Die Rechtsanwaltskammern Bamberg, Sachsen und Tschechien veranstalten vom Freitag, 09.11.2007 bis Samstag, 10.11.2007 zum zweiten Mal das Deutsch-Tschechische Anwaltsforum (vormals: Fränkisch-Tschechischer Juristentag). Die Hauptorganisation hat in diesem Jahr die Rechtsanwaltskammer Sachsen übernommen. Sie lädt zu der Tagung nach Dresden ein.
Das Fachprogramm wird sich mit Vorträgen und Diskussionen zu dem Hauptthema „Europäisches Strafrecht und Strafprozessrecht“ beschäftigen.
Sowohl am Begrüßungsabend als auch am Seminartag bietet sich ausreichend Gelegenheit, miteinander ins Gespräch zu kommen und grenzüberschreitend kollegiale Kontakte zu knüpfen. Um direkte Anmeldung bei der Rechtsanwaltskammer Sachsen wird gebeten.
Archiv für den Monat: Oktober 2007
Veranstaltungen der Juristischen Gesellschaft für Ober- und Unterfranken
Am Dienstag, 13. November 2007, 18.15 Uhr, findet im Spiegelsaal der Harmonie, E.T.A.-Hoffmann-Platz 1, Bamberg, eine Diskussion mit anschließendem Empfang zu strafrechtlichen und strafprozessualen Themen aus der Sicht der Generalbundesanwaltschaft mit Frau Generalbundesanwältin Monika Harms statt.
Am Dienstag, 27. November 2007, 18.00 Uhr, spricht Herr Prof. Dr. Friedhelm Rost, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht, an der Hochschule Hof, Alfons-Goppel-Platz 1, zum Thema „Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht, vor allem im Kündigungsschutzrecht“. Die Veranstaltung, die zusammen mit der Hochschule Hof und der juristischen Gesellschaft durchgeführt wird, klingt ebenfalls mit einem Empfang aus.
Anmeldungen bitte an: Herrn Michael Meisenberg, 1. Vorsitzender der Juristischen Gesellschaft für Ober- und Unterfranken e.V., c/o Oberlandesgericht , Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg, Tel.: 0951 / 833-1001, Email: Michael.Meisenberg@olg-ba.bayern.de, Fax: 0951 / 833-1230
RDG
[BRAK] In der BRAK-Pressemitteilung-Nr. 30 v. 11.10.2007 begrüßt die BRAK die vom Bundestag am 11.10.2007 verabschiedete Neuregelung des Rechtsberatungsrechts. Der Bundestag nahm den Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/3655) in geänderter Fassung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/6634)) an. Die ursprünglichen Regelungen über die berufliche Zusammenarbeit von Anwälten und den Angehörigen anderer Berufe (§ 5 Abs. 3 RDG-E, § 59a BRAO-E) sind gestrichen worden. Weitere Änderungen wurden in Bezug auf die Legaldefinition des Begriffes der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG-E und in Bezug auf die Regelungen zur Zulässigkeit rechtsdienstleistender Nebenleistungen (§ 5 Abs. 1 RDG-E) vorgenommen. Schließlich wurde ein Bußgeldtatbestand aufgenommen (§ 20 RDG-E).
BMF-Schreiben zur Pendlerpauschale
[BRAK] Das Bundesfinanzministerium hat mit BMF-Schreiben v. 08.10.2007 (V A 4 – S 0338/07/0003) zur vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren mitgeteilt, hinsichtlich welcher Punkte die Festsetzungen der Einkommensteuer vorläufig vorzunehmen sind. Dies gilt insbes. für die seit dem 01.01.2007 geltende Kürzung der Entfernungspauschale. Nach dem Erlass ist ein Vorläufigkeitsvermerk bzgl. der Entfernungspauschale sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen und Bescheiden über die gesonderte (und gegebenenfalls einheitliche) Feststellung von Einkünften für Veranlagungszeiträume ab 2007 beizufügen. Das BMF betont, dass in diesen Fällen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist. Die Details hierzu sind im BMF-Schreiben vom 04.10.2007 (IV A 4 – S 0623/07/0002) geregelt. Darin hat das Bundesfinanzministerium zu den Auswirkungen der BFH- Entscheidung v. 23.08.2007 (VI B 42/07) über die mögliche Verfassungswidrigkeit der seit Jahresbeginn geltenden Kürzung der Pendlerpauschale (vgl. § 9 Abs. 2 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2007, BGBl I S. 1652) Stellung genommen. Nach diesem BMF-Schreiben ist die Vollziehung von Bescheiden der Finanzämter, mit denen die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für die ungekürzte Pendlerpauschale abgelehnt worden ist, auf Antrag grundsätzlich auszusetzen.
