Fortbildungsnachweise von Fachanwälten für 2018

Alle Fachanwälte, die ihre Fortbildungsnachweise für das Kalenderjahr 2018 noch nicht bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Bamberg eingereicht haben, werden dringend gebeten, dies unverzüglich zu erledigen (gerne auch per beA). Denn Anfang April 2019 werden die ersten Mahnungen verschickt.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jeder Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, gemäß § 15 FAO jährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen muss. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf 15 Zeitstunden nicht unterschreiten. Dies ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen.

Ein Fachanwalt, der seiner Fortbildungspflicht nicht nachkommt, muss nicht nur mit berufsaufsichtlichen Maßnahmen, sondern auch mit dem Entzug seines Fachanwaltstitels rechnen (§ 43c Abs. 4 S. 2 BRAO).