Archiv für den Autor: Redaktion RAK Bamberg

Anwalt ohne Recht

BRAK Logo[BRAK] Am 28.11.2007 präsentierten die BRAK und die RAK Berlin die Bücher „Anwalt ohne Recht – Schicksale jüdischer Anwälte in Deutschland nach 1933“ und „Anwalt ohne Recht – Das Schicksal jüdischer Rechtsanwälte in Berlin nach 1933“. Lesen Sie hierzu auch die Presseerklärung v. 29.11.2007. Beide Bücher sind im be.bra verlag erschienen. Die Wanderausstellung „Anwalt ohne Recht – Schicksale jüdischer Anwälte in Deutschland nach 1933″ ist noch bis zum 20.12.2007 im Landessozialgericht RLP in Mainz zu sehen.

Versorgungswerke: Keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung während Alg II- Bezug

BRAK Logo[BRAK] Das Sozialgericht Dresden hat mit Urteil v. 26.11.2007 (S 33 R 1675/06) entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der in die berufsständische Pflichtversicherung des Rechtsanwaltsversorgungswerkes nach Beginn eines Bezuges von Arbeitslosengeld II eintritt, während seines Sozialleistungsbezugs keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Die Voraussetzungen einer Befreiung gem. § 6 Abs.1b Nr.1 SGB VI liegen nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

Hinweispflicht gem. § 49 b Abs. 5 BRAO – BGH, Urteil v. 11.10.2007, Az.: IX ZR 105/06

Mit einer neuen Entscheidung zur anwaltlichen Hinweispflicht gem. § 49b Abs. 5 BRAO hat der BGH seine Entscheidung vom 24. Mai 2007 insofern bestätigt, als er wiederum darauf hingewiesen hat, dass § 49b Abs. 5 BRAO nicht nur berufsrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Bedeutung aufweist. Der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richteten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet. Der BGH stellte aber ausdrücklich heraus, dass der Mandant im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs die Beweislast dafür trage, dass der Rechtsanwalt seiner Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO nicht nachgekommen sei. Der im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung, der Rechtsanwalt müsse nachweisen, dass er seiner Hinweispflicht genüge getan habe, folgte der BGH ausdrücklich nicht. Es ergebe sich auch keine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Dokumentationsobliegenheit . Es gebe nämlich schon keine Dokumentationsverpflichtung aus § 49b Abs. 5 BRAO oder aus § 242 BGB.

Bundeseinheitliches Rechtsanwaltsregister

BRAK Logo[BRAK] Am 13.11.2007 hat die BRAK das bundeseinheitliche Rechtsanwaltsregister unter www.rechtsanwaltsregister.org online geschaltet. Lesen Sie hierzu auch die BRAK-Presseerklärung-Nr. 34 v. 13.11.2007. Das bundeseinheitliche Rechtsanwaltsregister enthält die Mitgliedsdaten aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der 28 Kammern. Es bietet Verbrauchern, Gerichten und Behörden eine einfache und unentgeltliche Suchfunktion an. Dabei ist dieses Register nicht dazu bestimmt, Rechtsuchenden geeignete Rechtsanwältinnen und Rechtanwälte zu vermitteln. Vielmehr soll es Auskunft darüber geben, ob eine Person als Rechtsanwalt zugelassen ist, wo der Kanzleisitz ist und welche Rechtsanwaltskammer zuständig ist. Für die Aktualität und Richtigkeit der im Verzeichnis erfassten Daten sind die regionalen Rechtsanwaltskammern zuständig. Weitere Informationen finden Sie unter www.brak.de.

