Archiv für den Autor: Redaktion RAK Bamberg

Neue Kronzeugenregelung

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat hat in seiner 835. Sitzung am 06.07.2007 eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (BR-Drs. 353/07) beschlossen (BR-Drs. 353/07 (Beschluss)). Eine Zusammenfassung hierzu ist in den Erläuterungen zu TOP 24 enthalten. Die BRAK hatte bereits an früheren Plänen zur Einführung einer Kronzeugenregelung Kritik geübt (vgl. Gemeinsame Erklärung von BRAK, DAV, DRiB und Strafverteidigervereinigungen). Der Regierungsentwurf sieht nun vor, dass bei Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von Straftaten beitragen, die Strafe gemildert oder ganz von Strafe abgesehen werden kann.

GmbH- Reform (MoMiG)

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat hat in seiner 835. Sitzung am 06.07.2007 eine umfangreiche Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – MoMiG (BR-Drs. 354/07) beschlossen (BR-Drs. 354/07 (Beschluss)). Eine kurze Zusammenfassung findet sich in den Erläuterungen zu TOP 25. Durch die Neuregelungen sollen GmbH-Gründungen erleichtert und beschleunigt werden.

Antrag zum Unterhaltsrecht

BRAK Logo[BRAK] Die FDP-Fraktion fordert in dem Antrag „Die Existenz von Kindern sichern und Schlechterstellungen von Kindern beim Kindesunterhalt vermeiden“ (BT-Drs. 16/5960) eine bessere Förderung von Kindern, insbes. aus armen Familien. So sollen das Unterhaltsvorschussgesetz geändert werden, ein „stimmiges Konzept“ der Familienförderung im Rahmen von Sozial-, Sozialversicherungs-, Steuer- und Familienrecht vorgelegt und Kinderbetreuungsangebote ausgebaut werden.

Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

BRAK Logo[BRAK] Am 11.07.2007 wurde der Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom Kabinett beschlossen. Durch die Neuregelung sollen eine frühzeitigere Anrufung des Familiengerichts und ein frühes und ggf. niederschwelliges Eingreifen durch das Familiengericht in Fällen von Gefährdungen des Kindeswohls ermöglicht werden. Die BRAK hatte mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 24/2007 zum Referentenentwurf Änderungsvorschläge vorgelegt. Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung v. 11.07.2007.

Klärung der Vaterschaft

BRAK Logo[BRAK] Das Bundeskabinett hat am 11.07.2007 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren beschlossen. Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung v. 11.07.2007. Durch die Neuregelung soll die Feststellung, von wem ein Kind abstammt, künftig erleichtert werden und es sollen die Vorgaben des BVerfG-Urteils v. 13.02.2007 (1 BvR 421/05; vgl. BVerfG-Pressemitteilung v. 13.02.2007) umgesetzt werden. Das BVerfG hatte entschieden, dass heimliche Vaterschaftstest in gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen. Die BRAK hatte mit BRAK-Stellungnahme-Nr. 25/2007 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig von Anfechtungsverfahren Stellung genommen. Ergänzend zum Entwurf schlägt die BRAK vor, dass dem Familiengericht auf Antrag eines anfechtungsberechtigten Elternteils die Möglichkeit gegeben wird, im Einzelfall – zur Vermeidung der Schädigung des Kindeswohls – bei Abwägung der in der Stellungnahme aufgeführten Interessen einen heimlichen Vaterschaftstest ohne Wissen des Kindes und ohne Wissen des anderen Elternteils zu ermöglichen (§1598a Abs. 4 BGB-E).

