[BRAK] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss v. 29.03.2007 – 2 BvR 932/06 – festgestellt, dass dichtes, bedrängendes Auffahren auf den Vordermann (insbes. bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Hupe) den Tatbestand der Nötigung erfüllen kann und zwar auch dann, wenn dies im innerörtlichen Verkehr geschieht. Dadurch liegt eine Gewaltanwendung i.S.v. § 240 StGB vor, wenn der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübt und dieser Zwang nicht lediglich psychisch wirkt, sondern körperlich empfunden wird. Lesen Sie auch die BVerfG-Pressemitteilung Nr. 47/2007 v. 17.04.2007.