Einrichtung einer Schlichtungsstelle

BMF-Schreiben zur Entfernungspauschale

Wirksame Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte digitale Signatur

BVerfG – Überlange Verfahrensdauer

Berufsrechtsreform

Anrechnung von Gebühren

Umsatzsteuer bei Insolvenzverwaltern

Wissenschaftsvolontariat 2009 in Brüssel

Verständigung im Strafverfahren

Reform des Untersuchungshaftrechts

Gesetz über die Verfolgung der Vorbereitung von schweren Gewalttaten

Kronzeugenregelung

2. Opferrechtsreformgesetz

Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung

Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

Maßnahmen gegen unerlaubte Telefonwerbung

Steuerliche Betriebsprüfung in der Anwaltskanzlei

Kontaktstudium Wirtschafts- und Steuerrecht

Hinweis zum automatisierten Mahnverfahren

§ 206 BRAO

Leitfaden zum Vereinsrecht

Vergütungsvereinbarung bei Strafverteidigungen

Versagung von Beratungshilfe verfassungswidrig

Betriebswirtschaft für Juristen

Einrichtung einer Schlichtungsstelle

minlogo ibrak[BRAK] Am 01.09.2009 ist die gesetzliche Neuregelung zur Errichtung einer unabhängigen Schlichtungsstelle bei der BRAK zur Vermittlung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 15.000 Euro zwischen Rechtsanwälten und Mandanten in Kraft getreten. Das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (BGBl. I 2009, S. 2449 ff.) sieht dies vor. Die Schlichtungsstelle wird voraussichtlich nicht vor Anfang 2010 ihre Arbeit aufnehmen. Lesen Sie hierzu auch die BRAK-Presseerklärung-Nr. 12/2009 v. 25.08.2009.

BMF-Schreiben zur Entfernungspauschale

minlogo ibrak[BRAK] Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Erlass zur Entfernungspauschale ab 2007 veröffentlicht. Das BMF-Schreiben v. 31.08.2009 (IV C 5 – S 2351/09/I00002) nimmt zum Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Pendlerpauschale (BGBl. 2009 I, 774) Stellung. Durch diese Neuregelung soll das Urteil des BVerfG vom 09.12.2008 (2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, vgl. BVerfG- Pressemitteilung- Nr. 103/2008 v. 09.12.2008) durch eine rückwirkend ab 2007 geltende gesetzliche Regelung ersetzt werden. Bis 2006 hatte die sogenannte Pendlerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,30 Euro je Entfernungskilometer betragen. Die ab 2007 eingeführte Kürzung hatte das BVerfG verworfen.

Wirksame Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte digitale Signatur

minlogo ibrak[BRAK] Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 09.07.2009 (16 K 572/09 E) entschieden, dass eine Klageerhebung per E-Mail wirksam erfolgen kann, ohne dass der E-Mail eine qualifizierte digitale Signatur beigefügt war. Nach Ansicht des Gerichts waren alle Voraussetzungen für eine elektronische Kommunikation mit dem Finanzgericht erfüllt. Sowohl die Finanzgerichtsordnung (FGO) als auch die „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen“ setzen keine qualifizierte elektronische Signatur voraus.

