Verfassungsbeschwerde zum Vorschuss für Pflichtverteidigung erfolgreich

Seminar „Die aktuelle Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH zum Verkehrsrecht“

Hinweise zum Verfahren in Kindschaftssachen

Beratungstage „Erfolgreich gründen in Freien Berufen“

Justizministerkonferenz in Halle – Juristenausbildung

Justizministerkonferenz – Beschäftigtendatenschutz

Pressemitteilung des BayVGH

Europäische Konferenz der BRAK zur Anwaltsethik

Verordnungsentwurf der BRAK zur Mediatorenausbildung

Anhörung zum geplanten Mediationsgesetz

Änderungen bei der Kronzeugenregelung geplant

De-Mail-Gesetz

Anhörung zu § 522 Abs. 2 ZPO

Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen

Bundesrat lässt Geldwäschebekämpfungsgesetz passieren

Bundesdatenschutzbeauftragter legt Tätigkeitsbericht vor

„Beisichführen einer Waffe…“ – Stellungnahme der BRAK zur derzeitigen Auslegung

Bekanntmachung zur PKH-Berechnung

Pressemitteilung der Bayerischen Versorgungskammer

Blockseminar „Einführung in das türkische Recht“

Ringvorlesung „Instrumente des Verbraucherrechts“

Crashkurs Europarecht

Pressemitteilung des BayVGH

Rechtsanwaltsstatistik der BRAK – 155.679 Rechtsanwälte in Deutschland

Bundeskabinett beschließt „Löschen statt Sperren“

Verfassungsbeschwerde zum Vorschuss für Pflichtverteidigung erfolgreich

[BRAK] Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwaltes stattgegeben, mit der dieser sich gegen die Versagung eines Vorschusses in einer auf die zu erwartende Pauschgebühr für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger in einem Verfahren vor dem Amtsgericht gewandt hatte. Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, dass die Pflichtverteidigung so umfangreich war, dass sie fast die Hälfte seiner durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden sowie erhebliche Teile seiner Freizeit an Wochenenden und Feiertagen beanspruchte.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte in einer Stellungnahme das Begehren des Beschwerdeführers für begründet gehalten.

Dieser Auffassung war auch das Bundesverfassungsgericht. In Strafsachen besonderen Umfangs, die die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, ohne dass er sich dieser Belastung entziehen könnte, gewinne die Höhe des Entgelts für den betroffenen Rechtsanwalt existenzielle Bedeutung, so das Gericht. Das Grundrecht auf freie Berufsausübung gebiete in besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren, der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten. Die Grenze der Zumutbarkeit müsse gewahrt bleiben, wenn der Anspruch des Pflichtverteidigers auf Auslagenerstattung im Interesse des Gemeinwohls an einer Einschränkung des Kostenrisikos begrenzt werde.

Weiterführende Links:

Stellungnahme der BRAK Nr. 21/2011 zum Verfahren 1 BvR 3171/10

Hinweise zum Verfahren in Kindschaftssachen

Seit 01.05.2011 behandeln die Familienrichter des Amtsgerichts Bamberg die Verfahren in Kindschaftssachen in der Regel nach den Grundsätzen, die in einem gesonderten Hinweisblatt niedergelegt sind. Die Hinweise wurden in Zusammenarbeit mit Vertretern der Jugendämter der Stadt und des Landkreises Bamberg, der Anwaltschaft und der Erziehungsberatungsstelle der Caritas entwickelt. Sie finden die Hinweise auf der Homepage des Amtsgerichts Bamberg unter „Verfahren – Familienverfahren„.

Beratungstage „Erfolgreich gründen in Freien Berufen“

Das Institut für Freie Berufe führt am Mittwoch, den 08.06.2011 in Hof einen Beratungstag mit dem Thema „Erfolgreich gründen in Freien Berufen“ durch. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Programmablauf und der Pressemitteilung.

Das Institut für Freie Berufe führt am Donnerstag, den 30.06.2011 in Schweinfurt einen Beratungstag mit dem Thema „Erfolgreich gründen in Freien Berufen“ durch. Nähere Informationen entnehmen Sie dem Programmablauf und der Pressemitteilung.

