Archiv für den Autor: Redaktion RAK Bamberg

Vergütungsvereinbarung bei Strafverteidigungen

minlogo ibrak[BRAK] Das Bundesverfassungsgericht hat die Kappung des aufgrund einer Vergütungsvereinbarung getroffenen anwaltlichen Honoraranspruchs eines Strafverteidigers auf das Fünffache der gesetzlichen Gebühren als verfassungswidrig eingestuft (Entscheidung vom 15.06.2009, BvR 1342/07). Bereits der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sei vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst. Zwar dürfe es den Fachgerichten wegen der faktischen Leitbildfunktion der gesetzlichen Gebührenordnung nicht verwehrt sein, zur Bestimmung der Unangemessenheit einer vereinbarten Vergütung auf gesetzliche Gebührentatbestände zurückzugreifen. Auch eine mehrfache Überschreitung der gesetzlichen Vergütung könne jedoch im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Leistungen und des Aufwands des Rechtsanwalts, aber auch der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gerechtfertigt sein. Die Möglichkeit des Nachweises solcher außergewöhnlicher Umstände dürfe dem Rechtsanwalt nicht durch die Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses in der Gestalt von starren Obergrenzen abgeschnitten werden.

Versagung von Beratungshilfe verfassungswidrig

BRAK Logo[BRAK] Das BVerfG hat in dem Beschluss v. 11.05.2009 (Az.: 1 BvR 1517/08) die Versagung von Beratungshilfe für verfassungswidrig erklärt. Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet, da die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Rechtwahrnehmungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs.1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt sei. Die vom Amtsgericht befürwortete Auslegung des BerHG, dass es einem Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hatte, werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Das Amtsgericht verletzte die Rechtwahrnehmungsgleichheit, wenn es bei der Anwendung des Beratungshilfegesetzes davon ausgehe, dass ein vernünftiger Rechtsuchender in denjenigen Fällen, in denen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch seien, keine anwaltliche Hilfe für das Widerspruchsverfahren in Anspruch genommen hätte. Auch hätte in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ein bemittelter Rechtsuchender nicht die Einschaltung eines Rechtsanwalts in einer vergleichbaren Situation nicht in Betracht gezogen. Denn der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt werfe nicht bloß einfach gelagerte Tatsachenfragen auf. Es handele sich vielmehr um ein konkretes rechtliches Problem, das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine höchstrichterliche Klärung erfahren hatte. Darüber hinaus könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie angreifen wolle. Mit dem Entschluss, Widerspruch einzulegen, wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und nicht gegen bestimmte Mitarbeiter. Der Hinweis des Amtsgerichts auf die organisatorisch getrennte und mit anderem Personal ausgestatte Widerspruchsstelle sei daher nicht ausschlaggebend, wenn wie hier dieselbe Behörde als Ausgangs- und Widerspruchsbehörde entscheidet und die internen Strukturen und Verantwortlichkeiten für die Beschwerdeführerin nicht offensichtlich sind. Lesen Sie auch die BVerfG-Pressemitteilung 64/2009 v. 18.06.2009.

Betriebswirtschaft für Juristen

BRAK Logo[BRAK] Die Universität St.Gallen bietet seit 2007 eine betriebswirtschaftliche Weiterbildung speziell für Juristinnen und Juristen an. Dieses 9-Wöchige Diplomprogramm vermittelt Management-Knowhow an Kanzlei- und Syndikusanwälte. Die 3. Durchführung, welche direkt an den Executive MBA HSG anrechenbar ist, startet am 14.09.2009. Weitere Informationen finden Sie hier.

Justizministerkonferenz

BRAK Logo[BRAK] Die Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und- Justizminister der Länder (JuMiKo) tagte am 24. und 25.06.2009 in Dresden. Auf der Tagesordnung standen u.a. folgende Themen: Die Belastung der Sozialgerichtsbarkeit, die Einführung eines zentralen Testamentsregisters, der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe „Zwischenlösungen bis zur Umsetzung des Beleihungsmodells im Gerichtsvollzieherwesen“, der Richtervorbehalt bei der Entnahme von Blutproben, die Stärkung der Bewährungshilfe und der Straffälligenarbeit sowie die Beteiligung von Vertretern der Hochschulseite an den weiteren Beratungen des Koordinierungsausschusses zu den Möglichkeiten und Konsequenzen einer Bachelor-Master-Struktur. Die Beschlüsse der 80. Justizministerkonferenz finden Sie hier.

