BeA: Aktive Nutzungspflicht bei elektronischen Empfangsbekenntnissen

Auf die seit 03.09.2018 geltende passive Nutzungspflicht eines jeden beA-Inhabers wurde bereits desöfteren hingewiesen. Allerdings gibt es in der Zivilprozessordnung schon jetzt einen Bereich, der auch zur aktiven Nutzung des beA verpflichtet.

Nach § 174 Abs. 3 ZPO (ggfs. in Verbindung mit dem Verweis in andere Prozessordnungen) kann an einen Rechtsanwalt elektronisch gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Dieses ist vom Rechtsanwalt ebenfalls elektronisch abzugeben und in strukturierter maschienenlesbarer Form zu übermitteln. Gelangt also ein zuzustellendes Schriftstück in das beA, ist das Empfangsbekenntnis – am besten unmittelbar aus dem Postfach – elektronisch zurückzuschicken.

Dies gilt auch bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt (vgl. § 195 Abs. 1 S. 5 ZPO). Denn das Empfangsbekenntnis ist bei ordnungsgemäßgen Zustellungen auch gegenüber Rechtsanwälten verpflichtend abzugeben (vgl. § 14 S. 1 BORA).