Justizministerkonferenz in Halle – Juristenausbildung

[BRAK] Im Rahmen ihrer diesjährigen Frühjahrskonferenz haben die Justizminister der Länder unter anderem über die Zukunft der Juristenausbildung beraten. In den entsprechenden Beschlüssen stellten sie fest, dass bei der Ausbildung für die reglementierten juristischen Berufe auch weiterhin zwei Staatsprüfungen und ein einheitlicher Vorbereitungsdienst unverzichtbar sind, um die hohe Qualität der Ausbildung auch in Zukunft zu gewährleisten. Damit liegen sie auf einer Linie mit der von der BRAK seit vielen Jahren vertretenen Auffassung und erteilen einem Spartenmodell eine eindeutige Absage.

Die Justizminister stellten auch fest, dass es nicht gelungen ist, die Vorgaben des Bologna-Prozesses im Studium der Rechtswissenschaften umzusetzen. Sie lehnten die bisher vorgelegten Entwürfe mit der Begründung ab, die entsprechenden Modelle böten keinen qualitativen Mehrwert gegenüber der jetzigen Ausbildung, vielmehr würden die Nachteile die Vorteile deutlich überwiegen. Auch die BRAK hatte 2006 ein Modell vorgelegt. Danach sollte sich das Hochschulstudium in einen dreijährigen Bachelor- und einen zweijährigen Masterstudiengang gliedern sollte. Um Zugang zu der sich anschließenden zweijährigen praktischen Ausbildung zu erhalten, sollte weiterhin eine juristische Staatsprüfung erforderlich sein. Auf diese Weise sollte ein akademischer Zwischenabschluss (Bachelor) integriert werden, ohne die durch zwei Staatsexamina gesicherte Qualität der juristischen Ausbildung zu gefährden.

Weiterführende Links:

Justizministerkonferenz – Beschäftigtendatenschutz

[BRAK] Die Justizminister befassten sich auf ihrer Frühjahrskonferenz auch mit der geplanten Neuregelung zum Beschäftigtendatenschatz. Die Minister waren sich darüber einig, dass der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf noch änderungs- und ergänzungsbedürftig sei. Eine Neuregelung des Beschäftigtendatenschutzes muss nach Ansicht der JuMiKo ein hohes Maß an Transparenz darüber sicherstellen, welche Arbeitnehmerdaten erhoben und gespeichert worden seien. Die anlasslose Durchführung von Screening-Verfahren zur Aufdeckung möglicher Verfehlungen von Beschäftigten soll ausgeschlossen sein. Und es sollten klare Regelungen zum Schutz der privaten Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen vor unzulässigen Datenerhebungen geschaffen werden. Zudem sollte es Regelungen zum Konzerndatenschutz geben. Eine Verpflichtung der Arbeitnehmer, bei datenschutzrechtlichen Problemen zunächst ein betriebsinternes Beanstandungsverfahren zu durchlaufen, bevor sie sich an die zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden wenden könnten, soll unzulässig sein.

Weiterführende Links:

Ÿ Stellungnahme der BRAK zum Arbeitnehmerdatenschutzgesetz (arbeitsrechtlicher Teil)
Ÿ Stellungnahme der BRAK zum Arbeitnehmerdatenschutzgesetz (datenschutzrechtlicher Teil)
Ÿ Beschlüsse der Justizministerkonferenz

Europäische Konferenz der BRAK zur Anwaltsethik

[BRAK] Am 13.05.2011 führte die BRAK ihre diesjährige Europäische Konferenz unter dem Motto „Ethik – Sache der Anwaltschaft“ durch. Die Europäische Konferenz findet seit 1997 alle zwei Jahre statt und dient dem gegenseitigen Fachaustausch über aktuelle Fragen rund um den Anwaltsberuf.

In diesem Jahr nahmen an der Konferenz neben Vertretern von europäischen Anwaltsorganisationen auch der Präsident der International Bar Association (IBA) Akira Kawamura und die Vorsitzende des House of Delegates der Amerikanischen Bar Association (ABA) Linda A. Klein teil. Da wenige Tage zuvor der von der BRAK und der Stiftung für Internationale Rechtliche Zusammenarbeit organisierte deutsch-russische Runde Tisch stattfand, waren auch zahlreiche Vertreter der russischen Anwaltschaft, darunter der Präsident der russischen Rechtsanwaltskammer Jewgeni Semenjako, anwesend.

