§ 206 BRAO gilt auch für chinesische Rechtsanwälte

BRAK Logo[BRAK] § 206 BRAO, der die Ausübung des Anwaltsberufs für ausländische Rechtsanwälte in Deutschland regelt, wurde erweitert und gilt nun auch für chinesische Rechtsanwälte. Diese Neuregelung wird in der nächsten Ausgabe des BGBl. verkündet. Nach § 206 BRAO können anerkannte Anwälte aus Mitgliedstaaten der WHO die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer beantragen und sich in Deutschland niederlassen, um hier den Anwaltsberuf auszuüben. Lesen Sie die BMJ- Pressemitteilung v. 25.09.2007.