Maßnahmen gegen unerlaubte Telefonwerbung

Online-Mahnverfahren

Förderung des Elektronischen Rechtsverkehrs

Aufruf zum Aufsatzwettbewerb der RAK Frankfurt

Gemeinsame Konferenz zum anwaltlichen Berufsrecht in Posen/Polen

Anrechnung der Geschäftsgebühr für eine vorgerichtliche Tätigkeit auf die Verfahrensgebühr für eine nachfolgende gerichtliche Tätigkeit

Realteilung von Mitunternehmerschaften/ Gesetzesvorschlag von BRAK und DAV

In eigener Sache – Sommerpause

3. Kulturfest im Hainbad in Bamberg – Lesung: Rüdiger Warnstädt, RiAG a.D.

Online-Mahnverfahren/Signaturkarten

RDG in Kraft getreten

Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

§ 31 BORA aufgehoben

Thesenpapier zur anwaltlichen Selbstverwaltung

BRAK-Fortbildungszertifikat

Reform des Kontopfändungsschutzes

UWG-Reform

Strukturreform des Versorgungsausgleichs

Gerichtliche Zuständigkeit/Anerkennung/Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums

Beschluss des BVerfG v. 15.01.2008 zur Gewerbesteuer

Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

Umfrage – Internationale Schule Oberfranken

Fachhochschulzugang für – Geprüfte Rechtsfachwirte – nunmehr auch in Bayern

Maßnahmen gegen unerlaubte Telefonwerbung

BRAK Logo[BRAK] Das Bundeskabinett hat am 30.07.2008 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen beschlossen. Durch die Neuregelungen soll der Schutz vor unerwünschten Werbeanrufen und Kostenfallen im Internet verbessert werden. Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung v. 30.07.2008. Weitere Informationen finden Sie unter www.bmj.bund.de/cold-calling.

Online-Mahnverfahren

BRAK Logo[BRAK] Das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren wird bereits in allen Bundesländern angeboten. Derzeit ist die Antragstellung in Papierform weiterhin uneingeschränkt möglich. Ab dem 01.12.2008 ist jedoch für Rechtsanwälte die Antragstellung in maschinell lesbarer Form verpflichtend (§ 690 Abs. 3 ZPO n. F.). Ein Mahnantrag in maschinell lesbarer Form kann entweder auf einem Datenträger, in Papierform mit aufgedrucktem Barcode oder über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) mit qualifizierter elektronischer Signatur gestellt werden. Bei häufiger Antragstellung empfiehlt sich die Nutzung des EGVP (gegebenenfalls in Verbindung mit einer geeigneten Fachsoftware). Notwendig sind hierfür an Hard- und Software: Der EGVP-Client, der unter www.egvp.de erhältlich ist, ein Internetzugang, ein Kartenlesegerät und eine Signaturkarte für die qualifizierte elektronische Signatur.

Der Mahnantrag für die deutschen Mahngerichte wird unter www.online-mahnantrag.de angeboten. Weiterführende Informationen zum Online- Mahnverfahren finden Sie hier. Eine Liste geeigneter Kartenlesegeräte für die qualifizierte elektronische Signatur findet sich auf den Seiten der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de). Die Anschaffung einer besonderen Mahnsoftware neben dem EGVP ist für das elektronische Mahnverfahren nicht zwingend. Bei häufiger Nutzung des Mahnverfahrens kann sie aber zu einer Effizienzsteigerung führen. Die BRAK kann jedoch leider keine Empfehlungen für einzelne geeignete Produkte aussprechen.

Das Justizministerium Baden-Württemberg wies mit Schreiben v. 21.07.2008 darauf hin, dass für technische Fragen die für die zentrale Pflege des gerichtlichen Mahnverfahrens bundesweit zuständige DV-Stelle des OLG Stuttgart (07 11 / 2 12-33 35 oder -33 36, postfachmahn@olgstuttgart-dv.justiz.bwl.de) zur Verfügung steht und dass weitere Informationen auch über das Internetportal der zentralen Mahngerichte unter www.mahngericht.de angeboten werden.