BVerfG – Überlange Verfahrensdauer

minlogo ibrak[BRAK] Das BVerfG hat mit Beschluss vom 02.09.2009 (1 BvR 3171/08) eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG festgestellt. Die Verfassungsbeschwerde betraf ein zivilgerichtliches Verfahren über Abfindungsansprüche nach der Kündigung des Sozietätsvertrages einer Steuerberaterpraxis. Das Verfahren ist seit dem Jahr 1995 beim Landgericht anhängig. Obwohl die außergewöhnlich lange Dauer des Verfahrens auf einigen dem Gericht nicht anzulastenden Umständen beruhe und ihm daher nicht vorgeworfen werden könne, dass es das Verfahren durch schlichte Nichtbearbeitung verzögert habe, sei das Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt, so das BVerfG. Denn das Gericht sei aufgrund der langen Verfahrensdauer dazu verpflichtet, das Verfahren nicht wie einen gewöhnlichen Rechtsstreit zu behandeln, sondern hätte vielmehr (zumindest nach wenigen Jahren) alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung nutzen müssen. Für die Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauere, seien neben der Gesamtdauer insbesondere sämtliche Umstände des Einzelfalls wie die Natur des Verfahrens, die Bedeutung und Auswirkungen für die Parteien, die Schwierigkeit der Materie und die Gründe der Verzögerung zu berücksichtigen. Lesen hierzu auch die BVerfG- Pressemitteilung v. 11.09.2009.

Berufsrechtsreform

minlogo ibrak[BRAK] Das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v. 30.07.2009 wurde am 04.08.2009 verkündet (BGBl. I 2009, S. 2449ff.). Damit sind die Änderung der VwGO, die Änderung der FGO, die Änderung des GKG, die Änderung des § 14 Abs. 6 Satz 1 KostO, die Änderung des JVEG, die Änderung des RVG, die Änderung des FGG-Reformgesetzes sowie die Änderung des § 140 GVG am 05.08.2009 in Kraft getreten. § 32 Satz 2 im Artikel 1 Nr. 13, also die Möglichkeit, Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des VwVfG abzuwickeln, sowie die Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes treten am 28.12.2009 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz wie geplant zum 01.09.2009 in Kraft.

Kern der gesetzlichen Neuregelung ist die Errichtung einer unabhängigen Schlichtungsstelle bei der BRAK zur Vermittlung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 15.000 Euro zwischen Rechtsanwälten und Mandanten, die Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen, die Erhöhung der Zahl der zu führenden Fachanwaltschaften von zwei auf drei und die Neuregelung der Folgen der Anrechnung einer Gebühr auf eine nachfolgende Gebühr im RVG.

Anrechnung von Gebühren

minlogo ibrak[BRAK] § 15a RVG, d.h. die Neuregelung der Folgen der Anrechnung einer Gebühr auf eine nachfolgende Gebühr im RVG, ist am 05.08.2008 in Kraft getreten. Lesen Sie zu diesem Thema auch die BMJ-Pressemitteilung v. 05.08.2009.

In einem Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg als Koordinierungsstelle für das automatisierte Mahnverfahren werden Hinweise gegeben, wie Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden nach Inkrafttreten des § 15a RVG gestellt werden können. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Neuregelung des § 15a RVG der Gesetzgeber klargestellt habe, dass die Anrechnungsreihenfolge aufeinander anzurechnender Gebühren grundsätzlich der Wahl des Anwalts obliege. Damit stehe es dem Anwalt frei, die vorgerichtliche Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen oder umgekehrt.

Umsatzsteuer bei Insolvenzverwaltern

minlogo ibrak[BRAK] Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem BMF-Schreiben v. 28.07.2009 (IV B 8 – S 7100/08/10003) klargestellt, dass die von einem für eine Rechtsanwaltskanzlei als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt ausgeführten Umsätze der Kanzlei zuzurechnen sind. Dies gilt sowohl für einen angestellten als auch für einen an der Kanzlei als Gesellschafter beteiligten Rechtsanwalt, selbst wenn dieser ausschließlich als Insolvenzverwalter tätig ist und im eigenen Namen handelt. Diese Umsätze rechnet die Rechtsanwaltskanzlei im eigenen Namen und unter Angabe ihrer eigenen Steuernummer gemäß § 14 Abs. 4 UStG ab. In der Vergangenheit hatte es Probleme gegeben, da verschiedene Oberfinanzdirektionen verfügt hatten, dass angestellte Rechtsanwälte, die als Insolvenzverwalter bestellt wurden, die Tätigkeit im eigenen Namen abrechnen mussten. Insofern enthält das BMF-Schreiben nun eine Übergangsregelung. Für vor dem 01.01.2010 ausgeführte Leistungen wird es nicht beanstandet, wenn der für die Rechtsanwaltskanzlei tätige Rechtsanwalt seine Tätigkeiten als Insolvenzverwalter im eigenen Namen abrechnet bzw. abgerechnet hat.

