[BRAK] Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Deutscher Anwaltverein (DAV), Bundesnotarkammer (BNotK), Deutscher Notarverein (DNotV) und Deutscher Richterbund (DRB) haben am 11.11.2008 die gemeinsame Broschüre „Law – Made in Germany“ vorgestellt und der Bundesministerin der Justiz, dem Vorsitzenden des Rechtsausschusses sowie den rechtspolitischen Sprechern aller im Bundestag vertretenen Fraktionen übergeben. Die Broschüre richtet sich an deutsche, insbes. aber auch an ausländische Unternehmen, für deren Investitionen und Verträge das deutsche Recht den optimalen Rahmen bietet. Gerade für den exportorientierten Mittelstand ist deutsches Recht vorteilhaft. Seine Vorhersehbarkeit wirkt streitvermeidend, seine Effizienz spart Zeit und damit wertvolle Ressourcen. Deshalb lohnt es sich, deutsches Recht zur Grundlage von Vertragsbeziehungen zu machen. Zuvor war bereits das Eckpunktepapier „Ein Bündnis für das deutsche Recht“ veröffentlicht worden.
Archiv für den Monat: November 2008
Fortbildungsseminare – Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis der Uni Erlangen
Das Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis der Universität Erlangen – Nürnberg weist auf folgende Fortbildungsveranstaltungen hin:
Strukturen des Markenrechts auf der Grundlage neuester Rechtsprechung
Rechtsanwalt Dr. Enno Cöster
Samstag, 17. Januar 2009, 09. 30 – 14.00 Uhr
Juridicum der Universität, Erlangen, Schillerstr. 1
In diesem Seminar werden aus der Sicht des im Markenrecht tätigen Praktikers die wesentlichen Zusammenhänge des Markenrechts zur Erlangung und Verteidigung von Markenschutz behandelt. Schwerpunkte sind:
· Eintragungsverfahren (beschreibende Angaben und Unterscheidungskraft, Formmarken, Verkehrsdurchsetzung)
· Aufrechterhaltung der Marke (rechtserhaltende Benutzung)
· Verwechslungsgefahr (in einer Hinsicht – klanglich, schriftbildlich, sinngehaltlich – ausreichend?)
· Markenmäßige Benutzung auf Verletzerseite
· Ansprüche (bestimmter Unterlassungsantrag, Umfang der Auskunft, Streitgegenstand)
· Besonderheiten des Verfügungsverfahrens
Dr. Cöster ist seit über 25 Jahren als Rechtsanwalt im Gewerblichen Rechtsschutz tätig. Er ist Fachanwalt für dieses Gebiet und entfaltet daneben eine umfangreiche Lehr- und Prüfungstätigkeit.
Hinweis zu § 15 FAO: Das Seminar umfasst 4 Zeitstunden
Teilnahmegebühr: 95 €
Anmeldeformulare unter http://www.arap.jura.uni-erlangen.de/veranstaltung-f.htm
oder anfordern bei: Kontaktstelle wtt/CWW, Henkestr. 91, 91052 Erlangen,Tel. (09131) 85-25866, Fax (09131) 85-25869
E-Mail: cww@zuv.uni-erlangen.de
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Erfolgreiche Verteidigung in Straßenverkehrssachen
Effektive Verteidigungsstrategien für Straf-, Bußgeld- und Rechtsmittelverfahren im Straßenverkehrsrecht
RiOLG Dr. Georg Gieg, OLG Bamberg,
und Prof. Dr. Hans Kudlich, Universität Erlangen-Nürnberg
Samstag, 7. Februar 2009, 09.30 bis 16.00 Uhr (mit Mittagspause)
Juridicum der Universität, Erlangen, Schillerstr. 1
Straßenverkehrsstrafsachen und -ordnungswidrigkeiten gehören zum „täglich Brot“ des Strafverteidigers. Fahrerlaubnisentzug, Sperrfrist und bußgeldrechtliches Fahrverbot stellen für Mandanten eine oftmals reale existentielle Bedrohung dar. Der häufig gerade hier erstmals mit der Justiz konfrontierte Bürger erwartet von seinem Verteidiger schnelle und – vor allem – effektive Unterstützung. Am individuellen Erfolg wird er am Ende die Qualität „seines“ Anwalts messen.