Thematisiert wurden in der Konferenz insbesondere die unterschiedlichen Ansätze der verschiedenen Länder bei der Regelung berufsethischer Grundsätze. Während beispielsweise in Polen und Frankreich die ethischen Anforderungen an einen Anwalt bis in das Privatleben hineinreichen, wird in England der Focus stärker auf die anwaltliche Eigenverantwortlichkeit gelegt.

Weiterführender Link:

Verordnungsentwurf der BRAK zur Mediatorenausbildung

[BRAK] Die BRAK hat in Ergänzung ihrer Stellungnahme zum geplanten Mediationsgesetz den Entwurf einer Mediationsausbildungsverordnung vorgelegt. Die Inhalte beruhen dabei auf den Ergebnissen einer Arbeitsgruppe im Bundesjustizministerium. Die BRAK hatte sich in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf nachdrücklich für ein Zertifizierungsmodell mit einer verbindlichen Regelung der Ausbildungsinhalte ausgesprochen. Der vorgelegte Entwurf sieht vor, dass sich als zertifizierter Mediator bezeichnen darf, wer über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium oder mehrjährige Berufserfahrung verfügt und darüber hinaus eine Mediationsausbildung mit genau festgelegten Inhalten absolviert hat. Unter anderem müssen dabei Kenntnisse und Fähigkeiten zur Verhandlungstechnik, zur Gesprächsführung und zu rechtlichen Fragen der Mediation vermittelt werden. Den Abschluss der Ausbildung soll ein Kolloquium bilden, in dem unter anderem die Inhalte und die gemachten Erfahrungen reflektiert werden.

Weiterführende Links:

Ÿ Entwurf einer Verordnung über die Ausbildung zur/zum zertifizierten Mediatorin/Mediator (Mediationsausbildungsverordnung)
Ÿ Presseerklärung der BRAK vom 25.05.2011

Anhörung zum geplanten Mediationsgesetz

[BRAK] Am 25.05.2011 fand im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (BT-Drs. 17/5335) statt. Gegenstand der Anhörung war auch der Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE (Ausschuss-Drs. 17(6)89). In der Anhörung war die BRAK durch RA und Mediator Michael Plassmann, den Vorsitzenden des Ausschusses Außergerichtliche Streitbeilegung, vertreten. Schwerpunkte der Anhörung waren das Konkurrenzverhältnis zwischen außergerichtlicher Konfliktbeilegung und gerichtsinterner Mediation sowie die Qualifizierung und ggf. Zertifizierung von Mediatoren. Der Gesetzentwurf sieht die gesetzliche Festschreibung der sogenannten gerichtsinternen Mediation vor. Dagegen wird insbesondere seitens der Anwaltschaft eingewandt, dass dies dem Gesetzesziel, nämlich der Stärkung der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, widerspreche. Außerdem waren sich die Sachverständigen einig, dass das Gesetz eine klare Regelung zur Ausbildung und Qualifikation der Mediatoren vorsehen sollte.

Weiterführende Links:

Ÿ Stellungnahme der BRAK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
Ÿ Stellungnahmen der Sachverständigen in der Anhörung am 25.05.2011

Änderungen bei der Kronzeugenregelung geplant

[BRAK] Das Bundesjustizministerium plant die Regelungen zum Kronzeugenrecht zu ändern. Nach den Vorstellungen des Ministeriums, über die bereits auch in der Presse berichtet wurde, soll der alte Rechtsstand wieder hergestellt werden, wonach zwischen der Tat des Kronzeugen und derjenigen, zu der er Aufklärungs- oder Präventionshilfe leistet, ein Zusammenhang bestehen musste, um eine Strafmilderung zu erreichen. Der geltende § 46b StGB erlaubt hingegen Strafmilderungen auch bei aufklärenden Aussagen zu völlig anderen Taten, die die Tatschuld nicht unmittelbar zu mindern vermögen.

Die BRAK hatte bereits in ihrer damaligen Stellungnahme (Stlln. 36/2007) den Wegfall der Konnexität zwischen der Tat des Kronzeugen und den Taten, zu denen er Aufklärungshilfe leistet, abgelehnt.

