Abmahnung von Rechtsanwälten bei Verstößen gegen die DS-GVO

Verstößt ein Rechtsanwalt gegen die DS-GVO, stellt sich die Frage, ob er von einem Dritten, also einem Konkurrenten oder sonstigen Berechtigten, nach Art. 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG, basierend auf §§ 3, 3a UWG (Rechtsbruch), abgemahnt werden kann. Ein nach außen erkennbarer DS-GVO-Verstoß ist etwa denkbar, wenn die Homepage eines Rechtsanwalts keine rechtskonforme Datenschutzerklärung enthält oder der Webauftritt aufgrund unzureichender IT-Sicherheitsmaßnahmen nicht den technisch-organisatorischen Anforderungen gem. Art. 32 DS-GVO entspricht.

Die Frage wird derzeit von deutschen Instanzgerichten gegensätzlich beantwortet. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus. Während das OLG Hamburg die Abmahnfähigkeit bejaht, hat sich das LG Stuttgart (Urteil vom 20.05.2019, Az. 35 O 68/18) – wie zuvor auch andere Landgerichte – dagegen ausgesprochen.

Einen Überblick über die maßgeblichen Gerichtsentscheidungen und deren Begründungen finden Sie in Nr. 30 der FAQs der Bundesrechtsanwaltskammer zum Datenschutz, abzurufen auf der Homepage der BRAK unter https://www.brak.de/fuer-anwaelte/datenschutz/.