BMF-Schreiben zur USt-Voranmeldung
[BRAK] Mit BMF-Schreiben v. 01.10.2007 (IV A 6 – S 7344/07/0003) werden die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2008 bekannt gegeben. Weitere Informationen finden Sie hier.
Anwälte mit Recht im Markt
[BRAK] Die BRAK- Initiative „Anwälte – mit Recht im Markt“ erhielt am 14.09.2007 den Deutschen PR-Preis 2007. Lesen Sie hierzu die BRAK-Pressemitteilung-Nr. 29/2007 v. 21.09.2007. Weitere Informationen zur Kampagne finden Sie unter http://www.anwaelte-im-markt.de.
BRAK-Information – RVG
[BRAK] Der Nachdruck des Heft 4 der BRAK-Information – RVG ist auf den Gesetzesstand 01.01.2007 aktualisiert worden. und enthält derzeit alle bisherigen Änderungen seit In-Kraft-Treten des RVG. Darüber hinaus wurden die Gebühren- und Kostenrisikotabellen benutzerfreundlicherer gedruckt. Sie können Heft 4 für 0,50 €/Heft plus Versandkosten schriftlich bei der BRAK bestellen unter zentrale@brak.de oder per Fax unter 030/284939-11.
Telekommunikationsüberwachung
[BRAK] Die BRAK-Hauptversammlung hat am 14.09.2007 eine Resolution zum „Schutz von Berufsgeheimnissen“ gefasst, in der sie sich gegen die von der Bundesregierung geplanten Änderungen beim Schutz von Berufsgeheimnisträgern vor verdeckten Ermittlungsmaßnahmen wandte. Lesen Sie hierzu auch die BRAK-Pressemitteilung-Nr. 24/2007 v. 14.09.2007 und die BRAK-Pressemitteilung-Nr. 28/2007 v. 19.09.2007. Bereits in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 31/2007 hatte sich die BRAK kritisch zu dem Gesetzgebungsverfahren geäußert. Am 19.09.2007 fanden vor dem Rechtsausschuss zwei öffentliche Anhörungen zur Neuregelung der Telefonüberwachung statt, denen der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 16/5846), der Gesetzentwurf der Grünen (BT-Drs. 16/3827) und ein Antrag der FDP (BT-Drs. 16/1421) zugrunde lagen. Die Stellungnahme der Sachverständigen zum allgemeinen Teil der Anhörung finden Sie hier. Die Stellungnahmen der Sachverständigen zum Thema Vorratsdatenspeicherung finden Sie hier.
Neue BRAK-Führung
[BRAK] Die BRAK hat einen neuen Präsidenten: Die Hauptversammlung der BRAK hat am 14. September 2007 Axel C. Filges zum neuen BRAK-Präsidenten gewählt. Der ehemalige BRAK-Präsident, Dr. Bernhard Dombek, erhielt im Rahmen seiner Verabschiedung das Bundesverdienstkreuz 1. Klasse. Auch Dr. Ulrich Scharf ist nach achtjähriger Amtszeit ausgeschieden. Neu in das Präsidium, in das erneut Dr. Michael Krenzler sowie JR Dr. Norbert Westenberger gewählt wurden, hat die 113. Hauptversammlung der BRAK den Präsidenten der RAK München RA Hansjörg Staehle sowie den Präsidenten der RAK Tübingen RA Ekkehart Schäfer gewählt. Lesen Sie hierzu auch die BRAK-Pressemitteilungen Nr. 25/2007 v. 14.09.2007 und BRAK-Pressemitteilung–Nr. 26/2007 v. 17.09.2007.
