Archiv für den Monat: Juni 2008

Beschluss des BVerfG v. 15.01.2008 zur Gewerbesteuer

BRAK Logo[BRAK] Das BVerfG entschied mit Beschluss v. 15.01.2008, der am 28.05.2008 veröffentlicht wurde, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Berufsgruppen – u. a. der freien Berufe – in die Gewerbesteuer verfassungsgemäß sei.

Die Leitsätze zum Beschluss des 1. Senats v. 15.01.2008 lauten wie folgt:

„1. Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Einkünfte der freien Berufe, anderen Selbstständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

2. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (sog. Abfärberegelung) die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.“

Diese Entscheidung ist auch im Hinblick auf die Diskussion, möglicherweise die freien Berufe in die Gewerbesteuerpflicht mit einzubeziehen, sehr erfreulich. Eine gute Zusammenfassung finden Sie in der Pressemitteilung des BVerfG v. 28.05.2008.

Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat hat in seiner 844. Sitzung am 23.05.2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren den Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen (BR-Drs. 280/08 (Beschluss) v. 23.05.2008).

Damit kann das Gesetz in der vom Bundestag beschlossenen Fassung pünktlich am 01.07.2008 in Kraft treten (BT-Drucks. 16/8384).

Fachhochschulzugang für – Geprüfte Rechtsfachwirte – nunmehr auch in Bayern

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat bekannt gegeben, dass die frühere Liste der Zuordnung von beruflichen Fortbildungsprüfungen zu Fachhochschulstudiengängen überarbeitet wurde und nunmehr um die Fortbildungsprüfung zum „Geprüften Rechtsfachwirt“ sowie den einschlägigen Fachhochschulstudiengängen ergänzt wurde. Alle Fachhochschulen im Freistaat Bayern wurden mit KMS vom 28.03.2008 Nr. VII.8-5 S 9613-7.1 457 informiert. Die Liste ist inzwischen auch auf den Internetseiten der Staatsministerien für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie für Unterricht und Kultus veröffentlicht.

Die Fortbildungsprüfung zum „Geprüften Rechtsfachwirt“ wurde folgenden Fachhochschulstudiengängen als einschlägig zugeordnet:

– Betriebswirtschaft – Sozialwirtschaft

– Betriebswirtschaft und Recht – Sportmanagement

– Europäische Betriebswirtschaft – Training & Coaching

– Internationale Betriebswirtschaft – Versicherungswirtschaft

– Internationales Management – Wirtschaftspsychologie

Vorsorglich hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus darauf hingewiesen, dass von Seiten der Fachhochschulen für bestimmte Studiengänge weitere Zugangsvoraussetzungen bestehen, z.B. eine erfolgreiche Eignungsprüfung oder – insbesondere bei europäisch oder international ausgerichteten Studiengängen – der Nachweis über Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache. Diese Anforderungen bleiben von den in den Listen getroffenen Zuordnungen unberührt.

Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen Berufsrecht

BRAK Logo[BRAK] Die BRAK hat sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 17/2008 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht geäußert. Sie befürwortet dort u.a. ausdrücklich, dass die Schlichtungstätigkeit der Rechtsanwaltskammern gestärkt werden soll, spricht sich jedoch gegen eine undifferenzierte zwangsgeldbewehrte Verpflichtung eines Anwalts zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren aus. Bereits am 18.02.2008 hatte sich die Hauptversammlung der BRAK einstimmig für die Einrichtung eines zentralen Ombudsmanns ausgesprochen. Deshalb wird angeregt, die bereits dem BMJ vorgeschlagene Einführung eines Ombudsmanns noch in diesem Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen und „eine Stelle zur Vermittlung oder Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Rechtsanwaltskammern und deren Auftraggebern einzurichten und hierfür eine Verfahrensordnung zu verabschieden“ (§ 177 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

Durch den Gesetzesentwurf des BMJ soll die aktuelle Reform des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – BT-Drs. 16/6308) ergänzt werden. Bislang verweist die BRAO für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, insbes. über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, ihre Rücknahme oder ihren Widerruf, auf das FGG. Künftig sollen für diese Verwaltungsverfahren nicht die Vorschriften des neuen, an die Stelle des FGG tretenden FamFG gelten, sondern die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder und im gerichtlichen Verfahren die VwGO. Ergänzend soll die BRAO um obsolete Normen bereinigt und in BRAO, EuRAG und BNotO ausstehende Anpassungen an das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.2007 (BGBl. I 2007, S. 358ff.) vorgenommen werden. Lesen Sie auch die Zusammenfassung der BRAK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht .

