Anrechnung der Geschäftsgebühr für eine vorgerichtliche Tätigkeit auf die Verfahrensgebühr für eine nachfolgende gerichtliche Tätigkeit

BRAK Logo[BRAK] Die BRAK nahm Stellung zum BMJ-Problempapier nebst Lösungsskizze zur Anrechnung der Geschäftsgebühr für eine vorgerichtliche Tätigkeit auf die Verfahrensgebühr für eine nachfolgende gerichtliche Tätigkeit. Grundsätzlich begrüßt die BRAK in dieser Stellungnahme-Nr. 28/2008 das Vorhaben, die bestehenden Unklarheiten bei der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zu bereinigen und die praktischen Probleme, die seit den Beschlüssen des BGH ab dem 07.03.2007 – Az.: VIII ZR 86/06 – zur Anrechnung in der Kostenfestsetzung bestehen, zu beseitigen. Allerdings weist die BRAK darauf hin, dass eine weitere Verkomplizierung die Gerichte mehr belasten als entlasten wird. Rechtsunsicherheit birgt weiterhin die Tatsache, dass die Auswirkungen der Anrechnungsbestimmung sich nicht aus der eigentlichen gesetzlichen Regelung, sondern lediglich aus der Gesetzesbegründung ergeben. Um die Folgen der neueren Rechtsprechung des BGH zu beheben und klarzustellen, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht die Ermäßigung der Verfahrensgebühr bewirkt, sondern, wie es auch bisherige Praxis war, die auflösend bedingte Geschäftsgebühr sich um den anzurechnenden Teil ermäßigt, schlägt die BRAK Gesetzesänderungen im RVG und im Vergütungsverzeichnis zum RVG vor.