2. Opferrechtsreformgesetz

minlogo ibrak[BRAK] Am 03.07.2009 beschloss der Bundestag das 2. Opferrechtsreformgesetz (BT-Drucks. 16/12098). Er folgte damit der Empfehlung des Rechtsausschusses vom 01.07.2009 (BT-Drucks.16/13671). Das Gesetz regelt im Wesentlichen drei Bereiche: Vereinfachung der Nebenklage, Anhebung der Schutzaltersgrenze für Kinder und Jugendliche, die Opfer von Straftaten geworden sind, auf 18 Jahre und Schutz durch stärkere Anonymisierung von Zeugen und Erleichterung der Beiordnung eines Opferanwalts. Im Vergleich zum Ausgangsentwurf wurde das Gesetz insbes. dahin gehend modifiziert, dass auch die Verletzung gewerblicher Schutzrechte nebenklagefähig bleibt, die Beleidigung dagegen nur in besonders schweren Fällen dieses Recht nach sich ziehen soll. Ferner wurde das Ruhen der Verjährung bei Opfern von Genitalverstümmelung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs in das Gesetz aufgenommen. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es tritt am Ersten des dritten Monats nach der Verkündung in Kraft.

Die BRAK hatte sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 9/2009 kritisch zu dem Entwurf des 2. Opferrechtsreformgesetzes geäußert, insbes. wies sie auf die Gefahr hin, dass eine Stärkung der Opferrechte eine faktische Schwächung der Rechte des Beschuldigten nach sich ziehen kann.

Ausbildung für Rechtsanwälte zur/zum Mediatorin/Mediator Universität Bielefeld

Das Institut für Anwalts- und Notarrecht der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld bietet jährlich eine qualifizierte Ausbildung speziell für Rechtsanwälte zur/zum „Mediatorin/Mediator Universität Bielefeld“ an. Die Ausbildung umfasst insgesamt 160 Stunden in der Zeit vom 29.09.2009 bis zum 12.12.2009. Veranstaltungsort ist die Universität Bielefeld. Die Teilnahmegebühr beträgt 3.900,- €. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.mediation-fuer-rechtsanwaelte.de.

Fachanwalt Agrarrecht

BRAK Logo[BRAK] Ab dem 01.07.2009 gibt es als neuen Fachanwaltstitel den Fachanwalt für Agrarrecht, den die 2. Sitzung der 4. Satzungsversammlung am 14.11.2008 beschlossen hatte (Amtliche Bekanntmachungen BRAK-Mitt. 2009, 64). Bewerber müssen besondere Kenntnisse im agrarspezifischen Zivil-, Verwaltungs-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht sowie im Verfahrensrecht aufweisen. Der Fachanwalt für Agrarrecht tritt damit in die Reihe der bereits bestehenden 19 Fachanwaltschaften.

Berufsrechtsreform

BRAK Logo[BRAK]   Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 18.06.2009 den Einspruch des Bundesrates gegen das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. 16/11385) mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit zurückgewiesen. Das Gesetz kann damit fristgerecht zum 01.09.2009 in Kraft treten, die Änderungen der Anrechnungsbestimmungen zum RVG bereits am Tag nach der Verkündung. Lesen Sie zu diesem Thema auch die BRAK-Pressemitteilung Nr. 5/2009 v. 23.04.2009

Beschlüsse der 3. Sitzung der 4. Satzungsversammlung

BRAK Logo[BRAK]   Die 4. Satzungsversammlung hat am 15.06.2009 in Berlin getagt (Tagesordnung). In dieser 3. Sitzung verabschiedete die Satzungsversammlung Beschlüsse zur Berufsordnung (Zweigstelle, § 5 BORA), zur Fachanwaltsordnung (Fortbildungspflicht, dreijährige Wartefrist gemäß § 5 FAO sowie zahlreiche – vorrangig redaktionelle – Änderungen). Die Beschlüsse der 3. Sitzung der 4. Satzungsversammlung finden Sie hier. Diese Beschlüsse müssen jedoch zunächst vom BMJ geprüft werden. Eine Nichtbeanstandung unterstellt, treten die Beschlüsse mit dem 1. Tag des 3. Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt. Die Fortbildungsregelungen des § 4 Abs. 2 i.d.F. vom 15.06.2009 und des § 4 Abs. 3 Satz 2 gelten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 (neu) ab dem 01.01. des auf das Inkraftreten folgenden Kalenderjahres.