Förderung des Elektronischen Rechtsverkehrs

BRAK Logo[BRAK] Die BRAK hat Vorschläge zur Verbesserung der Akzeptanz des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV)erarbeitet. Darin mahnt die BRAK an, dass die Anwenderfreundlichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs mehr Beachtung finden muss. So muss das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) nach der Vorstellung der BRAK vorrangig im Hinblick auf die Nutzung durch die Rechtsuchenden und ihrer Anwälte so weiterentwickelt werden, dass eine Bedienerfreundlichkeit ähnlich wie der im Bundesland Rheinland-Pfalz genutzten E-Mail-Lösung gewährleistet wird. Gem. § 130a ZPO können die Bundesregierung und die Landesregierungen für ihren jeweiligen Bereich durch Rechtsverordnung u.a. die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form bestimmen; die BRAK fordert, dass die für die Bearbeitung geeignete Form bundeseinheitlich geregelt sein muss. Momentan gibt es für jedes am elektronischen Rechtsverkehr beteiligte Gericht eine eigene Rechtsverordnung, was für Rechtsanwälte unzumutbar ist. Schließlich fordert die BRAK, dass alle Gerichte in Bund und Ländern für elektronische Eingänge geöffnet werden. In diesen Zusammenhang weist sie auf die Erfahrungen im Land Hessen hin, das sämtliche Gerichte für den elektronischen Rechtsverkehr zugelassen hat (Weitere Informationen dazu finden Sie hier.).

Aufruf zum Aufsatzwettbewerb der RAK Frankfurt

BRAK Logo[BRAK] Die RAK Frankfurt ruft zur Teilnahme am Aufsatzwettbewerb zum Thema „Das Verhalten von Rechtsanwälten (Rechtsanwaltschaft) und Justizangehörigen (Justiz) im Kontext von Freiheit und Sicherheit“ auf. Die Arbeiten, die 20 bis 25 Seiten (max. 40.000 Zeichen) umfassen sollen, können bis zum 30.04.2009 bei der RAK Frankfurt eingereicht werden. Weitere Informationen finden Sie unter www.rechtsanwaltskammer-ffm.de.

Gemeinsame Konferenz zum anwaltlichen Berufsrecht in Posen/Polen

BRAK Logo[BRAK] Die Bundesrechtsanwaltskammer und die polnische Advokatenkammer [Naczelna Rada Adwokacka] veranstalten am 28.10.2008 eine gemeinsame Konferenz zum anwaltlichen Berufsrecht in Posen. Den Programmentwurf für diese Konferenz finden Sie in deutsch/polnischer oder in deutsch/englischer Version. Die Veranstaltung wird sich sowohl mit praktischen als auch politischen Themen im Anwaltsrecht befassen. Zu den Themen werden jeweils ein polnischer und ein deutscher Referent sprechen, und nach jedem Themenblock wird eine Diskussionsrunde stattfinden.

Abschließend ist eine Podiumsdiskussion vorgesehen. In Polen wird derzeit beabsichtigt, den Rechtsberatungsmarkt zu reformieren.

Anrechnung der Geschäftsgebühr für eine vorgerichtliche Tätigkeit auf die Verfahrensgebühr für eine nachfolgende gerichtliche Tätigkeit

BRAK Logo[BRAK] Die BRAK nahm Stellung zum BMJ-Problempapier nebst Lösungsskizze zur Anrechnung der Geschäftsgebühr für eine vorgerichtliche Tätigkeit auf die Verfahrensgebühr für eine nachfolgende gerichtliche Tätigkeit. Grundsätzlich begrüßt die BRAK in dieser Stellungnahme-Nr. 28/2008 das Vorhaben, die bestehenden Unklarheiten bei der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zu bereinigen und die praktischen Probleme, die seit den Beschlüssen des BGH ab dem 07.03.2007 – Az.: VIII ZR 86/06 – zur Anrechnung in der Kostenfestsetzung bestehen, zu beseitigen. Allerdings weist die BRAK darauf hin, dass eine weitere Verkomplizierung die Gerichte mehr belasten als entlasten wird. Rechtsunsicherheit birgt weiterhin die Tatsache, dass die Auswirkungen der Anrechnungsbestimmung sich nicht aus der eigentlichen gesetzlichen Regelung, sondern lediglich aus der Gesetzesbegründung ergeben. Um die Folgen der neueren Rechtsprechung des BGH zu beheben und klarzustellen, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht die Ermäßigung der Verfahrensgebühr bewirkt, sondern, wie es auch bisherige Praxis war, die auflösend bedingte Geschäftsgebühr sich um den anzurechnenden Teil ermäßigt, schlägt die BRAK Gesetzesänderungen im RVG und im Vergütungsverzeichnis zum RVG vor.

