Die Bundesagentur für Arbeit bietet bei der Besetzung offener Ausbildungsstellen Unterzstützung an. Teilen Sie offene Ausbildungsplätze mit. Es ist auch möglich, Ihre Angaben zu veröffentlichen. Den Vermittlungsauftrag können Sie mit diesem Formblatt erteilen. Außerdem steht die Bundesagentur für Arbeit Bamberg für weitere Auskünfte zur Verfügung unter der Telefonnummer 0951 /9128-666 (Bamberg.Ausbildungsvermittlung@arbeitsagentur.de).
Archiv für den Monat: September 2008
Kammerexterne Veranstaltungen
Die RAK Bamberg weist auf folgende Veranstaltungen hin:
11. Informations- und Kontaktbörse für Juristen am 23.10.2008 in Stuttgart, www.info-und-kontaktboerse.de
5th World Congress on Family Law and Children’s rights vom 23. bis 26. August 2009 in Halifax, Nova Scotia, Canada, www.lawrights.asn.au
4. Internationale ReH..Mo-Symposium „E-Justice und IT-Recht in der richterlichen und anwaltlichen Praxis“ vom 29. bis 30. Oktober 2008 an der Universität Passau, www.rehmo.uni-passau.de
4. Kongress integrierte Mediation „Mediation richten“ vom 31.10.2008 bis 01.11.2008 in Koblenz, www.in-mediation.eu
MBA (Master of Business Administration)-Infoabende am 09. oder 30. September, 19.00 Uhr, Raum C 250, Hochschule Deggendorf , www.unternehmer-mba.de
Perspektiven professioneller Opferhilfe, 20 Jahre Arbeitskreis der Opferhilfe in Deutschland e.V. am 06.11.2008 im Roten Rathaus Berlin, unter der Schirmherrschaft des Regierenden Bürgermeisters von Berlin www.opferhilfen.de
Beweiserhebungsverbot
[BRAK] Ein Gesetzentwurf der FDP-Fraktion zur Änderung der Strafprozessordnung (§ 160a StPO) soll das derzeitige „Zwei-Klassen-Recht“, nach dem ein absoluter Schutz bei Strafverteidigern und ein nur relativer Schutz bei „normalen“ Rechtsanwälten gegeben ist, wieder beseitigen. Er wurde am 20.08.2008 in einer Pressekonferenz vorgestellt. Die BRAK begrüßte diesen Vorschlag in der BRAK-Pressemitteilung-Nr. 13/2008 v. 20.08.2008.
Ausbildungsbonus
[BRAK] Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Sozialgesetzbuches Gesetz zur Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen (BGBl. I 2008, 1728ff.) ist am 30.08.2008 in Kraft getreten. Damit ist eine gesetzliche Regelung zur Förderung von Jugendlichen mit nicht ausreichender schulischer Bildung bzw. von lernbeeinträchtigten oder sozial benachteiligten Jugendlichen geschaffen worden. Geregelt ist, wer unter welchen Voraussetzungen eine Förderung (Ausbildungsbonus) in Anspruch nehmen kann. Lesen Sie auch die Presseerklärung v. 29.08.2008 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie das BMAS-Informationsblatt. Auf der Internetseite des Bundesverbandes der Freien Berufe finden Sie eine Zusammenstellung häufiger Fragen nebst Antworten zum Ausbildungsbonus.
Maßnahmen gegen unerlaubte Telefonwerbung
[BRAK] Das Bundeskabinett hat am 30.07.2008 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen beschlossen. Durch die Neuregelungen soll der Schutz vor unerwünschten Werbeanrufen und Kostenfallen im Internet verbessert werden. Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung v. 30.07.2008. Weitere Informationen finden Sie unter www.bmj.bund.de/cold-calling.