BRAK-Mitteilungen

BRAK Logo[BRAK]   In den BRAK-Mitteilungen finden Sie in der Ausgabe 3/2009 anlässlich des diesjährigen Grundgesetz-Jubiläums einen Überblick von Christian Kirchberg über die verfassungsrechtliche Reichweite des anwaltlichen Berufsrechts. Der Autor setzt sich dabei mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes in den vergangenen Jahrzehnten, insbesondere zum Art. 12 GG, auseinander. Ergänzend zu diesen Ausführungen erhebt die Bundestagsabgeordnete Gisela Piltz in einem weiteren Aufsatz die Forderung, den Schutz der verfassungsrechtlichen Grundrechte auch in Zukunft zu gewährleisten und nicht im Interesse vermeintlicher Sicherheitsinteressen auszuhöhlen.

In einer von der BRAK initiierten Studie hat das Nürnberger Institut für freie Berufe Rechtsanwälte nach ihren Erfahrungen zur Quersubventionierung bei wertabhängigen Gebühren befragt. Die Ergebnisse finden Sie ebenfalls im aktuellen Heft der BRAK-Mitteilungen. Darüber hinaus ist die aktuelle Statistik 2009 zu den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern und zur Anzahl der verliehenen Fachanwaltschaften abgedruckt.

In den Amtlichen Bekanntmachungen ist der Beschluss der 2. Sitzung der 4. Satzungsversammlung am 14.11.2008 veröffentlicht.

Aus der Berufsrechtlichen Rechtsprechung finden Sie unter anderem eine Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA sowie eine Entscheidung des AGH Schleswig zur Zulässigkeit der Bezeichnung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“.

Podiumsdiskussion „Anwaltliche Berufsethik“

BRAK Logo[BRAK]   Die RAK bei dem Bundesgerichtshof, der Verein der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte e.V. und das Institut für Anwalts- und Prozessrecht der Leipniz Universität Hannover veranstalten am 16.07.2009 eine Podiumsdiskussion über „Anwaltliche Berufsethik“ in Karlsruhe. Weitere Informationen erhalten Sie über justizpressekonferenz@web.de.

Zugewinnausgleich/ Änderung des Vormundschaftsrechts

BRAK Logo[BRAK]   Am 14.05.2009 beschloss der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts (BT-Drucks. 16/10798). Er folgte damit einer Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 16/13027).

Durch die Neuregelung soll das Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrecht reformiert und vereinfacht werden. Am System des Zugewinnausgleichs soll unter Einführung einiger Sicherungsmaßnahmen festgehalten werden. So führt das Gesetz u.a. eine neue Beweislastregel ein und verlagert den Berechnungszeitpunkt auf die Zustellung des Scheidungsantrags vor, um der bisherigen Missbrauchsgefahr entgegenzutreten.

Im Bereich des Vormundschaftsrechts sollen zukünftig Verfügungen eines Vormunds, Pflegers oder Betreuers über ein Girokonto grundsätzlich genehmigungsfrei sein (§ 1813 BGB).

Beweiserhebungsverbot bei Berufsgeheimnisträgern

BRAK Logo[BRAK]   Der Bundesrat hat in seiner 858. Sitzung am 15.05.2009 das am 27.03.2009 vom Bundestag aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses beschlossene Erste Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes (BT-Drucks. 16/12448) passieren lassen (BR-Drucks. 350/09). Damit folgte er der Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen auf Anrufung des Vermittlungsausschuss zum G10-Gesetz nicht. Die BRAK hatte diesen Vorstoß in ihrer Pressemeldung-Nr. 6 vom 29.04.2009 ausdrücklich begrüßt.

Nach dem Gesetz soll es möglich sein, Rechtsanwälte, die nicht im konkreten Fall als Strafverteidiger tätig sind, heimlichen Ermittlungsmaßnahmen auszusetzen. Die Verwertbarkeit auf diesem Weg erlangter Informationen soll dann abhängig von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung sein. Bei Strafverteidigern hingegen sind Abhörmaßnahmen unzulässig. Die BRAK hatte diese Aufspaltung der Anwaltschaft stets als nicht sachgerecht kritisiert, da insbes. in einem frühen Stadium heimlicher Ermittlungsmaßnahmen oft nicht erkennbar sein kann, ob ein Anwalt als Strafverteidiger oder in sonstiger Funktion als Rechtsanwalt tätig ist. Zudem entwertet die Möglichkeit, das Mandantengespräch abzuhören und gegebenenfalls gerichtlich zu verwerten, das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant.

Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

BRAK Logo[BRAK]   Die BRAK hat in ihrer Stellungnahme-Nr. 15/2009 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (BT-Drucks. 16/10069) weitgehend begrüßt.

