Stellungnahme der BRAK zu § 522 Abs. 2 ZPO

[BRAK] Zu dem vom BMJ im November vorgestellten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung hat die BRAK eine Stellungnahme erarbeitet (BRAK-Stellungnahme-Nr. 38/2010).

Nach derzeitigem Recht sind die Berufungsgerichte verpflichtet, eine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn sie davon überzeugt sind, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Der Zurückweisungsbeschluss ist gem. § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Um der derzeitigen Zersplitterung der Zivilrechtspflege im Hinblick auf die sehr unterschiedliche Anwendung dieser Vorschrift entgegen zu wirken, sieht der Entwurf die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde ab einer Beschwer von 20.000 Euro vor. Dadurch sollen Zurückweisungsbeschlüsse im gleichen Umfang anfechtbar sein wie derzeit die Berufungsurteile (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das Berufungsgericht soll künftig das Verfahren mit einem Zurückweisungsbeschluss nur dann beenden können, wenn es einstimmig der Überzeugung ist, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.

Die BRAK begrüßt in ihrer Stellungnahme das Vorhaben zwar grundsätzlich, weist aber daraufhin, dass nach Ansicht der Kammer die komplette Abschaffung von § 522 Abs. 2 ZPO weiterhin die zu bevorzugende Lösung wäre. Die gänzliche Abschaffung der in § 522 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Erledigungen durch Beschluss würde bei den Berufungsgerichten wenn überhaupt nur in geringem Umfang zu einer Mehrbelastung führen, so die BRAK.

Vgl. zu diesem Thema: Presseerklärung der BRAK v. 24.11.2010