Auch zum jetzigen Entwurf wird sie eine Stellungnahme erarbeiten.

De-Mail-Gesetz

[BRAK] Das Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 28.04.2011 ist im Bundesgesetzblatt am 02.05.2011 verkündet worden (BGBl I 2011, 666 ff.).

Das neue Gesetz soll, so heißt es in der Begründung, die Funktionsfähigkeit und Akzeptanz der elektronischen Kommunikation trotz steigender Internetkriminalität und wachsender Datenschutzprobleme erhalten und ausbauen und dafür eine zuverlässige und geschützte Infrastruktur einführen, die die Vorteile der E-Mail mit Sicherheit und Datenschutz verbindet. Im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens haben künftig De-Mail-Diensteanbieter nachzuweisen, dass die durch sie angebotenen E-Mail-, Identitätsbestätigungs- und Dokumentenablagedienste bestimmte Anforderungen an Sicherheit und Datenschutz erfüllen.

Die BRAK hatte sich in der Vergangenheit sehr kritisch zu dem Gesetzvorhaben geäußert. Auch wenn teilweise nachgebessert wurde, kann nach Ansicht der BRAK das De-Mail-Gesetz seinem Anspruch, für eine sichere, vertrauliche und nachweisbare Kommunikation zu sorgen, nur bedingt gerecht werden. Nach derzeitiger Einschätzung kann Rechtsanwälten die Nutzung des kostenpflichtigen De-Mail-Dienstes, der zusätzliche Zustellungsmöglichkeiten zu Lasten des Empfängers schafft und demgegenüber keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bietet, nur bedingt empfohlen werden.

Das Gesetz ist gem. Art. 6 am Tag nach der Verkündung, d. h. am 03.05.2011, in Kraft getreten.

Anhörung zu § 522 Abs. 2 ZPO

[BRAK] Am 09.05.2011 fand im Bundestagsrechtsausschuss eine öffentliche Anhörung zu den Gesetzentwürfen zur Änderung des § 522 ZPO statt, an der unter anderem auch der Vizepräsident der BRAK Hansjörg Staehle als Sachverständiger teilnahm.

Die insgesamt drei behandelten Gesetzentwürfe sehen in unterschiedlicher Gestaltung eine Änderung bei der bisher nach § 522 Abs. 2 ZPO unanfechtbaren Zurückweisung der Berufung durch Beschluss vor. In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf (Stlln. 19/2011) vertritt die BRAK die Auffassung, dass § 522 Abs. 2 ZPO gänzlich abgeschafft werden sollte, hilfsweise befürwortet sie die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss.

Die Sachverständigen waren sich insgesamt darüber einig, dass die Regelung reformbedürftig ist. Kontrovers beurteilt wurde jedoch die Frage, ob die grundsätzliche Möglichkeit der Beschlusszurückweisung unter modifizierten Voraussetzungen erhalten bleiben solle, wie es der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 17/5334) fordert, oder ob diese abgeschafft werden solle, wie die SPD-Fraktion (BT-Drs. 17/4431) und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 17/5363) vorschlagen.

Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen

[BRAK] Zum 01.07.2011 erhöhen sich die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 ZPO sowie § 850f Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO. Das Bundesjustizministerium hat am 09.05.2011 die neuen Werte bekanntgegeben (BGBl I, 825). So ist z.B. der Freibetrag für Alleinstehende von 985,15 Euro auf 1.028,89 Euro erhöht worden.

Weiterführender Link:

Ÿ Broschüre des Bundesjustizministeriums zu den Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen

Bundesrat lässt Geldwäschebekämpfungsgesetz passieren

[BRAK] Nachdem der Bundestag am 17.03.2011 das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung verabschiedet hatte, beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung am 15.04.2011 das neue Gesetz passieren zu lassen.

Durch die Neuregelung soll die Möglichkeit der Selbstanzeige nach § 371 AO eingeschränkt werden. Ziel ist es, künftig zu verhindern, dass die Selbstanzeige als Teil einer Hinterziehungsstrategie missbraucht wird. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf die Einschränkungen kritisiert. Die Selbstanzeigeregelungen in ihrer bisherigen Form hätten dazu geführt, dass eine große Zahl von Steuerpflichtigen wieder steuerehrlich geworden ist. Davon hätte die Staatskasse in enormem Umfang profitiert. Das allein wäre Grund genug, so die BRAK, die Regelung beizubehalten.

