Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen im Bundesgesetzblatt verkündet

Am 24.06.2024 wurde das

Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen

im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ist überwiegend am 01.07.2024 in Kraft getreten.

Eine Neuregelung war erforderlich geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht 2023 entschieden hatte, dass das geltende Recht die Folgen der Unwirksamkeit einer solchen Eheschließung nicht ausreichend berücksichtigt.

Das Gesetz sieht vor, dass Ehen, bei denen eine der beteiligten Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war, weiterhin unwirksam sind. Dies gilt auch dann, wenn sie im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossen wurden. Um den Schutz der minderjährigen Person zu verbessern, können aus der unwirksamen Ehe aber die gleichen Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden, die nach einer wirksam geschlossenen Ehe bestanden hätten. Zudem ist geregelt, dass eine unwirksam geschlossene Ehe mit einer unter 16-jährigen Person durch spätere und rechtskonforme Eheschließung bestätigt werden kann.