BeA-System am 03.09.2018 erfolgreich gestartet

Entsprechend dem Fahrplan der Bundesrechtsanwaltskammer, beschlossen in der Präsidentenkonferenz vom 27.06.2018, wurde das besondere elektronische Anwaltspostfach am 03.09.2018 wieder in Betrieb genommen. Seither hat jeder Postfachinhaber die Möglichkeit, Nachrichten über sein beA zu versenden und zu empfangen sowie alle Maßnahmen durchzuführen, die zu einer beA-gerechten Organisation der Kanzlei notwendig bzw. sinnvoll sind (z.B. Anlegen und Registrieren von Mitarbeitern und Vergabe von Rechten). Die beA-Webanwendung finden Sie unverändert unter https://www.bea-brak.de.

Bitte beachten Sie nochmals die – eigentlich schon seit 01.01.2018 – bestehende sog. passive Nutzungspflicht gemäß § 31a Abs. 6 BRAO. Danach ist jeder Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen. Sollten Sie Ihre beA-Karte (Basis oder Signatur), die Sie zur Erstregistrierung und Anmeldung am beA-System benötigen, noch nicht erworben haben, wird deshalb dringend empfohlen, diese unverzüglich bei der Bundesnotarkammer unter https://bea.bnotk.de zu bestellen. Die hierzu erforderliche SAFE-ID finden Sie im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis unter https://www.bea-brak.de/bravsearch/search.brak.

Die passive Nutzungspflicht gilt auch für Syndikusrechtsanwälte, für welche die Postfächer am 27.11.2017 eingerichtet wurden. Folgende Hinweise sollen an dieser Stelle wiederholt werden:

  • Ein (niedergelassener) Rechtsanwalt, der sich zusätzlich als Syndikusrechtsanwalt zulässt, erhält eine zusätzliche SAFE-ID und damit auch ein weiteres beA. Wer für mehrere Arbeitgeber als Syndikusrechtsanwalt zugelassen ist, bekommt für jede Zulassung ein gesondertes beA.
  • Wer sich als Syndikusrechtsanwalt zulässt und dafür auf seine bisherige Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet, verliert aus demselben Grunde eines seiner Postfächer. Endet die Zulassung als Rechtsanwalt, hebt die BRAK die Zugangsberechtigung zu dem auf Basis dieser Zulassung eingerichteten beA auf.
  • Für jedes beA gibt es ein eigenes Sicherungsmittel. Wer über mehrere Zulassungen verfügt – als Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt, benötigt deshalb für jedes Postfach eine gesonderte beA-Karte.

Weitere Informationen zur Wiederinbetriebnahme der beA-Plattform finden Sie im Sondernewsletter der BRAK vom 03.09.2018.