[BRAK] Das Bundesfinanzministerium hat mit BMF-Schreiben v. 08.10.2007 (V A 4 – S 0338/07/0003) zur vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren mitgeteilt, hinsichtlich welcher Punkte die Festsetzungen der Einkommensteuer vorläufig vorzunehmen sind. Dies gilt insbes. für die seit dem 01.01.2007 geltende Kürzung der Entfernungspauschale. Nach dem Erlass ist ein Vorläufigkeitsvermerk bzgl. der Entfernungspauschale sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen und Bescheiden über die gesonderte (und gegebenenfalls einheitliche) Feststellung von Einkünften für Veranlagungszeiträume ab 2007 beizufügen. Das BMF betont, dass in diesen Fällen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist. Die Details hierzu sind im BMF-Schreiben vom 04.10.2007 (IV A 4 – S 0623/07/0002) geregelt. Darin hat das Bundesfinanzministerium zu den Auswirkungen der BFH- Entscheidung v. 23.08.2007 (VI B 42/07) über die mögliche Verfassungswidrigkeit der seit Jahresbeginn geltenden Kürzung der Pendlerpauschale (vgl. § 9 Abs. 2 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2007, BGBl I S. 1652) Stellung genommen. Nach diesem BMF-Schreiben ist die Vollziehung von Bescheiden der Finanzämter, mit denen die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für die ungekürzte Pendlerpauschale abgelehnt worden ist, auf Antrag grundsätzlich auszusetzen.