Am 23.04.2021 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, grundsätzlich mindestens zweimal pro Woche Selbst- oder Schnelltests anzubieten.
Die Regelung zum Homeoffice wurde aus der Verordnung gestrichen und in § 28b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen. Neu ist zudem die Verpflichtung für Arbeitnehmer, das Angebot von Homeoffice anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe wie etwa Störungen durch Dritte oder das Fehlen eines adäquaten Arbeitsplatzes entgegenstehen.
Der BRAK-Ausschuss Arbeitsrecht hat seine Hinweise zur Corona-Arbeitsschutzverordnung entsprechend aktualisiert. Sie stehen nachfolgend zum Download bereit.