Online-Mahnverfahren
[BRAK] Das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren wird bereits in allen Bundesländern angeboten. Derzeit ist die Antragstellung in Papierform weiterhin uneingeschränkt möglich. Ab dem 01.12.2008 ist jedoch für Rechtsanwälte die Antragstellung in maschinell lesbarer Form verpflichtend (§ 690 Abs. 3 ZPO n. F.). Ein Mahnantrag in maschinell lesbarer Form kann entweder auf einem Datenträger, in Papierform mit aufgedrucktem Barcode oder über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) mit qualifizierter elektronischer Signatur gestellt werden. Bei häufiger Antragstellung empfiehlt sich die Nutzung des EGVP (gegebenenfalls in Verbindung mit einer geeigneten Fachsoftware). Notwendig sind hierfür an Hard- und Software: Der EGVP-Client, der unter www.egvp.de erhältlich ist, ein Internetzugang, ein Kartenlesegerät und eine Signaturkarte für die qualifizierte elektronische Signatur.
Der Mahnantrag für die deutschen Mahngerichte wird unter www.online-mahnantrag.de angeboten. Weiterführende Informationen zum Online- Mahnverfahren finden Sie hier. Eine Liste geeigneter Kartenlesegeräte für die qualifizierte elektronische Signatur findet sich auf den Seiten der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de). Die Anschaffung einer besonderen Mahnsoftware neben dem EGVP ist für das elektronische Mahnverfahren nicht zwingend. Bei häufiger Nutzung des Mahnverfahrens kann sie aber zu einer Effizienzsteigerung führen. Die BRAK kann jedoch leider keine Empfehlungen für einzelne geeignete Produkte aussprechen.
Das Justizministerium Baden-Württemberg wies mit Schreiben v. 21.07.2008 darauf hin, dass für technische Fragen die für die zentrale Pflege des gerichtlichen Mahnverfahrens bundesweit zuständige DV-Stelle des OLG Stuttgart (07 11 / 2 12-33 35 oder -33 36, postfachmahn@olgstuttgart-dv.justiz.bwl.de) zur Verfügung steht und dass weitere Informationen auch über das Internetportal der zentralen Mahngerichte unter www.mahngericht.de angeboten werden.
Förderung des Elektronischen Rechtsverkehrs
[BRAK] Die BRAK hat Vorschläge zur Verbesserung der Akzeptanz des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV)erarbeitet. Darin mahnt die BRAK an, dass die Anwenderfreundlichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs mehr Beachtung finden muss. So muss das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) nach der Vorstellung der BRAK vorrangig im Hinblick auf die Nutzung durch die Rechtsuchenden und ihrer Anwälte so weiterentwickelt werden, dass eine Bedienerfreundlichkeit ähnlich wie der im Bundesland Rheinland-Pfalz genutzten E-Mail-Lösung gewährleistet wird. Gem. § 130a ZPO können die Bundesregierung und die Landesregierungen für ihren jeweiligen Bereich durch Rechtsverordnung u.a. die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form bestimmen; die BRAK fordert, dass die für die Bearbeitung geeignete Form bundeseinheitlich geregelt sein muss. Momentan gibt es für jedes am elektronischen Rechtsverkehr beteiligte Gericht eine eigene Rechtsverordnung, was für Rechtsanwälte unzumutbar ist. Schließlich fordert die BRAK, dass alle Gerichte in Bund und Ländern für elektronische Eingänge geöffnet werden. In diesen Zusammenhang weist sie auf die Erfahrungen im Land Hessen hin, das sämtliche Gerichte für den elektronischen Rechtsverkehr zugelassen hat (Weitere Informationen dazu finden Sie hier.).
Aufruf zum Aufsatzwettbewerb der RAK Frankfurt
[BRAK] Die RAK Frankfurt ruft zur Teilnahme am Aufsatzwettbewerb zum Thema „Das Verhalten von Rechtsanwälten (Rechtsanwaltschaft) und Justizangehörigen (Justiz) im Kontext von Freiheit und Sicherheit“ auf. Die Arbeiten, die 20 bis 25 Seiten (max. 40.000 Zeichen) umfassen sollen, können bis zum 30.04.2009 bei der RAK Frankfurt eingereicht werden. Weitere Informationen finden Sie unter www.rechtsanwaltskammer-ffm.de.
