Fortbildungsverpflichtung nach § 15 FAO

Die RAK Bamberg erinnert an die Fortbildungspflicht der Fachanwälte für das Jahr 2008. Bitte reichen Sie – falls noch nicht geschehen – die Fortbildungsnachweise in Fotokopie bei der Geschäftsstelle ein.

Sollten Sie bislang noch keine Fachanwaltsbezeichnung erworben haben, so beachten Sie bitte, dass die Fortbildungsnachweise erst zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Kammer einzureichen sind. Zwar besteht in dem Jahr nach Lehrgangsende grundsätzlich eine Fortbildungsverpflichtung nach § 4 Abs. 2 i.V.m. 15 FAO. Doch wird die Erfüllung der Verpflichtung erst in dem Zeitpunkt geprüft, zu dem auch der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung gestellt wird.