Die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2024 vom 22.12.2023 sieht seit 01.01.2024 folgende Beträge vor, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO sowie S. 5 vom Einkommen der Partei abzusetzen sind:
- für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen: 282,00 €
- für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner: 619,00 €
- für unterhaltsberechtigte Erwachsene: 496,00 €
- für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 518,00 €
- für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 429,00 €
- für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 393,00 €
Höhere Freibeträge wurden für die Stadt und den Landkreis München sowie für die Landkreise Fürstenfeldbruck und Starnberg festgelegt.