Am 12.07.2021 wurde das
im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nachdem der Bundestag die sog. „große BRAO-Reform“ am 10.06.2021 verabschiedet hatte, beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung am 25.06.2021, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Damit können die zahlreichen BRAO-Änderungen (vgl. Artikel 1 des Gesetzes) am 01.08.2022 in Kraft treten.
Mit der „großen BRAO-Reform“ werden sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte künftig mit Angehörigen aller freien Berufe i. S. v. § 1 Abs. 2 PartGG beruflich verbinden dürfen. Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO) wird sich auch auf in einer Kanzlei angestellte und frei mitarbeitende Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beziehen. Zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften werden ein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach erhalten. Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch Kunden ihres Arbeitgebers beraten (§ 46 Abs. 6 BRAO n. F.). Und neu zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen innerhalb eines Jahres nach ihrer Zulassung Kenntnisse im anwaltlichen Berufsrecht nachweisen (§ 43f BRAO n. F.).