Gemeinsame Konferenz zum anwaltlichen Berufsrecht in Posen/Polen
[BRAK] Die Bundesrechtsanwaltskammer und die polnische Advokatenkammer [Naczelna Rada Adwokacka] veranstalten am 28.10.2008 eine gemeinsame Konferenz zum anwaltlichen Berufsrecht in Posen. Den Programmentwurf für diese Konferenz finden Sie in deutsch/polnischer oder in deutsch/englischer Version. Die Veranstaltung wird sich sowohl mit praktischen als auch politischen Themen im Anwaltsrecht befassen. Zu den Themen werden jeweils ein polnischer und ein deutscher Referent sprechen, und nach jedem Themenblock wird eine Diskussionsrunde stattfinden.
Abschließend ist eine Podiumsdiskussion vorgesehen. In Polen wird derzeit beabsichtigt, den Rechtsberatungsmarkt zu reformieren.
Anrechnung der Geschäftsgebühr für eine vorgerichtliche Tätigkeit auf die Verfahrensgebühr für eine nachfolgende gerichtliche Tätigkeit
[BRAK] Die BRAK nahm Stellung zum BMJ-Problempapier nebst Lösungsskizze zur Anrechnung der Geschäftsgebühr für eine vorgerichtliche Tätigkeit auf die Verfahrensgebühr für eine nachfolgende gerichtliche Tätigkeit. Grundsätzlich begrüßt die BRAK in dieser Stellungnahme-Nr. 28/2008 das Vorhaben, die bestehenden Unklarheiten bei der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zu bereinigen und die praktischen Probleme, die seit den Beschlüssen des BGH ab dem 07.03.2007 – Az.: VIII ZR 86/06 – zur Anrechnung in der Kostenfestsetzung bestehen, zu beseitigen. Allerdings weist die BRAK darauf hin, dass eine weitere Verkomplizierung die Gerichte mehr belasten als entlasten wird. Rechtsunsicherheit birgt weiterhin die Tatsache, dass die Auswirkungen der Anrechnungsbestimmung sich nicht aus der eigentlichen gesetzlichen Regelung, sondern lediglich aus der Gesetzesbegründung ergeben. Um die Folgen der neueren Rechtsprechung des BGH zu beheben und klarzustellen, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht die Ermäßigung der Verfahrensgebühr bewirkt, sondern, wie es auch bisherige Praxis war, die auflösend bedingte Geschäftsgebühr sich um den anzurechnenden Teil ermäßigt, schlägt die BRAK Gesetzesänderungen im RVG und im Vergütungsverzeichnis zum RVG vor.
Realteilung von Mitunternehmerschaften/ Gesetzesvorschlag von BRAK und DAV
[BRAK] BRAK und DAV haben einen Gesetzesvorschlag zur Ergänzung des Entwurfs des Dritten Mittelstands-Entlastungsgesetzes (MEG III) vorgelegt. Aus Sicht von BRAK und DAV sollten mit den Entlastungen im formellen bzw. bürokratischen Bereich auch Entlastungen des Mittelstandes im materiell-rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Bereich einhergehen. Zielsetzung des gemeinsamen Vorschlags ist es daher, die unangemessenen Belastungen von Mitunternehmerschaften, insbesondere von freiberuflich Tätigen, abzuwenden, welche sich aus der geänderten Anwendung des § 16 Abs. 3 EStG (vgl. BMF-Schreiben v. 28.02.2006) ergeben. Der nun vorgelegte Vorschlag sieht vor, dass § 16 Abs. 3 EStG und folgerichtig auch § 54 Abs. 34 EStG ergänzt werden. Von dieser Änderung würden nicht nur die freien Berufe, sondern auch mittelständische Unternehmen profitieren.