Ziel des Gesetzentwurf ist es, das Zwangsvollstreckungsrecht zu modernisieren mit Blick auf die Möglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger, die Verwaltung des Vermögens- und Schuldnerverzeichnisses sowie durch die Harmonisierung der Vorschriften der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung mit der Verwaltungsvollstreckung.

Am 27.05.2009 fand im Rechtsausschuss des Bundestages ein erweitertes Berichterstattergespräch zu dem Gesetzentwurf statt. Die BRAK war durch den Berichterstatter im ZPO/GVG-Ausschuss vertreten. Wesentliche Inhalte des erweiterten Berichterstattergespräches waren der Datenschutz, der automatisierte Abruf von Daten aus dem Schuldnerverzeichnis sowie die Grenze von mindestens 600 Euro für Auskunftsersuchen des Gerichtsvollziehers. Die BRAK regte ferner an, die Sperrgrenze für eine erneute Vermögensauskunft auf zwölf Monate zu verkürzen.

Rundfunkgebühren für internetfähige PC

BRAK Logo[BRAK]   Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil v. 19.05.2009 entschieden, dass auch für ausschließlich beruflich eingesetzte PC’s mit Internetzugang Rundfunkgebühren gezahlt werden müssen. Der Kläger, der Rechtsanwalt ist, konnte sich nicht mit der Argumentation durchsetzen, dass in seiner Kanzlei der internetfähige PC nur für berufliche Zwecke und nicht zum Rundfunkempfang genutzt werde. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen. Lesen Sie die BayVGH-Pressemitteilung v. 19.05.2009

BaFin ist berechtigt Rechtsanwalt zur Auskunft zu verpflichten

In einem aktuellen Urteil hat das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main (AZ: 1 K 3874/08.F(2)) entschieden, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Rechtsanwalt dazu verpflichten darf, Auskünfte zu erteilen. Dies ist nach der Entscheidung dann möglich, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Rechtsanwalt in Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen einbezogen ist oder war, die ohne die nach dem Kreditwesengesetz erforderliche Erlaubnis getätigt wurden. Das Gericht führte aus, dass auch ein Rechtsanwalt ein Unternehmen im Sinne von § 44c Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) sein könne, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er dauerhaft Bankgeschäfte tätige oder Finanzdienstleistungen erbringe. Dem könne der Anwalt nach Ansicht des Gerichts die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegenhalten. Zwar sei der Anwalt im Hinblick auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden sei, zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht diene jedoch nicht den Interessen des Rechtsanwaltes, sondern denen des Mandanten. Der Rechtsanwalt sei deshalb in dem Maße zur Verschwiegenheit verpflichtet, wie auch sein Mandant selbst keine Auskünfte geben müsse. Umgekehrt folge nach Ansicht des Gerichts daraus, dass ein Rechtsanwalt nicht zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten berechtigt sei, in denen der Mandant selbst einer Auskunftspflicht unterliege. Nach der Pressemitteilung führte das Gericht weiter aus, dass sich das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit im Übrigen auf alles beziehe, aber nur auf das, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden sei. Der Beruf des Rechtsanwaltes bestehe in der Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten. Nicht unter die anwaltliche Berufsausübung fielen die reine Vermögensverwaltung, Anlageberatung und ähnliche Tätigkeiten. Auch eine treuhänderische Tätigkeit als solche stelle keine anwaltliche Berufstätigkeit dar. Nur wenn der Gegenstand der treuhänderischen Beratung eine Rechtsberatung sei, könne diese von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht umfasst sein. Deshalb dürfe es sich nicht um eine Treuhandtätigkeit handeln, die ausschließlich wirtschaftlich geprägt sei oder bei der Rechtsberatung weitgehend hinter die wirtschaftliche Geschäftsabwicklung zurücktrete. Weiter heißt es in der Presseerklärung, dass auch, soweit man die Tätigkeit des Rechtsanwaltes mit der eines Geldwäschebeauftragten gleichsetzen wolle, diese Tätigkeit nicht der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen würde.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main sowohl die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht als auch die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung Nr. 21/2009 des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16.06.2009

Fortbildungsveranstaltung Professionelle Opferhilfe

Der Arbeitskreis der Opferhilfen in Deutschland e.V. und die Georg-Simon-Ohm Hochschule Nürnberg veranstalten ein Seminar zum Thema „Professionelle Opferhilfe – Zum Umgang mit Opfern von Straf- bwz. Gewalttaten“. Das Seminar findet statt vom 21. – 23. September 2009 in der Georg-Simon-Ohm Hochschule Nürnberg, Bahnhofstr. 87, 90402 Nürnberg. Nähere Informationen finden Sie auch unter: www.opferhilfen.de/aktuell und www.ohm-hochschule.de/institutionen/fakultaeten/sozialwissenschaften/fort_und_weiterbildung/professionelle_opferhilfe_sonderveranstaltung/page.html.

