Geldwäschebekämpfungsgesetz – Anordnung zu den internen Sicherungsmaßnahmen

BRAK Logo[BRAK]   Das Präsidium der BRAK hat am 12.01.2009 aufgrund der Befugnis gem. § 9 Abs. 4 GwG eine Regelung zu den internen Sicherungsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 3 GwG) getroffen. Diese Anordnung der BRAK zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) ist in den BRAK-Mitt. 2009, 21 f. veröffentlicht worden.