[BRAK] Das BVerfG hat mit Beschluss v. 07.11.2006 (1 BvL 10/02) entschieden, dass die Erbschaftsteuer in der derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig ist. Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie an Werte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügt. Durch diese Entscheidung des BVerfG wird der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu der Neuregelung bleibt das bisherige Recht weiter anwendbar. Lesen Sie hierzu auch die BVerfG-Pressemitteilung 11/2007 v. 31.01.2007.