Bundesdatenschutzbeauftragter legt Tätigkeitsbericht vor

[BRAK] Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hat dem Bundestag seinen Tätigkeitsbericht 2009/2010 vorgelegt. Darin gibt er zahlreiche Empfehlungen zum zukünftigen Umgang mit sensiblen Daten – angefangen vom Schutz der elektronischen Identität über technische Vorrichtungen zum Schutz von Daten bis hin zur Vorratsdatenspeichern. Hier wiederholt er seine grundsätzliche Ablehnung der Vorratsdatenspeicherung und spricht sich für das so genannte „Quick-freeze-Verfahren“ aus, bei dem die Telekommunikationsunternehmen von den Strafverfolgungsbehörden verpflichtet werden können, Telekommunikationsdaten von der Löschung auszunehmen (Einzufrieren). Eine anlasslose Speicherung von Daten würde bei diesem Verfahren nicht erfolgen. Nach Ansicht des Datenschutzbeauftragten würde ein solches Verfahren das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Straftaten einerseits und den Schutz des Fernmeldegeheimnisses und des informationellen Selbstbestimmungsrechts andererseits auf einem für beide Seiten akzeptablen Niveau zum Ausgleich bringen.

Tätigkeitsbericht 2009 und 2010 des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

„Beisichführen einer Waffe…“ – Stellungnahme der BRAK zur derzeitigen Auslegung

[BRAK] Mit dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts von 1998 hat der Gesetzgeber den Qualifikationstatbestand des Beisichführens einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs für sexuelle Nötigung/Vergewaltigung, Diebstahl und Raub eingeführt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte der Qualifikationstatbestand ebenso wie bei der gefährlichen Körperverletzung auszulegen sein.

Gegen eine solche Auslegung wendet sich die BRAK in einer Stellungnahme (Stlln. 24/2011). Bei der gefährlichen Körperverletzung komme es auf die konkrete gefährliche Verwendung des Werkzeugs an, an der es beim bloßen Beisichführen gerade fehle. Würde man dagegen auf die abstrakt-theoretisch gefährliche Verwendbarkeit eines Gegenstandes abstellen, den ein Vergewaltiger, Dieb oder Räuber bei sich führt, so kämen auch bei sich geführte Alltagsgegenstände (Taschenmesser, Schlüsselbund, Gürtel, festes Schuhwerk) in Betracht, so dass sexuelle Nötigung/Vergewaltigung, Diebstahl und Raub in aller Regel qualifiziert wären.

Die BRAK schlägt daher vor, in den entsprechenden Vorschriften die Qualifikation des Beisichführens eines „anderen gefährlichen Werkzeuges“ zu streichen.

Bekanntmachung zur PKH-Berechnung

[BRAK] Aufgrund der Änderungen des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches (BGBl. I, 453 ff.), das am 30.03.2011 in Kraft trat, wurden die maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) und Nr. 2 ZPO bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, angepasst. So wurden der Regelbedarf von 395 Euro auf 400 Euro und der Erwerbstätigkeitsfreibetrag von 180 Euro auf 182 Euro angehoben. Für jede weitere Person, der die Partei unterhaltsverpflichtet ist, gilt nun nicht mehr der Pauschalbetrag in Höhe von 276 Euro, sondern eine Staffelung von 237 Euro bis 320 Euro je nach Alter der Person.

Bekanntmachung zu § 115 ZPO vom 7. April 2011

Blockseminar „Einführung in das türkische Recht“

Die Forschungsstelle für türkisches Recht am Lehrstuh für Turkologie der Otto-Friedrich-Univerität Bamberg veranstaltet ein Blockseminar „Einführung in das türkische Recht und die türkische Rechtsterminologie“. Das Seminar findet statt am 1. – 2. Juli 2011 und 8.-9. Juli 2011. Nähere Informationen entnehmen Sie der Einladung, dem Programm und der Anmeldung.

