Archiv für den Monat: Februar 2008

Fortbildungsveranstaltungen des Anwaltsinstituts

Das Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis der Universität Erlangen-Nürnberg weist auf folgende Fortbildungsveranstaltungen hin:

Das neue GmbH-Recht

Richter am BGH Prof. Dr. Markus Gehrlein, Karlsruhe

Samstag, 7. Juni 2008, 9.30 – 16.00 Uhr

Juridicum der Universität, Schillerstr. 1, Erlangen

In Kürze wird das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft treten. Es bringt grundlegende Neuregelungen des GmbH-Rechts mit sich, die ab sofort in der anwaltlichen Beratung berücksichtigt werden müssen. Sie beziehen sich u.a. auf Gründung und Anmeldung der GmbH, Kapitalaufbringung (z.B. verdeckte Sacheinlage) und Kapitalerhaltung (insb. den Eigenkapitalersatz mit flankierenden Regelungen im Insolvenzrecht) sowie auf Stellung und Haftung des Geschäftsführers. In dem Seminar werden die durch die Reform hervorgerufenen Änderungen umfassend erläutert und in den Kontext der aktuellen BGH-Rechtsprechung gestellt. Als langjähriges Mitglied des gesellschaftsrechtlichen und nunmehr des insolvenzrechtlichen Senats des BGH und Autor zahlreicher gesellschaftsrechtlicher Veröffentlichungen ist der Referent hierfür bestens ausgewiesen.

Teilnahmegebühr: 120 Euro
Hinweis: Für die zweite Jahreshälfte ist ein weiteres, 4-stündiges Fortbildungsseminar zum Gesellschaftsrecht geplant, so dass insgesamt eine Fortbildung von 10 Stunden absolviert werden kann.

Anwaltliches Konflikt- und Verhandlungsmanagement

Rechtsanwältin Dr. Christine von Münchhausen

(Wirtschaftsmediatorin u. Verhandlungstrainerin)

Prof. Dr. Reinhard Greger

(Universität Erlangen-Nürnberg)

Freitag, 11. April 2008, 14:00 – 20:00 Uhr

Juridicum der Universität, Schillerstr. 1, Erlangen

Selbst ausgehandelte Lösungen sind immer vorteilhafter als eine gerichtliche Streitentscheidung. Sie ermöglichen es, dass beide Seiten ein ihren Interessen am besten entsprechendes Ergebnis erzielen. Aber: Wie bringt man den Gegner an den Verhandlungstisch? Wie steigt man in die Verhandlung ein? Wie verhält man sich bei gegnerischen Angeboten? Wie erreicht man eine sachbezogene Kommunikation? Wie geht man mit Emotionen um? Wie entgeht man Verhandlungsfallen? Wie vermeidet oder löst man Verhandlungsblockaden? Wann und auf welche Weise sollten Dritte eingebunden werden? win-win-Lösungen – gibt es die wirklich? Und notfalls: Wie erreicht man einen Rückzug ohne Gesichtsverlust?
Das Seminar gibt Antwort auf diese und viele andere Fragen des anwaltlichen Konfliktmanagements. Auch auf die wirtschaftlichen Aspekte für den Anwalt wird eingegangen.

Rechtsanwältin Dr. Christine von Münchhausen hat Ausbildungen als Mediatorin und Verhandlungstrainerin in Deutschland und den USA absolviert. Sie befasst sich in erster Linie mit der Konfliktlösung in Wirtschaftsunternehmen und der Schulung von Führungskräften, ist aber auch in der Richterfortbildung, der Referendarausbildung und der universitären Lehre tätig.

Prof. Dr. Reinhard Greger, Richter am BGH a.D. und Mitvorstand des Instituts für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis, beschäftigt sich in Forschungsprojekten und Publikationen mit dem gesamten Spektrum der konsensualen Konfliktlösung.

Teilnahmegebühr: 95 Euro

Anmeldung und weitere Informationen:

Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis Universität Erlangen-Nürnberg – FB Rechtswissenschaft Schillerstr. 1, 91054 Erlangen, www.arap.jura.uni-erlangen.de Tel. (09131) 8523788 – Fax (09131) 8526479 E-Mail: arap@jura.uni-erlangen.de

Markterkundung zur Vorbereitung der Partnerschaften Deutschland

BRAK Logo[BRAK] Das Bundeskabinett hat im Dezember 2007 beschlossen, das Bundesministerium der Finanzen in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit der weiteren Vorbereitung zur Gründung einer auf ÖPP-Fragen spezialisierten Beratungsgesellschaft (Partnerschaften Deutschland) zu beauftragen. Ferner soll eine Beteiligungsgesellschaft zur Bündelung der privaten Anteile an der Partnerschaften Deutschland (Beteiligungsgesellschaft) gegründet werden.

Mit der Partnerschaften Deutschland soll der öffentlichen Hand ein im Eigentum von Bund und interessierten Ländern und Gemeinden sowie der ÖPP-relevanten Branchen stehender Qualitätsdienstleister angeboten werden, der die Gewähr für eine objektive, neutrale und glaubwürdige Beratung in allen ÖPP-Fragen bietet. Schwerpunkt der Beratung soll in der Frühphase der Konzeption von Projekten liegen, um die Bedarfsträger gleich zu Beginn darin zu unterstützen, auch die Option ÖPP bei der Projektkonzeption ausreichend zu prüfen. Dazu gehört auch, von ungeeigneten ÖPP-Projekten abzuraten.

Die Partnerschaften Deutschland soll dabei selbst als ÖPP-Projekt gegründet werden. Durch die Verbindung von öffentlichem und privatem Know-how soll eine hohe Beratungsqualität der Partnerschaften Deutschland für alle Marktteilnehmer sichergestellt werden. Um die Beteiligung möglichst aller ÖPP-relevanten Bereiche an der Beteiligungsgesellschaft zu ermöglichen, soll die Ausschreibung in fünf Losen erfolgen.

Durch eine Markterkundung sollen Informationen darüber gesammelt werden, unter welchen Voraussetzungen sich potentielle Bieter an dem Ausschreibungsverfahren beteiligen und welche Anforderungen diese an die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens stellen.

Nähere Informationen (Informationen für potentielle Interessenten) sind auf der Internet-Seite www.partnerschaftendeutschland.de hinterlegt, so dass alle Interessierten auch online die Möglichkeit haben, sich an der Markterkundung zu beteiligen. Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass die Ergebnisse der Auswertung der beantworteten Fragebögen in das Konzept eingearbeitet werden. Alle bis zum 10. März 2008 eingehenden Fragebögen werden vom Ministerium bei seiner Auswertung berücksichtigt.

Rechtsanwaltskollegen, die sich mit dem Thema ÖPP-Projekte besassen werden gebeten, sich bei der Fragebogenaktion zu beteiligen.

Gesetzentwurf zur Änderung des Beratungshilferechts

BRAK Logo[BRAK] In der BRAK-Stellungnahme-Nr. 2/2008 zum Gesetzentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Begrenzung der Ausgaben für die Beratungshilfe“ zur Änderung der Beratungshilferechts (siehe auch Bericht der Bund-Länder-Gruppe) vertritt die BRAK die Auffassung, dass das Ziel des Gesetzentwurfs, die Kosten spürbar auf ein vertretbares Maß zu reduzieren, ohne den Zugang zur Beratungshilfe für wirklich Bedürftige unangemessen zu erschweren, nicht erreicht wird. Der Gesetzentwurf schafft erhebliche Einschränkungen für die Rechtsuchenden, im Wege der Beratungshilfe anwaltlichen Rat oder anwaltliche Vertretung zu erreichen. Daher lehnt die BRAK den Gesetzentwurf in weiten Teilen ab, da er zu einer weitgehenden Abschaffung der anwaltlichen Beratungshilfe führen würde.

Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

BRAK Logo[BRAK] Am 01.02.2008 wurden die Empfehlungen des Rechtsausschusses des Bundesrates in Bezug auf die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Regierungsentwurf zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vorgelegt. Danach soll § 4a Abs. 1 Satz 1, 2 RVG-E wie folgt gefasst werden: „Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.“ Satz 2 soll gestrichen werden. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Fassung des Regierungsentwurfs, die Satz 2 durch „Dies gilt insbesondere, wenn“ einleitet, unterstelle, dass es sich dabei nur um ein Beispiel handele, das andere Anwendungsfälle nicht ausschließe. Damit werde das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars entgegen der Absicht des Gesetzentwurfs im Ergebnis völlig aufgegeben, was vor dem Hintergrund der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege bedenklich erscheine. Zudem werde eine erhebliche Rechtsunsicherheit geschaffen. § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG-E soll wie folgt lauten: „1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen.“ In der Begründung wird angeführt, dass die Neuregelung den Interessen der Auftraggeber nicht gerecht werde und sie benachteilige, weil der Rechtsanwalt bei der Festlegung einer fiktiven erfolgsunabhängigen Vergütung einen sehr weiten Ermessensspielraum habe. § 4a Abs. 2 Nr. 3 RVG-E soll nach den Empfehlungen gestrichen werden, da sich eine Aussage über die Differenz zwischen der erfolgsunabhängigen Vergütung und der Vergütung im Erfolgsfalle in vielen Fällen gar nicht treffen lasse. In § 4b RVG-E folgen die Empfehlungen des Rechtsausschusses dem Vorschlag der BRAK, zwischen Vergütungsvereinbarungen nach § 3a und Vergütungsvereinbarungen nach § 4a zu differenzieren. Damit soll erreicht werden, dass im Falle von unrichtigen Angaben des Auftraggebers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen der Auftraggeber verpflichtet ist, im Erfolgsfalle die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Im Misserfolgsfall ist nur die gesetzliche Vergütung geschuldet. Die BRAK hatte sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 45/2007 zu dem Gesetzesvorhaben geäußert.

BFH ruft wegen Pendlerpauschale das BVerfG an

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesfinanzhof (BFH) ruft wegen der sog. Pendlerpauschale das BVerfG an (BFH-Beschluss v. 10.01.2008 – VI R 17/07). Nach Ansicht des BFH ist die Versagung des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfassungswidrig. Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetz 2007 (BGBl. I 2006, S. 1652ff.) insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommenssteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Die Bundesregierung wird trotz des BFH-Beschlusses an der Neuregelung der Pendlerpauschale festhalten (vgl. BMF-Pressemitteilung-Nr. 3/2008 v. 23.01.2008).

Abtretung von Vergütungsforderungen

BRAK Logo[BRAK] Wegen zahlreicher Nachfragen machen wir darauf aufmerksam, dass am 18.12.2007 die geänderte Vorschrift zur Abtretung von anwaltlichen Vergütungsforderungen (§ 49b Abs. 4 BRAO, vgl. BGBl. I 2007, 2848) in Kraft getreten ist. Nach der Neuregelung reicht nun bei der Abtretung einer Vergütungsforderung an nichtanwaltliche Dritte die schriftliche Einwilligung des Mandanten oder die rechtskräftige Feststellung der Forderung aus. Die Neufassung stellt zudem klar, dass die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Anwälte oder anwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften im Sinne des § 59a BRAO stets ohne Einschränkung zulässig ist. Mit der Neuregelung ist es Rechtsanwälten nun auch gestattet, das Inkasso ihrer Honorare auf Verrechnungsstellen zu übertragen. Die Abtretung kann zudem im Rahmen eines Factoring auch als Finanzierungsinstruments genutzt werden.

Satzungsversammlung

BRAK Logo[BRAK] Am 18.01.2008 fand die 1. Sitzung der 4. Satzungsversammlung in Berlin statt. Auf der Tagesordnung standen u.a. Überlegungen zur Ausgestaltung eines einheitlichen Klausurensystems zur Erlangung der theoretischen Kenntnisse für eine Fachanwaltschaft, das Normenscreening im Rahmen der EU-Dienstleistungsrichtlinie, die Einführung eines Fachanwalts für Agrarrecht, die Aufhebung des § 31 BORA nach Wegfall des Verbots der Sternsozietät gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 BRAO a.F., die Neuregelung des Erfolgshonorars, die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE) sowie die Bildung der Ausschüsse und deren Besetzung. Zur Ausgestaltung eines einheitlichen Klausurensystems beauftragte die Satzungsversammlung den zuständigen Ausschuss 1 (Fachanwaltschaften) mit der Erarbeitung einer Regelung, die eine Qualitätsprüfung im Rahmen der Verleihung und Erhaltung einer Fachanwaltsbezeichnung vorsieht. Zur Durchführung der Normenprüfung nach Maßgabe der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG beschloss die Satzungsversammlung, dass ein Unterausschuss gebildet wird, dem aus jedem Ausschuss der Satzungsversammlung bis zu 2 Mitglieder angehören. Zudem beschloss die Satzungsversammlung, dass sich der zuständige Ausschuss 1 mit der Einführung eines Fachanwalts für Agrarrecht befassen soll. Mit satzungsändernder Mehrheit beschloss die Satzungsversammlung darüber hinaus die Aufhebung des § 31 BORA (Sternsozietät), nachdem das sich bisher aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO ergebende Verbot der Sternsozietät durch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (BGBl. I 2007, 2840 ff.) mit Wirkung zum 18.12.2007 weggefallen war. Zur Vorbereitung einer Aktualisierung von § 29 Abs. 1 Satz 1 BORA beauftragte die Satzungsversammlung den zuständigen Ausschuss Grenzüberschreitender Rechtsverkehr zu überprüfen, inwieweit die Änderungen der CCBE-Regeln mit dem deutschen Berufsrecht in Einklang stehen. Abschließend fasste die Satzungsversammlung den Beschluss, dass der bisherige Ausschuss 2 (Werbung, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte) und der Ausschuss 4 (Allgemeine Berufs- und Grundpflichten) zu einem einheitlichen Ausschuss 2 verbunden werden.