mitglieder der Versorgungswerke Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung angerechnet erhalten könnten.
Auch nach dieser neuen Rechtsprechung besteht jedoch das Problem, dass diejenigen, die nur ein Kind erzogen haben und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht über Vorversicherungszeiten aus einer früheren Beschäftigung verfügen, praktisch keine Leistungen erhalten können, weil sie die in der Rentenversicherung geltende Wartezeit von 60 Monaten Versicherungszeit nicht erfüllen können. Nach der Empfehlung der ABV sollten gleichwohl aber alle Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken, die gegenwärtig Kinder erziehen oder in der Vergangenheit Kinder erzogen haben, jetzt die Vormerkung ihrer Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Dabei betragen die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für Geburten vor dem 01.01.1992 ein Jahr, für Geburten nach dem 01.01.1992 drei Jahre. Der Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten kann bei den örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung oder schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung – Bund (Postfach, 10704 Berlin) gestellt werden. Dem Antrag auf Vormerkung von Kindererziehungszeiten sollten beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden der geborenen und erzogenen Kinder beigefügt werden.

Verfassungsbeschwerde gegen Durchsuchung bei einem Rechtsanwalt erfolgreich

BRAK Logo[BRAK] Das BVerfG hat mit Beschluss v. 05.05.2008 (2 BvR 1801/06) einer Verfassungsbeschwerde gegen die strafprozessrechtliche Durchsuchung in den Räumen eines als Verteidiger tätigen Rechtsanwalts stattgegeben. Der beschwerdeführende Rechtsanwalt werde durch die Durchsuchungsbeschlüsse in seinem Grundrecht aus Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) verletzt. Lesen Sie hierzu die BVerfG-Pressemitteilung v. 20.05.2008.

Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

BRAK Logo[BRAK] Der Bundestag hat am 24.04.2008 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots von Erfolgshonoraren (BT-Drs. 16/8384) in 2. und 3. Lesung beraten und in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/8916) angenommen. Lesen Sie die BRAK-Pressemitteilung Nr. 7 v. 25.04.2007. Die Beschlussfassung im Deutschen Bundesrat ist für den 23.05.2008 vorgesehen.

Die vom Bundestag beschlossene Fassung sieht u. a. Folgendes vor:

– In § 3a RVG-E ist klargestellt, dass eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform bedarf. Dadurch wird es zukünftig möglich sein, Vergütungsvereinbarungen auch per Telefax abzuschließen.

– Durch die Änderung in § 3a Abs. 3 RVG-E ist in Zukunft eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der PKH beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, nichtig. Allerdings ist klargestellt, dass die BGB-Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (insbes. § 814 BGB) unberührt bleiben.

– Eine wesentliche Änderung gegenüber dem Regierungsentwurf wurde in § 4a Abs. 1 RVG beschlossen. Die Neufassung lautet: „Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.“

§ 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG-E regelt, dass die Vereinbarung die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und ggf. die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung enthalten muss, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen.

§ 4a Abs. 3 RVG-E sieht jetzt eine erhebliche Entschärfung der Belehrungspflichten vor. Es sind nunmehr in der Vereinbarung die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind.

§ 4b RVG-E enthält wie § 3a Abs. 3 RVG einen Verweis auf § 812 ff. BGB. In Kenntnis der Nichtschuld geleistete Zahlungen können also nicht zurückgefordert werden.

Verbesserter Schutz für geistiges Eigentum

BRAK Logo[BRAK] Der Bundestag hat am 11.04.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BT-Drs. 16/5048) beschlossen. Durch den Gesetzentwurf, der die Richtlinie 2004/48/EG umsetzt, sollen die Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums novelliert werden. Unter anderem soll der Kampf gegen Produktpiraterie erleichtert und das geistige Eigentum gestärkt werden. Die BRAK wandte sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 26/2007 und mit der BRAK-Pressemitteilung-Nr. 21 v. 20.06.2007 gegen die vorgesehen Deckelung der ersatzfähigen Rechtsanwaltsvergütung bei erstmaligen Abmahnungen in „einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung“. Lesen Sie auch die BMJ- Pressemitteilung v. 11.04.2008.