Diskussionsentwurf eines Arbeitsvertragsgesetzes

BRAK Logo[BRAK] Die BRAK begrüßt in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 27/2007 nachdrücklich das von der Bertelsmann Stiftung initiierte Vorhaben einer Kodifikation des Arbeitsvertragsrechts (vgl. Diskussionsentwurf eines Arbeitsvertragsgesetzes (ArbVG)). Dies ist bereits in der gemeinsam mit dem DAV abgegebenen Presseerklärung Nr. 6 vom 06.02.2007 zum Ausdruck gekommen. Die BRAK unterbreitet in ihrer Stellungnahme – mit entsprechender Begründung – dort Änderungsvorschläge, wo dies aus Sicht der BRAK zweckmäßig oder sinnvoll erscheint. Dabei wird wegen vielfältiger Übereinstimmung die bereits vorliegende DAV-Stellungnahme in der Weise berücksichtigt, dass die dort vorgeschlagenen Textänderungen teilweise übernommen werden und insoweit auch auf die dortigen Begründungen verwiesen wird. Als Anlage zu dieser Stellungnahme findet sich eine synoptische Gegenüberstellung, aus der sich überblickartig Gemeinsamkeiten und Differenzen in Hinblick auf die Vorstellungen der Entwurfsverfasser und des DAV erkennen lassen. Die BRAK hofft, mit dieser Stellungnahme den Prozess zur Verwirklichung eines Arbeitsvertragsgesetzes weiter zu beleben und inhaltlich zu fördern.

Fragebogen zum Vergleich von deutschen und chinesischen Rechtsanwälten

BRAK Logo[BRAK] Durch den Vergleich deutscher und chinesische Rechtsanwälte soll mehr gegenseitiges Verständnis geschaffen und die deutsch-chinesische Zusammenarbeit im Rechtsberatungsbereich gefördert werden. Dabei handelt es sich um ein von der Alexander-von-Humboldt-Stiftung gefördertes wissenschaftliches Projekt, das von der BRAK und der „All China Lawyers Association“ unterstützt wird. Die über den Fragenbogen durchgeführte Untersuchung ist ein Bestandteil des Projektes. Bitte füllen Sie den Fragebogen aus und senden Sie ihn an RA Yang Yang, Deutsch-Chinesisches Institut für Rechtswissenschaft, Juristische Fakultät, Georg-August-Universität Göttingen, 37073 Göttingen oder an yangyang@hotmail.de.

FDP-Antrag zu Beschuldigtenrechten

BRAK Logo[BRAK] In ihrem Antrag „Verfahrensrechte in Strafverfahren in der Europäischen Union“ (BT-Drs. 16/5606) fordert die FDP-Fraktion die Bundesregierung auf, sich für die Rechte von Beschuldigten auf europäischer Ebene einzusetzen. Die FDP führt die intensive justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen auf Europäischer Ebene an und kritisiert, dass demgegenüber eine Vertiefung der Beschuldigtenrechte fehle. Insbesondere hätten entscheidende Teile der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EKMR) noch keine Berücksichtigung gefunden.

Bekämpfung der Computerkriminalität

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat beschäftigt sich am 06.07.2007 mit dem Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität (BT-Drs. 16/3656). Der Bundestag hatte den Gesetzentwurf – aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/5449) – unverändert angenommen (BR-Drs. 389/07). Der Bundesrat hatte bereits im November 2006 zu dem Gesetzesentwurf Stellung genommen (BR-Drs. 676/06 (Beschluss)) und der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat nun (vgl. Erläuterungen zum TOP 7 der 835. Bundesratssitzung), keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen.

Wahlrechtsmittel

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat berät am 06.07.2007 über einen Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holsteins (BR-Drs. 438/07) zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Wahlrechtsmittels in die Strafprozessordnung. Durch die Einführung des Wahlrechtsmittels soll das Strafverfahren beschleunigt und gestrafft werden. Dieses Anliegen ist bereits mehrfach in Gesetzgebungsverfahren der letzten zwei Legislaturperioden eingebracht worden und gescheitert. Zuletzt ist die Einführung eines Wahlrechtsmittels durch die 77. JuMiKo im Juni 2006 vorgeschlagen worden (vgl. Beschluss zu TOP I.2 „Große Justizreform – Funktionale Zweigliedrigkeit“). Zu solchen Überlegungen hatte sich die BRAK bereits in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 18/2005 (S.21) sehr kritisch geäußert.