Wissenschaftsvolontariat 2009 in Brüssel

Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst  lädt ein zum Wissenschaftsvolontariat 2009 in Brüssel – „Einsichten gewinnen – die europäischen Institutionen und ihre Fördermöglichkeiten für die bayerische Wissenschaftslandschaft“.

Bei Interesse wird um direkte Anmeldung beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, Referat A 1, Salvatorstr. 2, 80333 München, gebeden. Mehr Informationen sowie das Anmeldeformular finden Sie hier.

Verständigung im Strafverfahren

minlogo ibrak[BRAK] Am 03.08.2009 ist das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren im BGBl. I 2009, S. 2353 ff. verkündet worden. Das Gesetz ist am 04.08.2009 in Kraft getreten. Dadurch wird die gängige Praxis in Strafverfahren erstmals durch Regelungen zu Verfahren, Form, Inhalt und Rechtsfolgen von Verständigungen gesetzlich geregelt. Nunmehr sind Absprachen zwischen den Beteiligten im Rahmen von Hauptverhandlungen möglich, die erforderliche Transparenz wird durch umfangreiche Mitteilungs- und Dokumentationspflichten gewährleistet. Auch das auf einer Absprache beruhende Urteil muss die Schwere der Tat und den Umfang der Schuld des Angeklagten in gebührendem Umfang berücksichtigen. Das Abrücken des Gerichts von einer einmal getroffenen Vereinbarung ist nur unter sehr engen Bedingungen möglich. Die Möglichkeit des Rechtsmittelverzichts bei Urteilen, die auf einer Verständigung beruhen, besteht nicht, so dass das Urteil vollumfänglich durch Rechtsmittel überprüfbar bleibt.

Reform des Untersuchungshaftrechts

minlogo ibrak[BRAK] Das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts v. 29.07.2009 ist am 31.07.2009 im BGBl. I 2009, S. 2274 ff. verkündet worden. Das Gesetz tritt am 01.01.2010 in Kraft.

Die Neuregelung beruht auf der im Zuge der Föderalismusreform veränderten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, wonach der Bund nunmehr nur noch für das „Ob“ des Strafvollzugs zuständig ist. Die Rechte der Inhaftierten werden in diesem Gesetz u.a. gestärkt durch die Verpflichtung, den Beschuldigten unverzüglich schriftlich über seine Rechte zu belehren, Beschuldigten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine schriftliche Übersetzung des Haftbefehls auszuhändigen sowie einen Pflichtverteidiger ab dem ersten Tag der U-Haft beizuordnen. Eine Akteneinsicht soll dem Verteidiger nun in der Regel bereits vor Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen gewährt werden.

Die BRAK hatte sich bereits in ihren Stellungnahmen Nr. 10/2009 und Nr. 37/2008 zu dem Vorhaben geäußert und die Stärkung der Rechte der Untersuchungshäftlinge gefordert.

Gesetz über die Verfolgung der Vorbereitung von schweren Gewalttaten

minlogo ibrakAm 04.08.2009 ist das Gesetz über die Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG) in Kraft getreten. Es war am 03.08.2009 im BGBl. I 2009, S. 2437 ff. verkündet worden. Nach der Neuregelung sollen besonders schwere staatsgefährdende Gewalttaten und das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen zu terroristischen Vereinigungen in der Absicht, sich in der Begehung solcher Taten unterweisen zu lassen, unter Strafe gestellt werden. Die BRAK hatte sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 13/2009 ablehnend zu dem Entwurf der Bundesregierung geäußert. Sie wandte sich insbes. gegen die Abkehr vom Tatstrafrecht, das Grundlage des deutschen Strafrechts ist, hin zu einem Täterstrafrecht, das etwaige böse Absichten des Täters unter Strafe stellt und bezeichnete die Vorverlagerung der Strafbarkeit in das Stadium des strafbaren Versuchs als bedenklich.