Neuregelung der Anrechnung einer Gebühr auf eine nachfolgende Gebühr

BRAK LogoDer Bundestag hat 23.04.2009 die Neuregelung der Anrechnungsvorschriften im RVG (BT-Drucks. 16/11385, 16/12717) beschlossen. Ein neuer § 15a RVG (Anrechnung einer Gebühr) wird in das Gesetz eingefügt und eine weitere Änderung wurde in § 55 Abs. 5 Satz 2 vorgenommen. Durch diese Regelung sollen die unerwünschten Auswirkungen der Anrechnung insbes. im Hinblick auf die Entscheidungen des BGH aus der letzten Zeit vermieden werden, indem klargestellt wird, dass die Anrechnung in erster Linie das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber betrifft. Beide Gebührenansprüche bleiben unangetastet erhalten, können also jeweils in voller Höhe geltend gemacht werden. Allerdings kann der Rechtsanwalt insgesamt nicht mehr als den Betrag verlangen, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrages ergibt. Damit wird die Begrenzung des Vergütungsanspruchs erreicht, der mit der Anrechnung bezweckt wird, ohne dass Nachteilte zulasten des Auftraggebers entstehen. Die Änderung in § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG führt dazu, dass dem Urkundsbeamten für die Festsetzung der Vergütung alle Daten zur Verfügung stehen, die er benötigt, um zu ermitteln, in welchem Umfang die Zahlungen nach § 58 Abs. 1 und 2 RVG auf die anzurechnende Gebühr als Zahlung auf die festzusetzende Gebühr zu behandeln sind. Da eine Änderung des § 58 RVG nicht erfolgt, bleibt gewährleistet, dass die Anrechnung von Vorschüssen auf die Wahlanwaltsvergütung auch bei gewährter Prozesskostenhilfe bestehen bleibt. Diese Änderungen werden am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Lesen Sie hierzu auch die BMJ-Pressemitteilung v. 28.04.2009.

Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen Berufsrecht

BRAK Logo[BRAK] Der Bundestag hat am 23.04.2009 in 2. und 3. Lesung den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. 16/11385) mit den vom Rechtsausschuss beschlossenen Änderungen (BT-Drucks. 16/12717) verabschiedet.

Kern der gesetzlichen Neuregelung ist die Einrichtung einer unabhängigen Schlichtungsstelle zur Vermittlung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 15.000 € zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern, durch welche die bestehenden Schlichtungseinrichtungen der regionalen Rechtsanwaltskammern ergänzt werden. Die Neuregelung sieht des Weiteren eine Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen vor, indem sie in gerichtlichen Verwaltungsverfahren in Anwaltssachen grundsätzlich die VwGO und in außergerichtlichen Verfahren das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für anwendbar erklärt. Vorgesehen ist ferner eine Neuregelung der Anrechnung einer Gebühr auf eine nachfolgende Gebühr im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das Gesetz enthält zudem eine Erhöhung der Zahl der zu führenden Fachanwaltschaften von zwei auf drei. Hervorzuheben ist von den Änderungen des Rechtsausschusses im Vergleich zum Regierungsentwurf insbes. § 191f BRAO, in dem die Anregung der BRAK, dass ein allein tätiger Schlichter bzw. mindestens ein Schlichter des Kollegialorgans über die Befähigung zum Richteramt verfügen muss, aufgegriffen wurde. Die weitere Forderung der BRAK, dass die Durchführung des Schlichtungsverfahrens von einer angemessenen Schutzgebühr abhängig gemacht werden darf, fand indes keinen Eingang in das Gesetz.

Die Änderungen der BRAO, des EuRAG, der BNotO und des VwVfG treten am 01.09.2009 in Kraft. Abweichend hiervon sollen die Regelungen zur Abwicklung von Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner, die der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie dienen, erst zum Ende der Umsetzungsfrist am 28.12.2009 in Kraft treten, weil erst dann die notwendigen Strukturen zum einheitlichen Ansprechpartner in den Ländern geschaffen sein müssen. Dies betrifft auch die Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 2 RDG, wo klargestellt wird, dass das Registrierungsverfahren auch über eine einheitliche Stellung nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden kann.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Lesen Sie zu diesem Thema die BRAK-Pressemitteilung-Nr. 5 v. 23.04.2009.