Archiv für den Monat: Oktober 2008

Änderung des Beratungshilferechts

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat beschloss am 10.10.2008, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts (BR-Drs. 648/08) beim Deutschen Bundestag einzubringen (BR-Drs. 648/08 (Beschluss)). Dieser Gesetzentwurf geht auf den Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Begrenzung der Ausgaben für die Beratungshilfe“ zurück. Dazu hatte die BRAK im Februar 2008 eine Stellungnahme abgegeben (BRAK-Stellungnahme Nr. 2/2008).

Folgende inhaltliche Änderungen haben sich ergeben:

– Im Gegensatz zu dem Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sind im Entwurf des Bundesrates die Voraussetzungen, unter denen Beratungshilfe für die Vertretung gewährt werden kann, sehr viel deutlicher formuliert. Nach dem vorgeschlagenen § 6 Abs. 2 BerHG-E erstreckt sich die Berechtigung auf Beratungshilfe durch Vertretung, wenn diese nach der Beratung erforderlich ist. Die Entscheidung, ob eine Vertretung im Einzelfall tatsächlich erforderlich ist, erfolgt danach grundsätzlich erst nach der Beratung. Nur für den Ausnahmefall, dass die Erforderlichkeit der Vertretung von Anfang an und bereits vor der Beratung offensichtlich ist, soll Abs. 2 Satz 3 die sofortige Ausstellung des Berechtigungsscheines auch für Beratungshilfe durch Vertretung ermöglichen. Der Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sprach noch von der Vertretung „durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl“. Diese Worte sind im Entwurf des Bundesrates ersatzlos entfallen. Es wird lediglich „Beratungshilfe durch Vertretung“ formuliert. Aus der Begründung ergibt sich hierzu nichts Genaues.

– Durch § 12 Abs. 3 BerHG-E soll ermöglicht werden, dass durch Landesgesetz die Bewilligung und Gewährung von Beratungshilfe zur Einführung öffentlicher Rechtsberatung abweichend von diesem Gesetz geregelt wird. Dies soll auch für die Einführung einer ausschließlichen Zuständigkeit anwaltlicher Beratungsstellen in Sinne des § 3 Abs. 1 zur Gewährung von Beratungshilfe gelten. Aus der Entwurfsbegründung ergibt sich, dass es sich hierbei um eine Öffnungsklausel zur Einführung öffentlicher Rechtsberatung oder ausschließlicher Zuständigkeit der anwaltlichen Beratungsstellen zur Bewilligung und Gewährung von Beratungshilfe für alle Länder handeln soll. Bisher ist die Einrichtung öffentlicher Rechtsberatungsstellen nur in den Stadtstaaten möglich. Bezüglich der weiteren dieser Regelung zugrunde liegenden Überlegungen wird auf die S. 63- 65 der Entwurfsbegründung verwiesen.

– In § 44 RVG-E soll klargestellt werden, dass die Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse durch eine Aufhebung einer Entscheidung des Amtsgerichts gem. § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 des BerHG-E nicht berührt werden, soweit der Rechtsanwalt zu der Zeit der Gewährung der Beratungshilfe im Hinblick auf den Bestand des Berechtigungsscheines in gutem Glauben war.

– Die Beratungshilfegebühr für den Fall der Gewährung von Beratungshilfe durch Vertretung soll gegenüber dem Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe von 30 € auf 20 € herabgesetzt werden. Dies entspricht auch der Forderung der BRAK in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Weiterhin ist aber geregelt, dass die Beratungshilfegebühr auf den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse anzurechnen ist. Dies soll zur Hälfte, also in Höhe von 10 €, geschehen. Dies ist gegenüber dem Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe unverändert.

Bundeseinheitlicher Anwaltsausweis

Alle Inhaber eines bundeseinheitlichen Anwaltsausweises, der zum 31.12.2008 abläuft, werden in den nächsten Tagen einen Folgeausweis erhalten. Es wird darum gebeten, das dem Übermittlungsschreiben beiliegende Empfangsbekenntnis sowie den alten Anwaltsausweis umgehend an die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer zurückzusenden.

Telefaxnummern

Das letzte Rundfax der Rechtsanwaltskammer Bamberg betreffend die Einladung zu einer Fortbildungsveranstaltung hat wieder einmal einige Rechtsanwälte nicht erreicht. Bitte teilen Sie uns Ihre aktuelle Telefaxnummer mit, falls sich diese  in den letzten Monaten geändert hat.