Mitglieder- und Fachanwalts-Statistik

BRAK Logo[BRAK] Die BRAK legte die Große Mitgliederstatistik (ohne Fachanwälte) zum 01.01.2008 sowie die Statistik zu den Fachanwälten zum 01.01.2008 nebst Statistik zur Entwicklung der Fachanwaltschaften seit 1960 und Grafik vor. Die Zahl der Rechtsanwälte betrug zum 01.01.2008 146.910. Dies entspricht einem Anstieg um 2,86 % gegenüber dem Vorjahr (142.830). Der Zuwachs fällt somit erneut geringer aus als in den letzten Jahren (Entwicklung der Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte von 1950 bis 2008 (Grafik)). Die Zahl der Rechtsanwältinnen stieg weiter und macht nun 30,43 % der Anwaltschaft aus (Statistik zum Anteil der Rechtsanwältinnen seit 1970Grafik). Lesen Sie hierzu die BRAK-Pressemitteilung-Nr. 9/2008 v. 12.06.2008.

Auch die Statistik zu den niedergelassenen Rechtsanwälten nach dem EuRAG und nach § 206 BRAO wurde zum 01.01.2008 aktualisiert. Darüber hinaus ist in einem Jahresvergleich die Entwicklung seit 1998 verdeutlicht und in einer Grafik EuRAG und einer Grafik § 206 BRAO dargestellt.

BFH-Urteil v. 08.04.2008

BRAK Logo[BRAK] Der BFH beurteilte in seiner Entscheidung v. 08.04.2008 (VIII R 73/05, unter Angabe des Az. abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de) weder die die Umqualifizierung der Einkünfte einer freiberuflichen Personengesellschaft infolge einer mitunternehmerischen Beteiligung einer Freiberufler-Kapitalgesellschaft – wobei die Kapitalgesellschaft als berufsfremde Person gesehen wird – noch die daraus resultierende Gewerblichkeit der Kapitalgesellschaft kraft Rechtsform (sog. Abfärberegelung § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) als verfassungswidrig. Der Leitsatz lautet: „Beteiligt sich eine sogenannte Freiberufler-Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch an einer Freiberufler-Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte.“ Das BVerfG hatte zuletzt mit Beschluss v. 15.01.2008 (1 BvL 2/04) entschieden, dass die Gewerbsteuerfreiheit von Selbstständigen und die Abfärberegelung verfassungsgemäß sind.

Pilotprojekt zur Probeweisen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens

BRAK Logo[BRAK] In Bayern wurde ein Pilotprojekt zur Probeweisen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens durchgeführt. Im Regierungsbezirk Mittelfranken entfiel für zwei Jahre (v. 01.07.2004 bis 30.06.2006) in grundsätzlich allen Verfahren probeweise das Widerspruchsverfahren. So sollte überprüft werden, ob ein dauerhafter Ausschluss zweckmäßig ist.

Das Abschlussgutachten der vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren zur Evaluierung eingesetzten Arbeitsgruppe „Widerspruchsverfahren“ zu diesem Pilotprojekt zeigt, dass die probeweise Abschaffung des Widerspruchsverfahrens bei globaler Betrachtung zu keinem spürbaren Beschleunigungseffekt führte. Es wird eher davon ausgegangen, dass die durchschnittliche Laufzeit eines Rechtsbehelfsverfahrens nach der Abschaffung ansteigen wird. Die Kostenbelastung für den Betroffenen bzw. den Bürger erhöhte sich zugleich durch den Zwang zur sofortigen Klage erheblich. Auch aus Staatssicht sind nach der Studie keine wesentlichen Einsparungspotentiale erkennbar. Die Studie stellt zusammenfassend fest, dass das Widerspruchsverfahren überwiegend seine Funktionen erfülle und sich der Widerspruch in den Schwerpunktbereichen als „bürgerfreundlicher“ und in den meisten Fällen als schneller Rechtsbehelf bewährt habe. Beachten Sie auch die Berichtigung zum Abschlussgutachten. Den Anhang zum Abschlussgutachten finden Sie hier.

BFH-Urteil zur Betriebsprüfung

BRAK Logo[BRAK] Der BFH stellte in seinem Urteil v. 08.04.2008 (VIII R 61/06, abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de) fest, dass erstens auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen, wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, eine Außenprüfung angeordnet werden kann. Dabei werde die Rechtsmäßigkeit der Prüfungsanordnung nicht durch die spätere Form der Durchführung der Außenprüfung beeinträchtigt. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Finanzbehörde, sich bereits vor Beginn der Außenprüfung zu verpflichten, keine mandantenbezogenen Kopien oder Kontrollmitteilungen anzufertigen, fehlt nach Ansicht des BFH in aller Regel das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis. Schließlich muss die Finanzbehörde im Einzelfall im Rahmen pflichtgemäßer Ermessenprüfung über die Anfertigung von Kontrollmitteilungen entscheiden und den Steuerpflichtigen (Berufsträger) rechtzeitig von einer entsprechenden Absicht informieren. Dem Steuerpflichtigen werde dadurch die Möglichkeit eröffnet, sich mit den gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfen im konkreten Fall gegen die Umsetzung zur Wehr zu setzen.