Realteilung von Mitunternehmerschaften/ Gesetzesvorschlag von BRAK und DAV

BRAK Logo[BRAK] BRAK und DAV haben einen Gesetzesvorschlag zur Ergänzung des Entwurfs des Dritten Mittelstands-Entlastungsgesetzes (MEG III) vorgelegt. Aus Sicht von BRAK und DAV sollten mit den Entlastungen im formellen bzw. bürokratischen Bereich auch Entlastungen des Mittelstandes im materiell-rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Bereich einhergehen. Zielsetzung des gemeinsamen Vorschlags ist es daher, die unangemessenen Belastungen von Mitunternehmerschaften, insbesondere von freiberuflich Tätigen, abzuwenden, welche sich aus der geänderten Anwendung des § 16 Abs. 3 EStG (vgl. BMF-Schreiben v. 28.02.2006) ergeben. Der nun vorgelegte Vorschlag sieht vor, dass § 16 Abs. 3 EStG und folgerichtig auch § 54 Abs. 34 EStG ergänzt werden. Von dieser Änderung würden nicht nur die freien Berufe, sondern auch mittelständische Unternehmen profitieren.

3. Kulturfest im Hainbad in Bamberg – Lesung: Rüdiger Warnstädt, RiAG a.D.

25. – 28. Juli 2008

Das Kulturfest findet bei jeder Witterung statt, ausser bei Sturm und starkem Regen!

Samstag, 26. Juli 2008
Rüdiger Warnstädt, Ex-Amtsrichter aus Berlin

Lustiges, Kurioses und Wissenswertes aus dem Gerichtssaal

Lesung und humorvolles Erzählen

Warnstädts Lesungen oder Auftritte genießen seit längerem den seltenen Ruf, dass man amüsant unterhalten wird und zugleich interessante Dinge lernt. Er war Strafrichter im berühmten Berliner Kriminalgericht Moabit und wurde im Laufe der 25 Jahre, in denen er dort Recht sprach, weithin dafür bekannt, dass Gerichtsverhandlungen alles andere als langweilig sein müssen und dass es auch möglich ist, die Sprache eines Juristen zu verstehen, was ja keineswegs alltäglich ist. Als Warnstädt aus dem aktiven Dienst schied, entschloss er sich, der an Recht, Gesetz und Justiz interessierten Öffentlichkeit offen und ehrlich und gleichwohl unterhaltsam über sich, seine Richtertätigkeit und überhaupt über die Justiz und die Gesellschaft zu berichten. In seinem dritten Buch, das „Ortstermine“ heißt, berichtet er über die Reisen, die er mit seinen Büchern durch die Republik unternommen hat und über die Gedanken, die ihm bei diesen Reisen und beim Nachdenken über den Zustand von Recht, Justiz und Gesellschaft gekommen sind.

Einlass: 19 Uhr, Beginn: 20 Uhr

Vorverkauf und Abendkasse: 6 Euro

Online-Mahnverfahren/Signaturkarten

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass ab dem 01.12.2008 Mahnanträge durch Rechtsanwälte nur noch in maschinell lesbarer Form übermittelt werden dürfen. Dabei bedeutet maschinell lesbar, dass Anträge entweder

auf Datenträgern (Diskette, Band, Kassette),

über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) unter Einsatz einer Signaturkarte, oder

auf Papier unter Einsatz des sog. Barcode- Verfahrens (ohne Signaturkarte)

übermittelt werden dürfen. Diese Änderung des § 690 Abs. 3 ZPO wurde durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz (BGBl 2006 I S. 3416), das am 31.12.2006 in Kraft getreten ist, eingeführt.

Weitere Informationen zum Online-Mahnverfahren finden Sie hier.

RDG in Kraft getreten

BRAK Logo[BRAK] Am 01.07.2008 ist das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (RDG – BGBl. I 2007, 2840 ff.) in Kraft getreten (ebenso die Aufhebung von § 52 BRAO). Die Änderungen der BRAO im Übrigen sind bereits am 18.12.2007 in Kraft getreten. Weitere BRAK-Informationen finden Sie hier. Lesen Sie auch die BRAK-Pressemitteilung-Nr. 10 v. 27.06.2008. Die Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung – RDV) v. 19.06.2008 (BGBl. 2008, 1069 ff.) ist ebenfalls am 01.07.2008 in Kraft getreten.