Die Veranstaltung knüpft mit vielen aktuellen Entscheidungen an die einschlägigen Veranstaltungen des Instituts für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis zum Themenschwerpunkt Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren der Jahre 2007 und 2008 an, ohne freilich auf eine fundierte ‚Auffrischung’ der notwendigen Grundlagen gerade des Revisions- und des für die Praxis besonders wichtigen Rechtsbeschwerdeverfahrens zu verzichten. Die Notwendigkeit einer konzentrierten, auf Antizipation angelegten und deshalb effektiven Verteidigung wird an zahlreichen konkreten Beispielen des rechtsanwaltlichen Tagesgeschäfts (u.a. bußgeldrechtliches Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug) mit dem Ziel aufgezeigt, das Bewusstsein für die Erheblichkeit gerade der eigenen Verfahrensrolle im Zusammenspiel mit den weiteren Akteuren des Verfahrens zu schärfen. Wie immer werden hierbei aktuelle Fragen des materiellen Straßenverkehrsstrafrechts und des Verfahrensrechts mitbehandelt. Alle abgehandelten Themenbereiche werden zudem in schriftlichen Übersichten und umfangreichen Skripten vertieft dargestellt.
Dr. Hans Kudlich ist Professor an der Universität Erlangen und kommentiert u.a. das Straßenverkehrsstrafrecht im Beck’schen Onlinekommentar.
Dr. Georg Gieg ist Richter am OLG Bamberg und dort im Revisions- und Rechtsbeschwerdesenat u.a. bayernweit für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständig; neben weiteren regelmäßigen Veröffentlichungen bearbeitet er seit der 6. Auflage 2008 auch Teile des Karlsruher Kommentars zur StPO.
Hinweis zu § 15 FAO: Das Seminar umfasst 5 Zeitstunden
Teilnahmegebühr: 125 €
Anmeldeformulare unter http://www.arap.jura.uni-erlangen.de/veranstaltung-f.htm
oder anfordern bei Kontaktstelle wtt/CWW, Henkestr. 91, 91052 Erlangen, Tel. (09131) 85-25866, Fax (09131) 85-25869
E-Mail: cww@zuv.uni-erlangen.de
Opferanwälte
Frau Rechtsanwältin Elke Zipperer weist auf eine neue von Ihr entwickelte Seite hin: www.opferanwaelte.eu. Es handelt sich hier um einen Suchdienst, der es Opfern von Straftaten erleichtern soll einen geeigneten Anwalt zu finden. Ein Suchdienst wie dieser lebt davon, dass sich möglichts viele qualifizierte Anwälte eintragen lassen. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwältin Zipperer.
Erfahrungsbericht zur erstinstanzlichen Zuständigkeit des BVerwG
[BRAK] Durch das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben (BGBl. I 2006, 2833 ff.) wurde u. a. für eine Liste von Projektzulassungsverfahren eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) festgelegt, um so für die erfassten Vorhaben eine Verfahrensbeschleunigung zu erreichen. Der Bundestag hat die Bundesregierung mit der Entschließung (BT-Drs. 16/3158, S. 27 f.) aufgefordert, hierzu nach zwei Jahren einen Erfahrungsbericht vorzulegen. Im Zuge dieser Evaluierung war auch die BRAK durch das BMJ zur Stellungnahme aufgefordert worden. (Dabei hatte das BMJ auch auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage vom März 2008 (BT-Drs. 16/8450) Bezug genommen und auf den Gesetzentwurf des Bundesrates zur Ausweitung erstinstanzlicher Zuständigkeiten der Oberverwaltungsgerichte gemäß § 48 VwGO (BT-Drs. 16/1345) hingewiesen. Die BRAK hatte sich in der Vergangenheit zu den Plänen, die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte zu erweitern, kritisch geäußert. So auch in der BRAK-Stellungnahme- Nr. 11/2004).
Mit der BRAK-Stellungnahme- Nr. 39/2008 ist die BRAK der Bitte des BMJ nachgekommen, über die Erfahrungen zur Handhabung der erstinstanzlichen Verfahren vor dem BVerwG nach dem Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz Mitteilung zu machen. Darin weist die BRAK darauf hin, dass diese erstinstanzliche Zuständigkeit nicht nur zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes der betroffenen Bürger führt, sondern auch unmittelbar und erhebliche Folgen für die Belastung der derzeit zuständigen Senate des BVerwG hat. Diese für das Revisionsgericht atypische Funktion, als Tatsachengericht in erster und letzter Instanz zu entscheiden, hat (neben der zusätzlichen Arbeitsbelastung durch die tatrichterliche Untersuchung und Aufklärung des Sachverhaltes) eine deutliche Verdrängungswirkung zu Lasten der normalen Revisionssachen einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerden zur Folge. Im Ergebnis wird festgehalten, dass der Bundesgesetzgeber zurückhaltend sein sollte, die erstinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG fortzuschreiben und weiter auszubauen.
