Anpassung des Datenschutzrechts

Der Bundestag hat vor Kurzem das zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) verabschiedet. Sollte der Bundesrat seine Zustimmung erteilen, wird u.a. das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wie folgt geändert werden:

  • § 26 Abs. 2 S. 3 BDSG: Anstelle des bislang prinzipiell zwingenden Schriftformerfordernisses soll die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Datenverarbeitung nun auch elektronisch erfolgen können.
  • § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG: Die maßgebliche Personenzahl, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, wird von 10 auf 20 angehoben. Damit besteht die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten künftig erst, wenn sich in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigten.
  • § 86 BDSG neu: Zur Vorbereitung und Durchführung staatlicher Verfahren bei Auszeichnungen und Ehrungen.

Wir werden Sie über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens auf dem Laufenden halten.