Telekommunikationsüberwachung

BRAK Logo[BRAK] Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (BT-Drs. 16/5846) vorgelegt. Dadurch soll den Vorgaben aus dem BVerfG-Urteil v. 27.07.2007 (1 BvR 668/04) nachgekommen werden und verdeckte Ermittlungsmaßnahmen auf eine sichere Rechtsgrundlage gestellt werden. Vorgesehen, ist u.a., dass – auch ohne Wissen der Betroffenen – die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden kann. Dabei wird klargestellt, dass u.a. Rechtsanwälte als Verteidiger eines Beschuldigten vom Abhören ausgenommen sind. Rechtsanwälte, die nicht als Strafverteidiger tätig werden, sondern ihre Mandanten z.B. in Familiensachen vertreten, sind hingegen nicht ausgenommen. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Telekommunikationsüberwachung (BT-Drs. 16/3827) u.a. die Wahrung der Rechte der Berufsgeheimnisträger. Danach soll eine Regelung zum umfassenden Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Berufsgeheimnisträger und Betroffenem geschaffen werden. Die FDP-Fraktion fordert in ihrem Antrag (BT-Drs. 16/1421), die „Reform der Telekommunikation zügig um(zu)setzen“. Sie fordert insbesondere, die Vorgaben des BVerfG aus dem Urteil v. 03.03.2004 (1 BvR 2378/98), welches zum Teil auch Auswirkungen auf die Telekommunikationsüberwachung habe, umzusetzen. Die Bundesregierung solle Ausnahmetatbestände zum Schutz der grundrechtlich geschützten Vertrauensverhältnisse bei Berufsgeheimnisträgern schaffen.

Reform des Gerichtsvollzieherwesens

BRAK Logo[BRAK] Die Bundesregierung hat zum Bundesratsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes – § 98a (BT-Drs. 16/5724) Stellung genommen (Anlage 2 in BT-Drs. 16/5724). Sie lehnt darin die vorgeschlagene Neuregelung ab, da sie der Ansicht ist, dass es eine hoheitliche Aufgabe sei, gerichtliche Entscheidungen zu vollstrecken. Am 11.05.2007 hatte zuvor der Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzierherwesens (BR-Drs. 150/07 (Beschluss)) sowie den damit zusammenhängenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (BR-Drs. 149/07 (Beschluss) (neu)) verabschiedet. Lesen Sie auch die Pressemeldung des Bundestages v. 26.06.2007.

Urheberrechtsnovelle

BRAK Logo[BRAK] Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (BT-Drs. 16/1828) ist am 05.07.2007 vom Bundestag verabschiedet worden. Durch die Neuregelung soll ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechten der Urheber und den Interessen der Verbraucher hergestellt werden. Zuvor stand der Regierungsentwurf am 04.07.2007, ebenso wie der Antrag der FDP-Fraktion „Die Modernisierung des Urheberrechts muss fortgesetzt werden“ (BT-Drs. 16/262), auf der Tagesordnung der nicht öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses.

Frühjahrs-Justizministerkonferenz

BRAK Logo[BRAK] Am 28. und 29.06.2007 fand die 78. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder in Berlin statt. Auf der Tagesordnung standen neben dem Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Umsetzung des § 15a EGZPO“, Überlegungen zur Zusammenlegung der Sozial- mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie zur Bekämpfung der Jugendkriminalität. Die Beschlüsse der 78. JuMiKo lauten wie folgt:

TOP I.1 – Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen (Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung v. 29.06.2007.)

