Zulassung von Berufsausübungsgesellschaften bis 01.11.2022

Alle Kolleginnen und Kollegen, die sich zur gemeinsamen Berufsausübung mit anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bzw. Angehörigen sozietätsfähiger Berufe i. S. v. § 59c Abs. 1 BRAO zusammengeschlossen haben, werden daran erinnert, dass bis 01.11.2022 bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg ein Antrag auf Zulassung ihrer Berufsausübungsgesellschaft zu stellen ist (§§ 59f Abs. 1, 209a Abs. 2 BRAO).

Eine Ausnahme gilt nur für diejenigen Gesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAO genannten Berufs angehören (§ 59f Abs. 1 BRAO). Darunter fallen in erster Linie Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die sich allerdings freiwillig zulassen können, beispielsweise zum Erhalt eines Gesellschafts- bzw. Kanzleipostfachs. Zulassungspflichtig sind damit – neben den GmbHs – vor allem Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB).

Detaillierte Informationen zur Zulassung von Berufsausübungsgesellschaften finden Sie auf der Internetseite der RAK Bamberg. Dort stehen auch alle einschlägigen Formulare zum Download bereit.

Zudem hat die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrem Newsletter „Nachrichten aus Berlin“ vom 10.08.2022 einen weiteren Artikel zu den seit 01.08.2022 geltenden Neuregelungen im Berufsrecht veröffentlicht, dessen Lektüre empfohlen wird.