[BRAK] Zum 1.1.2011 ist die Neufassung des § 4 Abs. 2 FAO in Kraft getreten. Danach werden künftig die Lehrgangszeiten der Fachanwaltsausbildung im Rahmen der Fortbildungsverpflichtung angerechnet, wenn der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt wird, in dem der Lehrgang begonnen wurde. Mit der Neuregelung hat die Satzungsversammlung eine Unklarheit beseitigt, die in der Praxis immer wieder Fragen aufgeworfen hatte. Fachanwaltsordnung Stand 1.1.2011