§ 31 BORA aufgehoben

BRAK Logo[BRAK] Der Beschluss der 1. Sitzung der 4. Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer v. 18.01.2008 zur Berufsordnung ist am 01.07.2008 in Kraft getreten. Durch diesen Beschluss wird § 31 BORA, d.h. das Verbot der Sternsozietät, aufgehoben. Nachdem durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft (BGBl. I 2007, 358ff.) das Verbot der Sternsozietät aufgehoben wurde, war § 31 BORA obsolet geworden.

Thesenpapier zur anwaltlichen Selbstverwaltung

BRAK Logo[BRAK] Die Präsidenten aller 28 Rechtsanwaltskammern haben am 28.02.2008 in Berlin die Thesen zur anwaltlichen Selbstverwaltung verabschiedet und in der BRAK- Hauptversammlung am 18.04.2008 in Weimar unterzeichnet. Vorausgegangen war ein intensiver Meinungsbildungsprozess. Die Thesen befassen sich mit Grundlagen, Struktur und Aufgaben der anwaltlichen Selbstverwaltung. Das Thesenpapier wurde in Heft 3 der BRAK-Mitteilungen (S. 91 f.) veröffentlicht.

BRAK-Fortbildungszertifikat

BRAK Logo[BRAK] Durch den Nachweis regelmäßiger Fortbildung über einen Zeitraum von drei Jahren können Rechtsanwälte das Fortbildungszertifikat „Qualität durch Fortbildung“ erhalten und damit die Lizenz zu erwerben, die Wort-/ Bildmarke bzw. die Bildmarke des Zertifikats im Rahmen ihrer Anwaltstätigkeit zu verwenden. Anwälte erhalten so die Möglichkeit, mit einer Bestätigung ihrer Fortbildungsmaßnahmen auf ihrem Briefkopf, ihrer Visitenkarte oder in ihren Kanzleiräumen zu werben. Weitere Informationen finden Sie hier. Lesen Sie hierzu auch das Interview mit einem der ersten Zertifikatsträger im Heft 3/2008 des BRAKMagazins (S. 4 f.).

Reform des Kontopfändungsschutzes

BRAK Logo[BRAK] In der BRAK-Stellungnahme-Nr. 18/2008 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes (BR-Drs. 663/07) begrüßt die BRAK die Zielsetzung des Entwurfes, sie kritisiert jedoch dessen inhaltliche Ausgestaltung. Kritikpunkte sind, dass das Pfändungsschutzkonto nicht ausreichend gegen Missbräuche gesichert ist. Ferner hat die Ausgestaltung des Pfändungsschutzkontos schwerwiegende Auswirkungen auf dessen Funktionsfähigkeit. Die kontokorrentmäßige Verrechnung der dem Kontoinhaber gegen die Bank zustehenden Ansprüche auf Herausgabe des Erlangten mit dem der Bank aus der Ausführung von Verfügungen des Kontoinhabers entstandenen Aufwendungsersatzansprüchen wäre nach der Konzeption in Höhe des dem Kontoinhaber zustehenden pfändungsfreien Grundbetrags nicht mehr möglich. Weiterhin wird auf das Regressrisiko hingewiesen, das den Kreditinstituten durch die Prüfpflichten, die ihnen durch den Gesetzentwurf auferlegt werden, droht.

UWG-Reform

BRAK Logo[BRAK] Am 04.07.2008 hat der Bundesrat zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BR-Drs. 345/08) eine Stellungnahme beschlossen (BR-Drs. 345/08 (Beschluss)). Dabei folgte der Bundesrat zum Teil den Empfehlungen der BR- Ausschüsse (BR-Drs. 345/1/08). Lesen Sie auch die Erläuterungen zum TOP 34 der 846. BR-Sitzung. Das Gesetz soll Verbraucher mehr Rechtssicherheit geben. So ist u.a. eine „Schwarze Liste“ von unlauteren Geschäftspraktiken geplant. Durch die Novelle soll die EU-Richtlinie 2005/29/EG umgesetzt werden.

