Archiv für den Monat: Juli 2009

Steuerliche Betriebsprüfung in der Anwaltskanzlei

minlogo ibrak[BRAK] Die BRAK hat zu der Frage, ob bei steuerlichen Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien die Namen von Mandanten offenbart werden dürfen, die BRAK-Stellungnahme-Nr. 21/2009 veröffentlicht. Auch Rechtsanwälte sind im Rahmen von Betriebsprüfungen verpflichtet, bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich seien können, mitzuwirken. Dieser Pflicht des Rechtsanwalts steht seiner Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber. Die BRAK legt dar, wann eine solche Pflicht zur Verschwiegenheit des Anwaltes gegenüber der Finanzverwaltung nicht besteht bzw. wann ein Rechtsanwalt berechtigt ist, sich auf seine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht zu berufen.

Im Rahmen von § 147 Abs. 6 Satz 1 und 2 AO hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung auch das Recht, Einsicht in die Datenverarbeitungssysteme der Finanzbuchhaltung des Anwaltes zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung der Unterlagen zu nutzen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanwalt wegen seiner gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung berechtigt ist, mit Hilfe eines Software-Programms im Rahmen einer EDV-geführten Finanzbuchhaltung gegenüber dem Außenprüfer die Mandantennamen zu schwärzen. Soweit eine derartige elektronische Schwärzung noch nicht möglich ist, muss die Finanzverwaltung sich damit einverstanden erklären, dass die gespeicherte EDV-Buchhaltung vollständig ausgedruckt wird und der Rechtsanwalt dann diejenigen Namen von Mandanten schwärzt, die der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Hinweis zum automatisierten Mahnverfahren

minlogo ibrak[BRAK] Die BRAK weist hin auf das Schreiben des Justizministeriums Baden-Würtemberg als Koordinierungsstelle für das automatisierte Mahnverfahren. In diesem Schreiben werden Hinweise gegeben, wie Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden nach Inkrafttreten des § 15a RVG gestellt werden können. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Neuregelung des § 15a RVG der Gesetzgeber klargestellt habe, dass die Anrechnungsreihenfolge aufeinander anzurechnender Gebühren grundsätzlich der Wahl des Anwalts obliegt. Damit stehe es dem Anwalt frei, die vorgerichtliche Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen oder umgekehrt.

§ 206 BRAO

minlogo ibrak[BRAK] Durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) wurde § 206 BRAO erweitert. Diese Verordnung wurde am 24. Juni 2009 im BGBl. I 2009, 1387 f. verkündet. Sie ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Dadurch gilt § 206 BRAO, der die Ausübung des Anwaltsberufs für ausländische Rechtsanwälte in Deutschland regelt, nun auch für Rechtsanwälte aus folgenden Ländern: Albanien, Chile, Georgien, Ghana, der Republik Korea (Südkorea), Malaysia, Mazedonien, Panama, Singapur, Tunesien, Ukraine undUruguay. Gemäß § 206 BRAO können anerkannte Anwälte aus Mitgliedstaaten der WHO die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer beantragen und sich in Deutschland niederlassen, um hier den Anwaltsberuf auszuüben.

Vergütungsvereinbarung bei Strafverteidigungen

minlogo ibrak[BRAK] Das Bundesverfassungsgericht hat die Kappung des aufgrund einer Vergütungsvereinbarung getroffenen anwaltlichen Honoraranspruchs eines Strafverteidigers auf das Fünffache der gesetzlichen Gebühren als verfassungswidrig eingestuft (Entscheidung vom 15.06.2009, BvR 1342/07). Bereits der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sei vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst. Zwar dürfe es den Fachgerichten wegen der faktischen Leitbildfunktion der gesetzlichen Gebührenordnung nicht verwehrt sein, zur Bestimmung der Unangemessenheit einer vereinbarten Vergütung auf gesetzliche Gebührentatbestände zurückzugreifen. Auch eine mehrfache Überschreitung der gesetzlichen Vergütung könne jedoch im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Leistungen und des Aufwands des Rechtsanwalts, aber auch der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gerechtfertigt sein. Die Möglichkeit des Nachweises solcher außergewöhnlicher Umstände dürfe dem Rechtsanwalt nicht durch die Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses in der Gestalt von starren Obergrenzen abgeschnitten werden.