Änderung der InsO

BRAK Logo[BRAK] Das Bundeskabinett hat am 13.10.08 im Zusammenhang mit weiteren Regeln zur Stabilisierung des Finanzmarktes eine Änderung der Insolvenzordnung beschlossen. Durch diese Änderung soll der Überschuldungsbegriff in § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO angepasst werden. Nach den Plänen der Bundesregierung sollen Unternehmen, bei denen es zu einer bilanziellen Überschuldung kommt, die jedoch eine positive Fortführungsprognose haben, zukünftig nicht mehr verpflichtet sein, sofort einen Insolvenzantrag zu stellen. Damit soll in Krisenzeiten an sich gesunden Unternehmen der Weg zu einer Sanierung geebnet werden. Lesen Sie hierzu die BMJ- Pressemitteilung v. 13.10.2008.

Bekämpfung der Schwarzarbeit

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat beschloss am 19.09.2008 zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetzte (BR-Drs. 544/08) eine Stellungnahme BR-Drs. 544/08 (Beschluss). Mit dem Gesetzesentwurf soll u.a. eine Sofortmeldepflicht und eine Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in den Branchen eingeführt werden. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf eine Änderung des Sozialhilferechts. Als Folgeänderung zur Einbeziehung von Beziehern einer Rente wegen Erwerbsminderung in die steuerliche Förderung durch das Eigenheimrentengesetz soll für hilfebedürftige und voll erwerbsgeminderte Personen die Übernahme von Beiträgen für eine Altersvorsorge durch die Sozialhilfe möglich werden.

Änderung BDSG

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat nahm am 19.09.2008 zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BR-Drs. 548/08) Stellung BR-Drs. 548/08 (Beschluss). Mit dem Gesetzentwurf soll der im geschäftlichen Verkehr zunehmenden Bedeutung von Auskunfteien sowie dem Einsatz sog. Scoringverfahren Rechnung getragen werden. Scoringverfahren sind mathematisch-statistische Verfahren zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit, mit der eine Person ein bestimmtes Verhalten zeigen wird. Um bestehende Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, soll eine neue Vorschrift regeln, unter welchen Voraussetzungen Angaben über eine Forderung an Auskunfteien übermittelt werden dürfen. Weiter wird ein spezieller Erlaubnistatbestand für die Übermittlung personenbezogener Daten über die Begründung, ordnungsgemäße Durchführung und Beendigung von bestimmten Bankgeschäften geschaffen. Des Weiteren werden die Voraussetzungen für die Durchführung von Scoringverfahren festgesetzt.

Grenzüberschreitende Forderungsdurchsetzung und Zustellung

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat beschloss am 01.09.2008 zum Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung (BR-Drs. 612/08) den Vermittlungsausschuss nicht einzuberufen 612/08 (Beschluss). Durch die Neuregelung sollen die Verordnungen (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung des europäischen Mahnverfahrens, Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen sowie Nr. 1392/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. In der Begründung heißt es, dass die europäischen Regelungen durch innerstaatliche Verfahrensregelungen ergänzt und die geltenden Vorschriften an das neue EU-Recht angepasst werden müssten.

Rechtshilfevereinbarung China-Deutschland

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat hat am 19.09.2008 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 565/08), mit dem der Rechtshilfeverkehr mit Hongkong auf eine vertragliche Grundlage gestellt werden soll (bisher war dies nicht der Fall), keine Einwendung zu erheben BR-Drs. 565/08 (Beschluss). Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Voraussetzungen für die Ratifizierung der beiden am 26.05.2006 in Hongkong unterzeichneten Abkommen über die Überstellung flüchtiger Täter und die sogenannte sonstige Rechtshilfe zu schaffen.

Ombudsmann

BRAK Logo[BRAK] Das Bundeskabinett hat am 24.09.2008 einen Regierungsentwurf zur Einführung einer unabhängigen Schlichtungsstelle bei der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossen. Der Regierungsentwurf sieht die Einrichtung einer organisatorisch selbständigen Stelle zur Vermittlung oder Schlichtung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und deren Mandanten vor. Die BRAK hat eine entsprechende Ergänzung der BRAO gegenüber dem Gesetzgeber angeregt. Lesen Sie auch die BRAK- Pressemitteilung-Nr. 14/2008 v. 24.09.2008 und die BMJ-Pressemitteilung v. 24.09.2008.