Corona-Wirtschaftshilfen: Schlussabrechnungen nur noch bis 30.09.2024 möglich

Schlussabrechnungen für Corona-Wirtschaftshilfen können von prüfenden Dritten nur noch bis 30.09.2024 eingereicht werden. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der

Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 26.07.2024.

Mit den Corona-Wirtschaftshilfen unterstützte der Bund in den Jahren 2020 bis 2022 Unternehmen und Selbstständige, die pandemiebedingte Umsatzrückgänge zu verzeichnen hatten. Diese Wirtschaftshilfen konnten nur über sog. prüfende Dritte – u.a. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – beantragt werden. Um schnell unterstützen zu können, wurden die Hilfen nur vorläufig gewährt; sie müssen im Rahmen der sog. Schlussabrechnungen nachträglich geprüft werden. Wie die Anträge müssen auch die Schlussabrechnungen über das digitale Antragsportal des Bundes eingereicht werden.

Die Frist hierfür endete ursprünglich bereits im Jahr 2023. Die Berufsorganisationen der „prüfenden Dritten“ aus Anwaltschaft, Steuerberaterschaft und Wirtschaftsprüfer:innen konnten im Frühjahr 2024 eine Einigung mit Bund und Ländern erreichen. Danach wurde der Prüfprozess vereinfacht und die Frist für die Schlussabrechnungen letztmalig bis 30.09.2024 verlängert.