Prozesskostenhilfebekanntmachung 2021

Die

vom 28.12.2020 sieht seit 01.01.2021 folgende Beträge vor, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind:

  • für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen: 223,00 €
  • für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner: 491,00 €
  • für unterhaltsberechtigte Erwachsene: 393,00 €
  • für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 410,00 €
  • für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 340,00 €
  • für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 311,00 €

Höhere Freibeträge wurden für die Stadt und den Landkreis München sowie für die Landkreise Fürstenfeldbruck und Starnberg festgelegt. Die Zahlen im Einzelnen entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung.