Rettungsversuch für Sammelanderkonten – Satzungsversammlung beschließt weitere Änderung von § 4 BORA

Die 7. Satzungsversammlung hat in ihrer Sitzung am 05.12.2022 eine weitere Änderung von § 4 BORA beschlossen und damit erneut den Versuch unternommen, die von vielen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten benötigten Sammelanderkonten zu retten. Dies ist erfoderlich, weil zahlreiche Banken aufgrund vermeintlich gestiegenen Geldwäscherisikos und einer damit einhergehenden Änderung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin die bei ihnen geführten Konten gekündigt haben.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen künftig sicherstellen, dass keine Transaktionen über Sammelanderkonten abgewickelt werden, bei denen Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen. Bestimmte – einzelne – Geldflüsse dürfen nach der Änderung künftig generell nicht mehr über Sammelanderkonten laufen, beispielsweise solche aus Immobilientransaktionen und Unternehmenskäufen oder größere Bargeschäfte und Überweisungen von oder auf Konten in Hochrisikoländern.

Weitere Informationen zu diesem Thema entnehmen Sie bitte der

und den Nachrichten aus Berlin der Bundesrechtsanwaltskammer Ausgabe 25/2022 vom 15.12.2022. Sollte der Beschluss nach Prüfung durch das Bundesjustizministerium nicht beanstandet werden, tritt er im nächsten Jahr in Kraft. Das genaue Datum werden wir noch bekannt geben.

Alle Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 05.12.2022 finden Sie in nachstehendem Dokument.

Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 05.12.2022