Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes

[BRAK] Am 17.06.2011 hat der Bundesrat das Dritte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes in der zuvor am 26.05.2011 vom Bundestag beschlossenen Fassung (BR-Drs. 287/11) passieren lassen. Mit dem Gesetz werden Änderungen europäischer Richtlinien, die die Berichts- und Informationspflicht von Unternehmen im Zusammenhang von Umwandlungsmaßnahmen betreffen umgesetzt. So ist in bestimmten Fällen der Konzernverschmelzung die Zustimmung der Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft nicht mehr erforderlich. Zum anderen enthält das neue Gesetz Modifikationen beim Ausschluss der Minderheitsaktionäre.

Entsprechend den Empfehlungen des Rechtsausschusses ist die Unterrichtungspflicht über Vermögensveränderungen auf Verschmelzungen und Spaltungen unter Beteiligung von Aktiengesellschaften beschränkt worden und die Regelung dementsprechend nicht mehr in den allgemeinen Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, sondern in den besonderen Vorschriften für Verschmelzungen unter Beteiligung von Aktiengesellschaften zu finden. Weiterhin wird klargestellt, dass die Unterrichtung in der Hauptversammlung zu erfolgen hat.

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