TOP I.2 – Entschädigungsregelung zur Abgeltung der Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst

TOP I.3 – Gesetzliche Regelung der Aufbewahrungsbestimmungen

TOP I.4 – Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Umsetzung des § 15a EGZPO“

TOP I.5 – Zusammenführung der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit (vgl. BRAK-Stellungnahme-Nr. 18/2005, BRAK-Stellungnahme-Nr. 29/2005)

TOP II.1 – Maßnahmen zur effektiven Bekämpfung der Jugenddelinquenz im Bereich der Schwellen- und Intensivtäter (Lesen Sie auch die Pressemitteilung Nr. 30/2007 v. 29.06.2007 der Berliner Senatsverwaltung für Justiz)

TOP II.2 – Bericht des Strafrechtsausschusses der Justizministerkonferenz „Auswirkungen des § 36a SGB VIII auf die jugendstrafrechtliche Sanktionspraxis“

TOP II.3 – Verbesserung der Qualität der äußeren Leichenschau.

FGG-Reformgesetz

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat hat in seiner 835. Sitzung am 06.07.2007 eine Stellungnahme (BR-Drs. 309/07 (Beschluss)) zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FGG-Reformgesetz (BR-Drs. 309/07) beschlossen. Darin fordert der Bundesrat u.a. eine Überprüfung, ob der Entwurf mit Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG vereinbar ist und bemängelt, dass es an einer konkreten Erfassung der tatsächliche Be- und Entlastung der öffentlichen Haushalte fehlt und fordert deshalb, eine konkrete Darstellung der finanziellen Auswirkungen.

1. Bayreuther Forum für Wirtschafts- und Medienrecht

Die Universität Bayreuth veranstaltet das 1. Bayreuther Forum für Wirtschafts- und Medienrecht mit dem Thema „Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie – Chancen und Risiken für Deutschland“. Die Veranstaltung findet statt am 28./29. September 2007 in der IHK für Oberfranken Bayreuth, Bahnhofstr. 26, 95444 Bayreuth. Das Programm und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.

Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) geändert. Das Änderungsgesetz vom 24.05.2007 ist bereits zum 01.06.2007 in Kraft getreten. Lesen Sie dazu die Pressemitteilung der Bayerischen Versorgungskammer zur Änderung des Versorgungsgesetzes, das Änderungsgesetz und die konsolidierte Fassung des neuen Versorgungsgesetzes.

Neuregelung des Widerspruchsverfahrens in Bayern

Der Bayerische Landtag hat am 21. Juni 2007 das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung beschlossen (Drs. 15/8406). Danach wird das Widerspruchsverfahren in Bayern auf der Grundlage der Erfahrungen aus dem Pilotprojekt in Mittelfranken neu geregelt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2007 können in weiterem Umfang als bisher beim Verwaltungsgericht Klagen ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhoben werden. Die Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes finden Sie hier.

Richtlinien zur Bewertung von Anwaltskanzleien

Die vom BRAK-Ausschuss „Bewertung von Anwaltskanzleien“ neu überarbeiteten Bewertungsrichtlinien wurden von der 111. Hauptversammlung genehmigt. In den BRAK-Mitteilungen 3/2007 abgedruckt ist darüber hinaus ein Aufsatz von RA Dr. Klaus Otto zu den steuerlichen Aspekten bei Veränderungen in Anwaltskanzleien, die aufgrund der Spezifität in den Richtlinien keine Berücksichtigung finden konnten.

Änderung der ZPO und des ArbGG

BRAK Logo[BRAK] Das Land Schleswig-Holstein hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes (BR-Drs. 439/07) eingebracht. Der Gesetzesantrag ist Gegenstand der Tagesordnung der 835. Sitzung des Bundesrates am 06.07.2007. Hintergrund des Gesetzesantrags ist ein Beschluss der 77. Justizministerkonferenz am 01./02.06.2006, die Berufungssumme von 600 Euro auf mindestens 1.000 Euro anzuheben und darüber hinaus die Rechtsmittel des arbeitsgerichtlichen und des zivilgerichtlichen Verfahrens anzugleichen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist für die Änderung entscheidend, dass eine dem § 522 Abs. 2 ZPO nachgebildete Regelung in § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG aufgenommen werden soll. Dann wäre auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren das Berufungsgericht befugt, Berufungen durch einstimmigen Beschluss unverzüglich, d.h. ohne mündliche Verhandlung, zurückzuweisen, wenn es davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine weitere Entscheidung für die Rechtsfortbildung oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht erforderlich ist.