Gesetzesvorschlag zum Erfolgshonorar
[BRAK] Die 113. Hauptversammlung der BRAK am 14.09.2007 in Kiel beschloss einen Gesetzgebungsvorschlag zur Neuregelung des anwaltlichen Erfolgshonorars. Die BRAK schlägt die kleine Lösung zur Öffnung des grundsätzlichen Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vor. In § 49b Abs. 2 BRAO soll es bei der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (quota litis), bleiben. In § 49b Abs. 2 BRAO soll aber nach den Vorstellungen der BRAK ein Verweis auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgenommen werden. Erfolgshonorare sollen nur unzulässig sein, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. Im RVG soll sich die Vorschrift zum Erfolgshonorar in einem neuen § 4a befinden. Nach Abs. 1 sollen Erfolgshonorarvereinbarungen oder quota litis-Vereinbarungen im Einzelfall nur dann zulässig sein, wenn aufgrund der Angaben des Auftraggebers über seine wirtschaftliche Situation erst die Vereinbarung des Erfolgshonorars dem Auftraggeber die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass der Auftraggeber bei teilweisem Erfolg die gesetzliche Vergütung bis zur Höhe des erlangten Betrages und eines Kostenerstattungsanspruchs schuldet. Mit dieser Regelung soll sichergestellt sein, dass bei einem Teilerfolg und daraus entstehendem Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner der Rechtsanwalt an dem Erfolg bis maximal zur Höhe der gesetzlichen Vergütung und eines Kostenerstattungsanspruchs partizipieren darf. In § 4a Abs. 1 wird auf die Angaben des Mandanten über seine wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt. Nur diese und nicht die objektiven Verhältnisse sollen maßgeblich sein. § 4a Abs. 2 RVG soll die Belehrungspflichten des Rechtsanwalts enthalten. Der Mandant soll aufgeklärt werden, für welche erfolgsunabhängige Vergütung der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, dass im Erstattungsfalle die Kosten nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren geltend gemacht werden können und dass die Vergütungsvereinbarung den Auftraggeber nicht von einer eventuellen Verpflichtung, Gerichtskosten und zu erstattende Kosten zu tragen, freistellt. § 4a Abs. 3 enthält schließlich die Formvorschriften. Für die Erfolgshonorarvereinbarung ist Textform vorgeschrieben. Sie darf nicht in der Vollmacht enthalten sein und muss von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der eigentlichen Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein. Schließlich verweist § 4a Abs. 3 RVG auf § 4 Abs. 4 RVG. Bei der Angemessenheitsprüfung soll aber neben den Kriterien des § 4 Abs. 4 RVG das vom Rechtsanwalt mit der Erfolgshonorarvereinbarung übernommene Risiko berücksichtigt werden.
Tagung der Gebührenreferenten
[BRAK] Die Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern wählten am 22.09.2007 in Bremen einstimmig RAuN Herbert Schons, Duisburg, zu ihrem neuen Vorsitzenden. Damit tritt er die Nachfolge des nach nur zweijähriger Amtszeit unerwartet verstorbenen RAuN Dieter Ebert, Celle, an. RAuN Schons gehört der Gebührenreferententagung seit vielen Jahren an. Er ist 1. Vizepräsident der RAK Düsseldorf, dort Vorsitzender der Gebührenabteilung und zugleich Mitglied des RVG-Ausschusses des DAV.
§ 206 BRAO gilt auch für chinesische Rechtsanwälte
[BRAK] § 206 BRAO, der die Ausübung des Anwaltsberufs für ausländische Rechtsanwälte in Deutschland regelt, wurde erweitert und gilt nun auch für chinesische Rechtsanwälte. Diese Neuregelung wird in der nächsten Ausgabe des BGBl. verkündet. Nach § 206 BRAO können anerkannte Anwälte aus Mitgliedstaaten der WHO die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer beantragen und sich in Deutschland niederlassen, um hier den Anwaltsberuf auszuüben. Lesen Sie die BMJ- Pressemitteilung v. 25.09.2007.
