Satzungsversammlunng beschließt neuen Fachanwalt für Sportrecht

In ihrer vorletzten Sitzung am 26.11.2018 hat die Satzungsversammlung mit deutlicher Mehrheit die Einführung des Fachanwalts für Sportrecht beschlossen. Hauptargument war die Vielfältigkeit rechtlicher Fragestellungen im Sport, die sich aus dem Zusammenwirken von Sport- und Spielregeln der Sportverbände mit den Normen des staatlichen Rechts ergeben. Für den Vorschlag des Ausschusses 1 (Fachanwaltschaften) votierten 57 der anwesenden Mitglieder, 16 stimmten dagegen und vier enthielten sich. Damit wird die Zahl der Fachanwaltsbezeichnungen auf 24 steigen.

Im Übrigen diskutierte die Satzungsversammlung ausgiebig die Frage der berufsrechtlichen Zulässigkeit einer unverschlüsselten elektronischen Kommunikation mit Mandanten, insbesondere per E-Mail. Angedacht ist die Einführung einer Warnpflicht in § 2 Abs. 5 BORA, wonach der Rechtsanwalt auf die Risiken bei Nutzung nicht abgesicherter elektronischer Kommunikationswege hinzuweisen bzw. dem Mandanten eine Verschlüsselung anzubieten hat. Eine Entscheidung hierüber wird die 6. Satzungsversammlung vermutlich in ihrer letzten Sitzung am 06.05.2019 treffen.