Strukturreform des Versorgungsausgleichs

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat hat am 04.07.2008 zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG – BR-Drs. 343/08, zu BR-Drs. 343/08) eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen (BR-Drs. 343/08 (Beschluss)). Dabei folgte er zum Teil den Empfehlungen der BR-Ausschüsse (BR-Drs. 343/1/08). Lesen Sie auch die Erläuterung zu TOP 32 der 846. BR-Sitzung. Der Entwurf sieht vor, dass grundsätzlich jedes Anrecht der Ehegatten auf eine Versorgung intern geteilt werden soll, d.h. im Versorgungssystem des jeweiligen ausgleichspflichtigen Ehegatten. Wenn der Wertunterschied gering ist oder es sich um kleine Ausgleichswerte handelt, soll nach dem Entwurf der Versorgungsausgleich in der Regel nicht mehr durchgeführt werden. Zudem soll die Reform den Eheleuten mehr Spielraum geben, den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung zu regeln. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren soll ein Versorgungsausgleich nicht mehr stattfinden. Die BRAK äußerte gegen diese Neuregelung in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 12/2008 zum Referentenentwurf – wie bereits in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 40/2007 zum Diskussionsentwurf – Bedenken.

Gerichtliche Zuständigkeit/Anerkennung/Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat hat am 04.07.2008 zum Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30.10.2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BR-Drs. 347/08) eine Stellungnahme beschlossen (BR-Drs. 347/08 (Beschluss)). Durch das Übereinkommen vom 30.10.2007 wurde das zwischen den Mitgliedsstaaten der europäischen Gemeinschaft und Island, Norwegen und der Schweiz geltende Übereinkommen an die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 v. 22.12.2000 (Brüssel I-Verordnung) angepasst. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass in den Gesetzentwurf eine Subdelegationsermächtigung aufgenommen werden sollte, die es den Ländern ermöglichen würde, die Zuständigkeit zur Bestimmung der zentralen Behörde nach den Haager Übereinkommen von den Landesregierungen auf die Landesjustizverwaltungen zu übertragen, um Zuständigkeiten anwenderfreundlich an einer Stelle bündeln zu können.

Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat hat im Rahmen seiner 846. Sitzung am 04.07.2008 – aufgrund der Empfehlungen der BR- Ausschüsse (BR-Drs. 348/1/08) – zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (BR-Drs. 348/08) Stellung genommen (BR-Drs. 348/08 (Beschluss)). Ziel der Neuregelung ist eine Erhöhung der Verkehrssicherheit durch eine verbesserte Allgemein- und Spezialprävention. So sollen z.B. die Bußgeldobergrenzen angehoben werden. Lesen Sie hierzu auch die Erläuterung zu TOP 37 der 846. BR- Sitzung.

Die Fraktion DIE LINKE erkundigte sich in einer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 16/9936) nach der „Angleichung europäischer Standards bei Bußgeldregelungen im Straßenverkehr“.

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums

BRAK Logo[BRAK] Das vom Deutschen Bundestag am 11. April 2008 beschlossene Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, gegen das der Bundesrat Ende Mai 2008 keinen Einspruch erhoben hatte, ist am 11. Juli 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es wird damit gemäß Art. 10 des Gesetzes am 1. September 2008 in Kraft treten. Den Gesetzestext finden Sie hier.
Das Gesetz, das die Richtlinie 2004/48/EG umsetzt, novelliert das Patentgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Markengesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Geschmacksmustergesetz und das Sortenschutzgesetz. Die Gesetze werden in großen Teilen wortgleich geändert.
Im Einzelnen sind folgende Regelungen vorgesehen:
1. Abmahnkosten
Mit § 97a UrhG wird eine neue Vorschrift zur Abmahnung eingeführt, mit der der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt wird, wenn „sich die Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ befasst. Das Gesetz sieht eine Deckelung auf 100 € vor, der Regierungsentwurf wollte sie bei 50 € einziehen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte sich gegen eine Deckelung der Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen ausgesprochen (BRAK-Stellungnahmen Nr. 39/2006, 26/2007, 38/2007) und darauf hingewiesen, dass eine Regelung, die den Ersatz der Anwaltskosten beschränkt, das Kostenerstattungsprinzip durchbricht und den Rechteinhaber belastet.
2. Auskunftsanspruch
Der Rechtsinhaber hat in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in den der Verletzte Klage erhoben hat, die Möglichkeit, einen Auskunftsanspruch nicht nur gegen den Verletzer, sondern auch gegen Dritte geltend zu machen, wenn die zugrunde liegende Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begangen wurde. Damit soll dem Rechtsinhaber die Möglichkeit gegeben werden, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können.
3. Schadenersatz
Nach Wahl des Verletzten soll neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr als Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzes dienen können.
4. Vorlage und Sicherung von Beweismitteln
Der Rechtsinhaber hat bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Schutzrechtsverletzung gegen den vermeintlichen Verletzer einen Anspruch auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung von Besichtigungen von Sachen. Dieser umfasst auch auf Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen und kann im Wege des einstweiligen Rechtschutzes geltend gemacht werden.