Kronzeugenregelung

minlogo ibrak[BRAK] Am 31.07.2009 ist das 43. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe im BGBl. I 2009, S. 2288 ff. verkündet worden. Das Gesetz tritt am 01.09.2009 in Kraft. Nach dieser neuen Strafzumessungsregelung können Richter bei Straftätern, die Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von anderen schweren Straftaten leisten, die Strafe mindern oder ganz von Strafe absehen. Die BRAK hatte bereits an früheren Plänen zur Einführung einer sog. Kronzeugenregelung Kritik geübt (vgl. Gemeinsame Erklärung von BRAK, DAV, DRiB und Strafverteidigervereinigungen, BRAK Stellungnahme Nr. 36/07). Sie rügte insbes. den Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz wegen der Gefahr der Verlängerung der Hauptverhandlung durch etwaige Beweisaufnahmen zum Aufklärungserfolg der Aufklärungshilfe, die Gefahr der provozierten Falschbelastungen und den Verstoß gegen den Gleichheits- und Schuldgrundsatz.

2. Opferrechtsreformgesetz

minlogo ibrakAm 31.07.2009 ist das 2. Opferrechtsreformgesetz im BGBl. I 2009, S. 2280 ff. verkündet worden. Das Gesetz regelt im Wesentlichen drei Bereiche: Vereinfachung der Nebenklage, Anhebung der Schutzaltersgrenze für Kinder und Jugendliche, die Opfer von Straftaten geworden sind, auf 18 Jahre und Schutz durch stärkere Anonymisierung von Zeugen und Erleichterung der Beiordnung eines Opferanwalts. Die BRAK hatte sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 9/2009 kritisch zu dem Entwurf geäußert, insbes. wies sie auf die Gefahr hin, dass eine Stärkung der Opferrechte eine faktische Schwächung der Rechte des Beschuldigten nach sich ziehen kann. Das Gesetz tritt am 01.10.2009 in Kraft.

Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

minlogo ibrak[BRAK] Das Gesetz zur Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung v. 29.07.2009 ist am 31.07.2009 im BGBl. I 2009, S. 2258 ff. verkündet worden. Das Gesetz ist gemäß Artikel 6 zum Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten und tritt im Übrigen am 01.01.2013 in Kraft. Ziel der Neuregelung ist es, das Zwangsvollstreckungsrecht zu modernisieren mit Blick auf die Möglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger, die Verwaltung des Vermögens- und Schuldnerverzeichnisses sowie durch die Harmonisierung der Vorschriften der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung mit der Verwaltungsvollstreckung.

Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung

minlogo ibrak[BRAK] Das Gesetz über die Internet-Versteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze v. 30.07.2009 ist am 04.08.2009 im BGBl. I 2009, S. 2474 ff. verkündet worden. Das Gesetz ist am 05.08.2009 in Kraft getreten. Nach der Neuregelung ist es nunmehr möglich, die vom Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung gepfändeten Gegenstände auch im Internet zu versteigern. Dabei soll die Internetauktion als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort ermöglicht werden.

Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

minlogo ibrak[BRAK] Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) ist am 04.08.2009 im BGBl. I 2009, S. 2479 ff. verkündet worden. Das Gesetz tritt gemäß Artikel 16 am 01.09.2009 in Kraft; abweichend hiervon treten Artikel 5 (Änderung der Aktionärsforumsverordnung) und Artikel 8 (Änderung der Prüfungsberichtsverordnung) am 01.11.2009 und Artikel 12 (Änderung des GKG) am 02.09.2009 in Kraft. Durch die Neuregelung wird die Richtlinie 2007/36/EG (ABl. EU Nr. L 184, S. 17, sog. Aktionärsrechterichtlinie) über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften in deutsches Recht umgesetzt. Dabei soll die grenzüberschreitende Information und Stimmrechtsausübung erleichtert werden. Es soll zudem die Präsenz in der Hauptversammlung verbessert werden. Darüber hinaus soll das Fristenregime vor der Hauptversammlung neugeordnet werden. Schließlich hat das Gesetz eine Vereinfachung der Kapitalaufbringung und – damit verbunden – eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes bei den Gesellschaften zum Ziel.

Maßnahmen gegen unerlaubte Telefonwerbung

minlogo ibrak[BRAK] Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen ist im BGBl. I 2009, S. 2413 ff. verkündet worden und am 04.08.2009 in Kraft getreten. Nähere Informationen finden Sie auf der BMJ-Internetseite unter http://www.bmj.bund.de/cold-calling. Lesen Sie hierzu auch die BMJ-Pressemitteilung v. 03.08.2009.

Steuerliche Betriebsprüfung in der Anwaltskanzlei

minlogo ibrak[BRAK] Die BRAK hat zu der Frage, ob bei steuerlichen Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien die Namen von Mandanten offenbart werden dürfen, die BRAK-Stellungnahme-Nr. 21/2009 veröffentlicht. Auch Rechtsanwälte sind im Rahmen von Betriebsprüfungen verpflichtet, bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich seien können, mitzuwirken. Dieser Pflicht des Rechtsanwalts steht seiner Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber. Die BRAK legt dar, wann eine solche Pflicht zur Verschwiegenheit des Anwaltes gegenüber der Finanzverwaltung nicht besteht bzw. wann ein Rechtsanwalt berechtigt ist, sich auf seine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht zu berufen.

Im Rahmen von § 147 Abs. 6 Satz 1 und 2 AO hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung auch das Recht, Einsicht in die Datenverarbeitungssysteme der Finanzbuchhaltung des Anwaltes zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung der Unterlagen zu nutzen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanwalt wegen seiner gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung berechtigt ist, mit Hilfe eines Software-Programms im Rahmen einer EDV-geführten Finanzbuchhaltung gegenüber dem Außenprüfer die Mandantennamen zu schwärzen. Soweit eine derartige elektronische Schwärzung noch nicht möglich ist, muss die Finanzverwaltung sich damit einverstanden erklären, dass die gespeicherte EDV-Buchhaltung vollständig ausgedruckt wird und der Rechtsanwalt dann diejenigen Namen von Mandanten schwärzt, die der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Hinweis zum automatisierten Mahnverfahren

minlogo ibrak[BRAK] Die BRAK weist hin auf das Schreiben des Justizministeriums Baden-Würtemberg als Koordinierungsstelle für das automatisierte Mahnverfahren. In diesem Schreiben werden Hinweise gegeben, wie Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden nach Inkrafttreten des § 15a RVG gestellt werden können. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Neuregelung des § 15a RVG der Gesetzgeber klargestellt habe, dass die Anrechnungsreihenfolge aufeinander anzurechnender Gebühren grundsätzlich der Wahl des Anwalts obliegt. Damit stehe es dem Anwalt frei, die vorgerichtliche Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen oder umgekehrt.

§ 206 BRAO

minlogo ibrak[BRAK] Durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) wurde § 206 BRAO erweitert. Diese Verordnung wurde am 24. Juni 2009 im BGBl. I 2009, 1387 f. verkündet. Sie ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Dadurch gilt § 206 BRAO, der die Ausübung des Anwaltsberufs für ausländische Rechtsanwälte in Deutschland regelt, nun auch für Rechtsanwälte aus folgenden Ländern: Albanien, Chile, Georgien, Ghana, der Republik Korea (Südkorea), Malaysia, Mazedonien, Panama, Singapur, Tunesien, Ukraine undUruguay. Gemäß § 206 BRAO können anerkannte Anwälte aus Mitgliedstaaten der WHO die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer beantragen und sich in Deutschland niederlassen, um hier den Anwaltsberuf auszuüben.