Jahressteuergesetz 2008

BRAK Logo[BRAK] Die BRAK konzentriert sich in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 30/2007 zum Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) in erster Linie auf Anmerkungen zur geplanten Neuregelung in § 42 AO. § 42 AO-E sieht vor, dass nicht mehr der Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in der Abgabenordnung erfasst werden soll, sondern dass generell alle Steuergestaltungen, die zu einem Steuervorteil führen, unter den Anwendungsbereich der Norm fallen sollen. Die BRAK kritisiert an dieser geplanten Neuregelung insbes., dass unbestimmte Rechtsbegriffe verwandt werden, dass ein Verständigungsverfahren über den Umfang der Steuerpflicht eingeführt werden soll und dass die Rechtsfolgen weitgehend unbestimmt sind. Schließlich wird das ebenfalls vorgesehene Kriterium eines „verständigen Dritten“ abgelehnt.

Kontenabruf: Verfassungsbeschwerde gegen § 24c KWG und gegen §§ 93 Abs. 7 und 8 AO

BRAK Logo[BRAK] Das BVerfG hat mit Beschluss v. 13.06.2007 (1 BvR 1550/03; 1 BvR 2357/04; 1 BvR 603/05) entschieden, dass die Vorschriften zum automatischen Kontenabruf gem. § 93 Abs. 8 AO gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen. Mit der Verfassungsbeschwerde wurde, u.a. durch einen RAuN, die durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23.12.2003 (BGBl I S. 2928 ff.) in die AO eingefügten Vorschriften des § 93 Abs. 7 und 8 und des § 93b als verfassungswidrig gerügt. Danach dürfen Finanzbehörden in Steuerverfahren seit dem 01.04.2005 auf Kontostammdaten zugreifen. Das BVerfG stellte nun fest, dass § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG und § 93 Abs. 7 AO mit dem GG vereinbar sind und auch nicht die Berufsfreiheit des RAuN verletzen. Im Zuge eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den automatisierten Abruf von Kontostammdaten, der mit BVerfG-Beschluss v. 22.03.2005 (1 BvR 2357/04 und 1 BvQ 2/05) abgelehnt wurde, ist ein Anwendungserlass des BMF zum Kontenabrufverfahren ergangen (vgl. BMF-Schreiben v. 10.03.2005 – IV A 4 – S 0062-1/05), das die Schutzvorkehrung für den Betroffenen konkretisiert und damit die möglichen Belastungen durch diese Ermittlungsbefugnisse abschwächt. Dieser BMF-Erlass ist in der Entscheidung des BVerfG v. 13.06.2007 ausdrücklich erwähnt (Ziff. 36 ff.). Lesen Sie auch die BVerfG- Pressemitteilung- Nr. 78/2006 vom 12.07.2007.

BVerfG: § 354 Abs. 1a StPO verfassungskonform auslegbar

BRAK Logo[BRAK] Dass BVerfG hat mit Beschluss v. 04.06.2007 (2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05) entschieden, dass § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Absatz 1a ist durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.08.2004 (BGBl. I, S. 2198 ff.) in § 354 StPO eingefügt worden. Diese Regelung eröffnet dem Revisionsgericht die Möglichkeit, von einer Aufhebung des angefochtenen Urteils abzusehen, wenn dem Tatgericht bei der Strafzumessung zwar ein Fehler unterlaufen ist, sich die verhängte Rechtsfolge aber dennoch als „angemessen“ herausstellt. Lesen Sie auch die BVerfG-Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 06.07.2007.