Archiv für den Monat: November 2007

Hinweispflicht gem. § 49 b Abs. 5 BRAO – BGH, Urteil v. 11.10.2007, Az.: IX ZR 105/06

Mit einer neuen Entscheidung zur anwaltlichen Hinweispflicht gem. § 49b Abs. 5 BRAO hat der BGH seine Entscheidung vom 24. Mai 2007 insofern bestätigt, als er wiederum darauf hingewiesen hat, dass § 49b Abs. 5 BRAO nicht nur berufsrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Bedeutung aufweist. Der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richteten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet. Der BGH stellte aber ausdrücklich heraus, dass der Mandant im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs die Beweislast dafür trage, dass der Rechtsanwalt seiner Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO nicht nachgekommen sei. Der im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung, der Rechtsanwalt müsse nachweisen, dass er seiner Hinweispflicht genüge getan habe, folgte der BGH ausdrücklich nicht. Es ergebe sich auch keine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Dokumentationsobliegenheit . Es gebe nämlich schon keine Dokumentationsverpflichtung aus § 49b Abs. 5 BRAO oder aus § 242 BGB.

Bundeseinheitliches Rechtsanwaltsregister

BRAK Logo[BRAK] Am 13.11.2007 hat die BRAK das bundeseinheitliche Rechtsanwaltsregister unter www.rechtsanwaltsregister.org online geschaltet. Lesen Sie hierzu auch die BRAK-Presseerklärung-Nr. 34 v. 13.11.2007. Das bundeseinheitliche Rechtsanwaltsregister enthält die Mitgliedsdaten aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der 28 Kammern. Es bietet Verbrauchern, Gerichten und Behörden eine einfache und unentgeltliche Suchfunktion an. Dabei ist dieses Register nicht dazu bestimmt, Rechtsuchenden geeignete Rechtsanwältinnen und Rechtanwälte zu vermitteln. Vielmehr soll es Auskunft darüber geben, ob eine Person als Rechtsanwalt zugelassen ist, wo der Kanzleisitz ist und welche Rechtsanwaltskammer zuständig ist. Für die Aktualität und Richtigkeit der im Verzeichnis erfassten Daten sind die regionalen Rechtsanwaltskammern zuständig. Weitere Informationen finden Sie unter www.brak.de.

RDG

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat hat am 09.11.2007 beschlossen, gegen das neue Rechtsdienstleistungsgesetz und das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (BR-Drs. 705/07) keinen Antrag zu stellen (BR-Drs. 705/07 (Beschluss)), so dass das Gesetz nunmehr vom Bundespräsidenten ausgefertigt und verkündet werden kann. Wird das Rechtsberatungsneuregelungsgesetz noch im November verkündet, tritt das RDG am 01.06.2008 in Kraft; wird es erst im Dezember 2007 verkündet, tritt es am 01.07.2008 in Kraft. Die Änderungen der BRAO treten bereits am Tag nach Verkündung in Kraft.

Neuregelung des Erfolgshonorars

BRAK Logo[BRAK] Das BMJ hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vorgelegt. An dem Verbot von Erfolgshonoraren in § 49b Abs. 2 BRAO soll danach grundsätzlich festgehalten werden. Es soll den Berufsangehörigen aber gestattet werden, für den Einzelfall mit ihrem Mandanten eine erfolgsbasierte Vergütung zu vereinbaren, wenn damit besonderen Umständen der Angelegenheit Rechnung getragen wird, insbes. dann, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Die Ausnahme wird in § 4a RVG geregelt. Entsprechend dem Vorschlag der BRAK zur Neuregelung des anwaltlichen Erfolgshonorars soll in § 49b Abs. 2 BRAO ein Satz 2 aufgenommen werden, nach dem Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten oder gegnerische Kosten zu tragen, unzulässig sind. In Satz 3 wird durch eine geänderte Formulierung klargestellt, dass die Vereinbarung erhöhter gesetzlicher Gebühren dann nicht als Erfolgshonorar zu bewerten ist, wenn es sich um Gebühren mit Erfolgskomponenten handelt. Die Vereinbarung darf jedoch nicht von Bedingungen, insbesondere vom Ausgang der Sache, abhängig gemacht werden. Entgegen dem Vorschlag der BRAK sind aber Aussagen des Rechtsanwalts zu den Erfolgsaussichten bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung erforderlich. Eine solche Regelung wird voraussichtlich zu einer erheblichen Anzahl von Rechtsstreitigkeiten führen. Die BRAK gab eine Presseerklärung heraus, in der erste grundsätzliche Anmerkungen sowie kritische Einschätzungen dargelegt werden.

Befristung im Anschluss an eine Ausbildung – BAG, Urteil v. 10.10.2007, Az. 7 AZR 795/06

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nach dem Ende der Ausbildung ermöglicht. Weitere befristete Arbeitsverträge können nicht auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG normierten Sachgrund gestützt werden. Weitere Informationen können Sie der Pressemitteilung Nr. 71/07 des Bundesarbeitsgerichts entnehmen.

Fortbildung an der Uni – Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis

Das Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis der Universität Erlangen-Nürnberg bietet in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskammer Bamberg praxisbezogene, aber wissenschaftlich fundierte Fortbildungsveranstaltungen an.

Seminar 1: Erfolgreiche Revision und Rechtsbeschwerde in Straßenverkehrssachen

Seminar 2: Verkehrshaftungsrecht – Aktuelle Entwicklungen und Praxisprobleme

Seminar 3: Kooperatives Ermittlungsverfahren, konsensuale Hauptverhandlung: Erfolgreiche Verteidigungsstrategien

Seminar 4: Das Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen unter besonderer Berücksichtigung des Zugriffs auf Computerdaten im Strafverfahren

Nähere Informationen zu den jeweils 5-stündigen Seminaren (Teilnahmegebühr pro Seminar: 95,00 EUR) finden Sie hier.

DAAD – Vergabe von Vollstipendien

Der Geschäftsführer der Schule des Polnischen Rechts teilt mit, dass der DAAD zum sechsten Mal zwanzig Vollstipendien zur Teilnahme an der Schule des Polnischen Rechts vergibt. Diese wird in deutscher Sprache im Sommersemester 2008 an der Juristischen Fakultät der Universität Krakau stattfinden. Dieses Lehrprogramm richtet sich an alle interessierten, deutschsprachigen Juristen. Begleitend finden ein Polnisch Intensiv-Sprachkurs und landeskundliche Vorträge statt. Hierfür stellt der DAAD zwanzig Vollstipendien zur Verfügung, welche Lebenshaltungskosten, Reisekosten und Kursgebühren umfassen. Das Fach-Programm steht jedoch grundsätzlich allen interessierten Juristen – auch ohne DAAD-Stipendium – offen.

Nähere Informationen unter www.sdpr.eu.com.

Einheit zur Koordinierung der Schulen des Ausländischen Rechts, Fakultät für Rechts- und Verwaltungswissenschaften der Jagiellonen Universität, ul.Bracka 12, 31-005 Krakau, Tel.: +48 692 449 447, Fax: +48 12/ 4220908, Polnische.Rechtsschule@cicero.law.uj.edu.pl