Schon am 16.05.2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten. Es dient der nationalen Umsetzung des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) der Europäischen Union und erweitert diese europäische Verordnung.
Im DDG ist unter anderem das bisherige Telemediengesetz (TMG) aufgegangen. Nach § 5 Abs. 1 DDG (§ 7 Abs. 1 TMG a. F.) müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die eine Website unterhalten, folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten (z. B. unter „Kontakt“ oder „Impressum“):
- Vollständiger Name und Anschrift, unter der sie zugelassen sind (Kanzleianschrift)
- Berufsbezeichnung (Rechtsanwalt)
- Bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und Anschrift, unter der sie zugelassen sind, und den Vertretungsberechtigten
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen (z. B. Telefon, Telefax) einschließlich E-Mail-Adresse
- Angabe der zuständigen Rechtsanwaltskammer (RAK Bamberg mit vollständigen Kontaktdaten)
- Hinweis auf berufsrechtliche Regelungen (BRAO, BORA, RVG, FAO, CCBE); Verweisung mit Internetlinks ist zulässig
- Umsatzsteueridentifikationsnummer (soweit vorhanden)
Alle Kolleginnen und Kollegen werden um Beachtung und gegebenenfalls Überprüfung ihrer Internetseiten gebeten.