Fahrverbot auf Zeit

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Fahrverbots als Hauptstrafe (BT-Drs. 16/8695) vorgelegt. Das Fahrverbot auf Zeit soll nach der vorgeschlagenen Neuregelung neben der Geld- oder Freiheitsstrafe in das StGB aufgenommen werden. In Fällen, in denen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Verurteilten für eine Geldstrafe nicht geeignet seien, die mit ihr verfolgten Zwecke zu erfüllen und eine Freiheitsstrafe nach Lage des Falles unangemessen hart erscheine, könne das Fahrverbot als selbstständige Hauptstrafe greifen

Warnung vor vermeintlicher Anwaltskanzlei

BRAK Logo[BRAK] Die vermeintliche Anwaltskanzlei „Weber & Partner“ aus Münster verschickt derzeit bundesweit Briefe, in denen den Empfängern vorgeworfen wird, einen Parkunfall verursacht und sich in strafbarer Weise vom Unfallort entfernt zu haben. Mit einer beigefügten Rechnung werden die Betroffenen aufgefordert, einen Schadensbetrag einschließlich Anwaltskosten zu überweisen. Die RAK Hamm teilt mit, dass keine Rechtsanwältin Astrid Weber aus Münster im Kammerbezirk zugelassen ist. Lesen Sie hierzu den Artikel des Bonner Generalanzeigers v. 08.05.2008.

Strukturreform des Versorgungsausgleichs

BRAK Logo[BRAK] Das Bundeskabinett beschloss am 21.05.2008 den Regierungsentwurf eines Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs. Die Neuregelung sieht vor, dass grundsätzlich jedes Anrecht der Ehegatten auf eine Versorgung intern geteilt werden soll, d.h. im Versorgungssystem des jeweiligen ausgleichspflichtigen Ehegatten. Wenn der Wertunterschied gering ist oder es sich um kleine Ausgleichswerte handelt, soll nach dem Entwurf der Versorgungsausgleich in der Regel nicht mehr durchgeführt werden. Zudem soll die Reform den Eheleuten mehr Spielraum geben, den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung zu regeln. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren soll ein Versorgungsausgleich nicht mehr stattfinden. Die BRAK äußerte gegen diese Neuregelung in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 12/2008 zum Referentenentwurf – wie bereits in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 40/2007 zum Diskussionsentwurf – Bedenken. Lesen Sie zu diesem Thema die BMJ-Pressemitteilung v. 21.05.2008.

Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

BRAK Logo[BRAK] Am 24.04.2008 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (BT-Drs. 16/6815). Durch die Neuregelung sollen Vorschriften des BGB und des FGG geändert werden, um eine frühzeitigere Anrufung des Familiengerichts und ein frühes und ggf. niederschwelliges Eingreifen durch das Familiengericht in Fällen von Gefährdungen des Kindeswohls zu ermöglichen. Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung v. 24.04.2008.

Deutsch- Chinesischer Rechtsstaatsdialog

BRAK Logo[BRAK] Am 21. und 22.04.2008 fand in München das 8. Deutsch-Chinesische Rechtsstaatssymposium statt, an dem auch der Präsident der BRAK teilnahm. Die Bundesjustizministerin und der Leiter des Rechtsamts des Staatsrates der Volksrepublik China einigten sich im Rahmen der Veranstaltung auf die Fortsetzung des Deutsch-Chinesischen Rechtsstaatsdialogs und trafen eine Vereinbarung für ein neues Zweijahresprogramm. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 21.04.2008. Weitere Informationen finden Sie unter www.bmj.bund.de/rechtsstaatsdialog oder hier.

21. Heidelberger Gespräch 2008

Am 1. und 2. Oktober 2008 findet das 21. Heidelberger Gespräch 2008 wiederum im großen Hörsaal des Pathologischen Instituts der Universität Heidelberg statt. Der wissenschaftliche Progarammbeirat wird aktuelle Themen aus dem Grenzgebiet von Sozialmedizin und Sozialrecht durch sachkundige Referenten jeweils beider Gebiete umfassend abhandeln. Einzelheiten finden Sie hier.

Fortbildungsnachweise für Fachanwälte

Es wird erneut darauf hingewiesen, dass diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die eine Fachanwaltsbezeichnung führen, gemäß § 15 der Fachanwaltsordnung auf ihrem Fachgebiet jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen müssen. Die Gesamtdauer darf 10 Zeitstunden nicht unterschreiten. Dies ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen.

Es wird daher gebeten, soweit noch nicht geschehen, die Fortbildungsnachweise für das Jahr 2007 spätestens bis 05. Mai 2008 der Kammer vorzulegen (Kopie genügt). Diejenigen Rechtsanwälte, denen die Fachanwaltsbezeichnung erst im Jahre 2007 verliehen wurde, müssen erstmals für das Jahr 2008 Fortbildungsnachweis erbringen.