[BRAK] Die Satzungsversammlung (SV) hat in ihrer Sitzung am 06./07.11.2009 in Berlin Änderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 10 und 23 BORA beschlossen, die am 01.07.2010 in Kraft getreten sind. Die Beschlüsse sind in BRAK-Mitt. 2010, S. 69, veröffentlicht worden. Gem. § 10 BORA muss auf dem anwaltlichen Briefbogen die Kanzleianschrift angegeben werden. Hintergrund der Neuregelung ist der Wegfall des Zweigstellenverbots und des Verbots der sog. Sternsozietät. Dabei ist unter der Kanzleianschrift diejenige Adresse zu verstehen, die gem. § 31 BRAO in das Rechtsanwaltsverzeichnis eingetragen werden muss, da sie gem. § 27 Abs. 1 BRAO die Kammerzugehörigkeit bestimmt.