Pressemitteilung des BayVGH

Lesen Sie hier die Pressemitteilungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu den Themen:

Schulwegkostenerstattung nicht bei „Ausweichen“ auf Gymnasium außerhalb Bayerns

Radwegbenutzungspflicht im Ausnahmefall sogar dann, wenn der Radweg nicht den Mindestanforderungen entspricht

Keine Baugenehmigung für ALDI in München-Aubing

Bewerbung um einen Studienplatz bei der Stiftung für Hochschulzulassung (früher „ZVS“) nur mit Nachweis der Hochschulreife

Glücksspielrechtliches Internetverbot gilt unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols fort

„MTV I want a famous face“ Sendezeitbeschränkung auf die Nachtzeit rechtens

Rechtsanwaltsstatistik der BRAK – 155.679 Rechtsanwälte in Deutschland

[BRAK] Die BRAK hat ihre jährliche Rechtsanwaltsstatistik veröffentlicht. Insgesamt 155.679 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen waren zum 01.01.2011 in der Bundesrepublik zugelassen, das sind 2.428 Anwälte beziehungsweise 1,58 % mehr als im Vorjahr. Damit hat sich der Anstieg der Anwaltszahlen wie schon in den letzten Jahren weiter verlangsamt. 2010 betrug die Steigerungsrate noch 1,91 %.

Die Anzahl der Rechtsanwältinnen ist im Vergleich zum Vorjahr um gut 3 % gestiegen. 32,04 % der zugelassenen Anwälte und damit fast ein Drittel der Anwaltschaft ist weiblich (49.872 Rechtsanwältinnen). Auch der Anteil der Rechtsanwältinnen an den Fachanwälten nimmt weiter zu (11.152 = 26,7 %). In der Fachanwaltschaft Familienrecht sind 54,3 % aller Fachanwälte Frauen (4.543). Allerdings ist dies die einzige Fachanwaltschaft, bei der der Anteil der Rechtsanwältinnen überwiegt.

Bei den Anwaltsnotaren ist weiterhin ein Rückgang zu verzeichnen.

Überwiegende Organisationsform ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Sozietät). Zum 01.01.2011 war ein Anstieg (12,97%) auf nunmehr 453 Rechtsanwalts-GmbHs zu verzeichnen. Darüber hinaus wurden auch 22 Rechtsanwaltsaktiengesellschaften gemeldet. Die Anzahl der Partnerschaftsgesellschaften stieg um 3,18 % auf 2.789.

Die Gesamtzahl der erworbenen Fachanwaltstitel stieg auf 41.569. Stärkste Fachanwaltschaft ist weiterhin die für Arbeitsrecht (8.701), gefolgt von der Fachanwaltschaft für Familienrecht (8.397).

Der Anteil der Fachanwälte an der Gesamtzahl der zugelassenen Rechtsanwälte steigt weiter. 5.933 Fachanwälte erwarben zwei Fachanwaltstitel, 191 bereits drei Fachanwaltstitel. Unter Berücksichtigung dieser Zwei- und Dreifachtitel haben ca. 23 % aller Rechtsanwälte mindestens einen Fachanwaltstitel erworben.

Vgl. dazu BRAK-Homepage/Statistiken.

Bundeskabinett beschließt „Löschen statt Sperren“

[BRAK] Das Bundeskabinett hat am 13.04.2011 Eckpunkte zur Umsetzung des Grundsatzes „ Löschen statt Sperren“ zur Bekämpfung von kinderpornografischen Inhalten im Internet beschlossen. Vorgesehen ist danach, Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz) aufzuheben. Die Vorschrift verpflichtete bislang das Bundeskriminalamt zum Führen einer Liste über vollqualifizierte Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten, die Kinderpornographie nach § 184b des Strafgesetzbuchs enthalten oder deren Zweck darin besteht, auf derartige Telemedienangebote zu verweisen (Sperrliste). Diese Liste sollte den Diensteanbietern regelmäßig zur Verfügung gestellt werden, damit diese den Zugang zu solchen Angeboten erschweren. Im Koalitionsvertrag wurde jedoch bereits beschlossen, dieses Gesetz, das noch in der vergangenen Legislaturperiode verabschiedet wurde, nicht anzuwenden und stattdessen die Erfolge bei der Löschung solcher Inhalte zu evaluieren.

Vgl. dazu Presseerklärung des Bundesjustizministeriums vom 01.04.2011