Der Ausschuss Sozialrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat seine Informationen zu den Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für von der Corona-Pandemie betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aktualisiert. Die neue Fassung steht nachfolgend zum Download bereit.
Nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) können von der Corona-Pandemie Betroffene bei Vorliegen der Voraussetzungen Entschädigungen beantragen (§ 56 IfSG). § 56 IfSG wurde zuletzt geändert durch das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (BGBl. I 2021, 370), weshalb eine Anpassung der Informationen des Ausschusses erforderlich wurde.
Alle Informationen und Veröffentlichungen des Ausschusses Sozialrecht finden Sie auch auf der BRAK-Homepage unter https://brak.de/die-brak/organisation/ausschuesse-und-gremien-der-brak/ausschuss-sozialrecht/.