Vergütungsvereinbarung bei Strafverteidigungen

minlogo ibrak[BRAK] Das Bundesverfassungsgericht hat die Kappung des aufgrund einer Vergütungsvereinbarung getroffenen anwaltlichen Honoraranspruchs eines Strafverteidigers auf das Fünffache der gesetzlichen Gebühren als verfassungswidrig eingestuft (Entscheidung vom 15.06.2009, BvR 1342/07). Bereits der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sei vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst. Zwar dürfe es den Fachgerichten wegen der faktischen Leitbildfunktion der gesetzlichen Gebührenordnung nicht verwehrt sein, zur Bestimmung der Unangemessenheit einer vereinbarten Vergütung auf gesetzliche Gebührentatbestände zurückzugreifen. Auch eine mehrfache Überschreitung der gesetzlichen Vergütung könne jedoch im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Leistungen und des Aufwands des Rechtsanwalts, aber auch der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gerechtfertigt sein. Die Möglichkeit des Nachweises solcher außergewöhnlicher Umstände dürfe dem Rechtsanwalt nicht durch die Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses in der Gestalt von starren Obergrenzen abgeschnitten werden.

Versagung von Beratungshilfe verfassungswidrig

BRAK Logo[BRAK] Das BVerfG hat in dem Beschluss v. 11.05.2009 (Az.: 1 BvR 1517/08) die Versagung von Beratungshilfe für verfassungswidrig erklärt. Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet, da die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Rechtwahrnehmungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs.1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt sei. Die vom Amtsgericht befürwortete Auslegung des BerHG, dass es einem Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hatte, werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Das Amtsgericht verletzte die Rechtwahrnehmungsgleichheit, wenn es bei der Anwendung des Beratungshilfegesetzes davon ausgehe, dass ein vernünftiger Rechtsuchender in denjenigen Fällen, in denen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch seien, keine anwaltliche Hilfe für das Widerspruchsverfahren in Anspruch genommen hätte. Auch hätte in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ein bemittelter Rechtsuchender nicht die Einschaltung eines Rechtsanwalts in einer vergleichbaren Situation nicht in Betracht gezogen. Denn der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt werfe nicht bloß einfach gelagerte Tatsachenfragen auf. Es handele sich vielmehr um ein konkretes rechtliches Problem, das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine höchstrichterliche Klärung erfahren hatte. Darüber hinaus könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie angreifen wolle. Mit dem Entschluss, Widerspruch einzulegen, wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und nicht gegen bestimmte Mitarbeiter. Der Hinweis des Amtsgerichts auf die organisatorisch getrennte und mit anderem Personal ausgestatte Widerspruchsstelle sei daher nicht ausschlaggebend, wenn wie hier dieselbe Behörde als Ausgangs- und Widerspruchsbehörde entscheidet und die internen Strukturen und Verantwortlichkeiten für die Beschwerdeführerin nicht offensichtlich sind. Lesen Sie auch die BVerfG-Pressemitteilung 64/2009 v. 18.06.2009.

Betriebswirtschaft für Juristen

BRAK Logo[BRAK] Die Universität St.Gallen bietet seit 2007 eine betriebswirtschaftliche Weiterbildung speziell für Juristinnen und Juristen an. Dieses 9-Wöchige Diplomprogramm vermittelt Management-Knowhow an Kanzlei- und Syndikusanwälte. Die 3. Durchführung, welche direkt an den Executive MBA HSG anrechenbar ist, startet am 14.09.2009. Weitere Informationen finden Sie hier.