RDG

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat hat am 09.11.2007 beschlossen, gegen das neue Rechtsdienstleistungsgesetz und das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (BR-Drs. 705/07) keinen Antrag zu stellen (BR-Drs. 705/07 (Beschluss)), so dass das Gesetz nunmehr vom Bundespräsidenten ausgefertigt und verkündet werden kann. Wird das Rechtsberatungsneuregelungsgesetz noch im November verkündet, tritt das RDG am 01.06.2008 in Kraft; wird es erst im Dezember 2007 verkündet, tritt es am 01.07.2008 in Kraft. Die Änderungen der BRAO treten bereits am Tag nach Verkündung in Kraft.

Neuregelung des Erfolgshonorars

BRAK Logo[BRAK] Das BMJ hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vorgelegt. An dem Verbot von Erfolgshonoraren in § 49b Abs. 2 BRAO soll danach grundsätzlich festgehalten werden. Es soll den Berufsangehörigen aber gestattet werden, für den Einzelfall mit ihrem Mandanten eine erfolgsbasierte Vergütung zu vereinbaren, wenn damit besonderen Umständen der Angelegenheit Rechnung getragen wird, insbes. dann, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Die Ausnahme wird in § 4a RVG geregelt. Entsprechend dem Vorschlag der BRAK zur Neuregelung des anwaltlichen Erfolgshonorars soll in § 49b Abs. 2 BRAO ein Satz 2 aufgenommen werden, nach dem Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten oder gegnerische Kosten zu tragen, unzulässig sind. In Satz 3 wird durch eine geänderte Formulierung klargestellt, dass die Vereinbarung erhöhter gesetzlicher Gebühren dann nicht als Erfolgshonorar zu bewerten ist, wenn es sich um Gebühren mit Erfolgskomponenten handelt. Die Vereinbarung darf jedoch nicht von Bedingungen, insbesondere vom Ausgang der Sache, abhängig gemacht werden. Entgegen dem Vorschlag der BRAK sind aber Aussagen des Rechtsanwalts zu den Erfolgsaussichten bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung erforderlich. Eine solche Regelung wird voraussichtlich zu einer erheblichen Anzahl von Rechtsstreitigkeiten führen. Die BRAK gab eine Presseerklärung heraus, in der erste grundsätzliche Anmerkungen sowie kritische Einschätzungen dargelegt werden.

Befristung im Anschluss an eine Ausbildung – BAG, Urteil v. 10.10.2007, Az. 7 AZR 795/06

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nach dem Ende der Ausbildung ermöglicht. Weitere befristete Arbeitsverträge können nicht auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG normierten Sachgrund gestützt werden. Weitere Informationen können Sie der Pressemitteilung Nr. 71/07 des Bundesarbeitsgerichts entnehmen.

Fortbildung an der Uni – Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis

Das Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis der Universität Erlangen-Nürnberg bietet in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskammer Bamberg praxisbezogene, aber wissenschaftlich fundierte Fortbildungsveranstaltungen an.

Seminar 1: Erfolgreiche Revision und Rechtsbeschwerde in Straßenverkehrssachen

Seminar 2: Verkehrshaftungsrecht – Aktuelle Entwicklungen und Praxisprobleme

Seminar 3: Kooperatives Ermittlungsverfahren, konsensuale Hauptverhandlung: Erfolgreiche Verteidigungsstrategien

Seminar 4: Das Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen unter besonderer Berücksichtigung des Zugriffs auf Computerdaten im Strafverfahren

Nähere Informationen zu den jeweils 5-stündigen Seminaren (Teilnahmegebühr pro Seminar: 95,00 EUR) finden Sie hier.

DAAD – Vergabe von Vollstipendien

Der Geschäftsführer der Schule des Polnischen Rechts teilt mit, dass der DAAD zum sechsten Mal zwanzig Vollstipendien zur Teilnahme an der Schule des Polnischen Rechts vergibt. Diese wird in deutscher Sprache im Sommersemester 2008 an der Juristischen Fakultät der Universität Krakau stattfinden. Dieses Lehrprogramm richtet sich an alle interessierten, deutschsprachigen Juristen. Begleitend finden ein Polnisch Intensiv-Sprachkurs und landeskundliche Vorträge statt. Hierfür stellt der DAAD zwanzig Vollstipendien zur Verfügung, welche Lebenshaltungskosten, Reisekosten und Kursgebühren umfassen. Das Fach-Programm steht jedoch grundsätzlich allen interessierten Juristen – auch ohne DAAD-Stipendium – offen.