Vorratsdatenspeicherung
[BRAK] Die BRAK hat in der BRAK-Pressemitteilung- Nr. 18/2008 v. 07.11.2008 die einstweilige Anordnung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung begrüßt. Mit dem Beschluss v. 28.10.2008 (1 BvR 256/08) hatte das Gericht klargestellt, dass die Beschränkungen, die das BVerfG in seiner Entscheidung v. 11.03.2008 (1 BvR 256/08, BVerfG- Pressemitteilung- Nr. 37/2008 v. 19.03.2008) angeordnet hat, auch für die Gefahrenabwehr gelten. Lesen Sie hierzu auch die BVerfG-Pressemitteilung- Nr. 92/2008 v. 06.11.2008
BKA-Gesetz
[BRAK] Der Deutsche Bundestag hat am 12.11.2008 das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (BKAG – BT-Drs. 16/9588) in Form der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses (BT-Drs. 16/10822) beschlossen. In dieser Fassung wurde die Auskunftspflicht von Berufsgeheimnisträgern in § 20c BKAG entsprechend einer Forderung der BRAK (BRAK- Stellungnahme- Nr. 29/2008) eingeschränkt. Generell nicht auskunftspflichtig sind danach Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete. Normale Rechtsanwälte bleiben also eingeschränkt auskunftspflichtig, wenn die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates, oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Von dieser eingeschränkten Auskunftspflicht werden Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete gänzlich ausgenommen. Die Weitergabe erhobener Daten an den Verfassungsschutz wird leicht eingeschränkt, indem auf tatsächliche Anhaltspunkte bzw. bestimmte Tatsachen abgestellt wird. Die Weitergabe erhobener Daten zur Verfolgung von Straftaten ist hingegen nicht eingeschränkt worden. Die Online-Durchsuchung soll nach fünf Jahren evaluiert werden und wird einstweilen auf 12 Jahre befristet. Insgesamt enthält die Beschlussempfehlung des Innenausschusses nur marginale Änderungen gegenüber den Ausgangsentwürfen. Insbesondere die von der BRAK kritisierte Einteilung der Anwaltschaft in zwei Klassen (Strafverteidiger einerseits und „normale“ Rechtsanwälte andererseits) bleibt aufrechterhalten. Die BRAK hat in der BRAK-Pressemitteilung- Nr. 20 v. 12.11.2008 den Bundesrat zu Korrekturen am Gesetz aufgefordert.
Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen Berufsrecht
[BRAK] Der Bundesrat hat in seiner 850. Sitzung am 07.11.2008 zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 700/08) eine Stellungnahme beschlossen (BR-Drs. 700/08 (Beschluss)) und ist dabei den Empfehlungen des federführenden Rechtsausschusses und des Ausschusses für Innere Angelegenheiten (BR-Drs. 700/1/08) gefolgt. Lesen Sie hierzu die Zusammenfassung der BRAK zum BR-Beschluss und die Erläuterungen zum TOP 29 der 850. BR-Sitzung. Die BRAK hat sich bereits mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 17/2008 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht geäußert.
DAAD Fortbildungsstipendien
Tragen einer Robe vor dem Arbeitsgericht
[BRAK] Das LAG Niedersachsen hat mit Beschluss v. 29.09.2008 (16 Ta 333/08) entschieden, dass der Ausschluss eines Rechtsanwalts von der mündlichen Verhandlung aufgrund des Nichttragens seiner Robe unzulässig ist. Dabei konnte es nach Ansicht des LAG dahingestellt bleiben, ob grundsätzlich eine Pflicht des Rechtsanwalts zum Tragen einer Robe vor dem Arbeitsgericht besteht.
BVerfG-Beschluss zur Beratungshilfe
[BRAK] Das BVerfG hat mit Beschluss v. 14.10.2008 (1 BvR 2310/06) entschieden, dass die Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem Einkommenssteuergesetz verfassungswidrig ist. Die Regelung des § 2 Abs. 2 BerGH, nach der Berastungshilfe nur in den dort ausdrücklich nach Rechtsgebieten aufgezählten Angelegenheiten gewährt wird, ist nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. So sind nach der abschließenden Aufzählung Angelegenheiten des Sozialrechts beratungshilfefähig, während Angelegenheiten des Steuerrechts nicht erfasst sind, was zu einer Ungleichbehandlung von Rechtssuchenden führt. Diese Abgrenzung richtete sich nach dem eröffneten Rechtsweg. Für die Mehrzahl der Kindergeldangelegenheiten (die überwiegend Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz sind, für die der Rechtsweg vor den Finanzgerichten eröffnet ist) kann keine Beratungshilfe gewährt werden. Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz, die der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen sind, sind demgegenüber beratungshilfefähig. Für diese Ungleichbehandlung sieht das BVerfG keinen tragfähigen sachlichen Grund. Lesen Sie auch die BVerfG-Pressemitteilung Nr. 91/2008 v. 30.10.2008.