5. Schutz geographischer Herkunftsangaben
Die unberechtigte Verwendung von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel nach der Verordnung (EG) NR. 510/2006 wird durch eine Ergänzung des Markengesetzes unter Strafe gestellt.
6. Urteilsbekanntmachung
Bei berechtigtem Interesse kann die obsiegende Partei (nicht nur wie bisher bei der Verletzung eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechts, sondern auch) bei Verletzung jeden Rechts des geistigen Eigentums die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen.
7. Grenzbeschlagnahmeverordnung
Das Gesetz hat zudem die Anpassung des deutschen Rechts an die EG-Grenzbeschlagnahmeverordnung zum Ziel, die u. a. die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware in einem vereinfachten Verfahren regelt.

Beschluss des BVerfG v. 15.01.2008 zur Gewerbesteuer

BRAK Logo[BRAK] Das BVerfG entschied mit Beschluss v. 15.01.2008, der am 28.05.2008 veröffentlicht wurde, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Berufsgruppen – u. a. der freien Berufe – in die Gewerbesteuer verfassungsgemäß sei.

Die Leitsätze zum Beschluss des 1. Senats v. 15.01.2008 lauten wie folgt:

„1. Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Einkünfte der freien Berufe, anderen Selbstständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

2. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (sog. Abfärberegelung) die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.“

Diese Entscheidung ist auch im Hinblick auf die Diskussion, möglicherweise die freien Berufe in die Gewerbesteuerpflicht mit einzubeziehen, sehr erfreulich. Eine gute Zusammenfassung finden Sie in der Pressemitteilung des BVerfG v. 28.05.2008.

Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat hat in seiner 844. Sitzung am 23.05.2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren den Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen (BR-Drs. 280/08 (Beschluss) v. 23.05.2008).

Damit kann das Gesetz in der vom Bundestag beschlossenen Fassung pünktlich am 01.07.2008 in Kraft treten (BT-Drucks. 16/8384).

Fachhochschulzugang für – Geprüfte Rechtsfachwirte – nunmehr auch in Bayern

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat bekannt gegeben, dass die frühere Liste der Zuordnung von beruflichen Fortbildungsprüfungen zu Fachhochschulstudiengängen überarbeitet wurde und nunmehr um die Fortbildungsprüfung zum „Geprüften Rechtsfachwirt“ sowie den einschlägigen Fachhochschulstudiengängen ergänzt wurde. Alle Fachhochschulen im Freistaat Bayern wurden mit KMS vom 28.03.2008 Nr. VII.8-5 S 9613-7.1 457 informiert. Die Liste ist inzwischen auch auf den Internetseiten der Staatsministerien für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie für Unterricht und Kultus veröffentlicht.

Die Fortbildungsprüfung zum „Geprüften Rechtsfachwirt“ wurde folgenden Fachhochschulstudiengängen als einschlägig zugeordnet:

– Betriebswirtschaft – Sozialwirtschaft

– Betriebswirtschaft und Recht – Sportmanagement

– Europäische Betriebswirtschaft – Training & Coaching

– Internationale Betriebswirtschaft – Versicherungswirtschaft

– Internationales Management – Wirtschaftspsychologie

Vorsorglich hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus darauf hingewiesen, dass von Seiten der Fachhochschulen für bestimmte Studiengänge weitere Zugangsvoraussetzungen bestehen, z.B. eine erfolgreiche Eignungsprüfung oder – insbesondere bei europäisch oder international ausgerichteten Studiengängen – der Nachweis über Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache. Diese Anforderungen bleiben von den in den Listen getroffenen Zuordnungen unberührt.