Versagung von Beratungshilfe verfassungswidrig

BRAK Logo[BRAK] Das BVerfG hat in dem Beschluss v. 11.05.2009 (Az.: 1 BvR 1517/08) die Versagung von Beratungshilfe für verfassungswidrig erklärt. Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet, da die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Rechtwahrnehmungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs.1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt sei. Die vom Amtsgericht befürwortete Auslegung des BerHG, dass es einem Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hatte, werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Das Amtsgericht verletzte die Rechtwahrnehmungsgleichheit, wenn es bei der Anwendung des Beratungshilfegesetzes davon ausgehe, dass ein vernünftiger Rechtsuchender in denjenigen Fällen, in denen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch seien, keine anwaltliche Hilfe für das Widerspruchsverfahren in Anspruch genommen hätte. Auch hätte in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ein bemittelter Rechtsuchender nicht die Einschaltung eines Rechtsanwalts in einer vergleichbaren Situation nicht in Betracht gezogen. Denn der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt werfe nicht bloß einfach gelagerte Tatsachenfragen auf. Es handele sich vielmehr um ein konkretes rechtliches Problem, das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine höchstrichterliche Klärung erfahren hatte. Darüber hinaus könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie angreifen wolle. Mit dem Entschluss, Widerspruch einzulegen, wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und nicht gegen bestimmte Mitarbeiter. Der Hinweis des Amtsgerichts auf die organisatorisch getrennte und mit anderem Personal ausgestatte Widerspruchsstelle sei daher nicht ausschlaggebend, wenn wie hier dieselbe Behörde als Ausgangs- und Widerspruchsbehörde entscheidet und die internen Strukturen und Verantwortlichkeiten für die Beschwerdeführerin nicht offensichtlich sind. Lesen Sie auch die BVerfG-Pressemitteilung 64/2009 v. 18.06.2009.

Betriebswirtschaft für Juristen

BRAK Logo[BRAK] Die Universität St.Gallen bietet seit 2007 eine betriebswirtschaftliche Weiterbildung speziell für Juristinnen und Juristen an. Dieses 9-Wöchige Diplomprogramm vermittelt Management-Knowhow an Kanzlei- und Syndikusanwälte. Die 3. Durchführung, welche direkt an den Executive MBA HSG anrechenbar ist, startet am 14.09.2009. Weitere Informationen finden Sie hier.

Justizministerkonferenz

BRAK Logo[BRAK] Die Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und- Justizminister der Länder (JuMiKo) tagte am 24. und 25.06.2009 in Dresden. Auf der Tagesordnung standen u.a. folgende Themen: Die Belastung der Sozialgerichtsbarkeit, die Einführung eines zentralen Testamentsregisters, der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe „Zwischenlösungen bis zur Umsetzung des Beleihungsmodells im Gerichtsvollzieherwesen“, der Richtervorbehalt bei der Entnahme von Blutproben, die Stärkung der Bewährungshilfe und der Straffälligenarbeit sowie die Beteiligung von Vertretern der Hochschulseite an den weiteren Beratungen des Koordinierungsausschusses zu den Möglichkeiten und Konsequenzen einer Bachelor-Master-Struktur. Die Beschlüsse der 80. Justizministerkonferenz finden Sie hier.

2. Opferrechtsreformgesetz

minlogo ibrak[BRAK] Am 03.07.2009 beschloss der Bundestag das 2. Opferrechtsreformgesetz (BT-Drucks. 16/12098). Er folgte damit der Empfehlung des Rechtsausschusses vom 01.07.2009 (BT-Drucks.16/13671). Das Gesetz regelt im Wesentlichen drei Bereiche: Vereinfachung der Nebenklage, Anhebung der Schutzaltersgrenze für Kinder und Jugendliche, die Opfer von Straftaten geworden sind, auf 18 Jahre und Schutz durch stärkere Anonymisierung von Zeugen und Erleichterung der Beiordnung eines Opferanwalts. Im Vergleich zum Ausgangsentwurf wurde das Gesetz insbes. dahin gehend modifiziert, dass auch die Verletzung gewerblicher Schutzrechte nebenklagefähig bleibt, die Beleidigung dagegen nur in besonders schweren Fällen dieses Recht nach sich ziehen soll. Ferner wurde das Ruhen der Verjährung bei Opfern von Genitalverstümmelung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs in das Gesetz aufgenommen. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es tritt am Ersten des dritten Monats nach der Verkündung in Kraft.

Die BRAK hatte sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 9/2009 kritisch zu dem Entwurf des 2. Opferrechtsreformgesetzes geäußert, insbes. wies sie auf die Gefahr hin, dass eine Stärkung der Opferrechte eine faktische Schwächung der Rechte des Beschuldigten nach sich ziehen kann.