Nähere Informationen unter www.sdpr.eu.com.

Einheit zur Koordinierung der Schulen des Ausländischen Rechts, Fakultät für Rechts- und Verwaltungswissenschaften der Jagiellonen Universität, ul.Bracka 12, 31-005 Krakau, Tel.: +48 692 449 447, Fax: +48 12/ 4220908, Polnische.Rechtsschule@cicero.law.uj.edu.pl

Deutsch-Tschechisches Anwaltsforum 2007

Die Rechtsanwaltskammern Bamberg, Sachsen und Tschechien veranstalten vom Freitag, 09.11.2007 bis Samstag, 10.11.2007 zum zweiten Mal das Deutsch-Tschechische Anwaltsforum (vormals: Fränkisch-Tschechischer Juristentag). Die Hauptorganisation hat in diesem Jahr die Rechtsanwaltskammer Sachsen übernommen. Sie lädt zu der Tagung nach Dresden ein.
Das Fachprogramm wird sich mit Vorträgen und Diskussionen zu dem Hauptthema „Europäisches Strafrecht und Strafprozessrecht“ beschäftigen.
Sowohl am Begrüßungsabend als auch am Seminartag bietet sich ausreichend Gelegenheit, miteinander ins Gespräch zu kommen und grenzüberschreitend kollegiale Kontakte zu knüpfen. Um direkte Anmeldung bei der Rechtsanwaltskammer Sachsen wird gebeten.

Veranstaltungen der Juristischen Gesellschaft für Ober- und Unterfranken

Am Dienstag, 13. November 2007, 18.15 Uhr, findet im Spiegelsaal der Harmonie, E.T.A.-Hoffmann-Platz 1, Bamberg, eine Diskussion mit anschließendem Empfang zu strafrechtlichen und strafprozessualen Themen aus der Sicht der Generalbundesanwaltschaft mit Frau Generalbundesanwältin Monika Harms statt.

Am Dienstag, 27. November 2007, 18.00 Uhr, spricht Herr Prof. Dr. Friedhelm Rost, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht, an der Hochschule Hof, Alfons-Goppel-Platz 1, zum Thema „Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht, vor allem im Kündigungsschutzrecht“. Die Veranstaltung, die zusammen mit der Hochschule Hof und der juristischen Gesellschaft durchgeführt wird, klingt ebenfalls mit einem Empfang aus.

Anmeldungen bitte an: Herrn Michael Meisenberg, 1. Vorsitzender der Juristischen Gesellschaft für Ober- und Unterfranken e.V., c/o Oberlandesgericht , Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg, Tel.: 0951 / 833-1001, Email: Michael.Meisenberg@olg-ba.bayern.de, Fax: 0951 / 833-1230

RDG

BRAK Logo[BRAK] In der BRAK-Pressemitteilung-Nr. 30 v. 11.10.2007 begrüßt die BRAK die vom Bundestag am 11.10.2007 verabschiedete Neuregelung des Rechtsberatungsrechts. Der Bundestag nahm den Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/3655) in geänderter Fassung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/6634)) an. Die ursprünglichen Regelungen über die berufliche Zusammenarbeit von Anwälten und den Angehörigen anderer Berufe (§ 5 Abs. 3 RDG-E, § 59a BRAO-E) sind gestrichen worden. Weitere Änderungen wurden in Bezug auf die Legaldefinition des Begriffes der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG-E und in Bezug auf die Regelungen zur Zulässigkeit rechtsdienstleistender Nebenleistungen (§ 5 Abs. 1 RDG-E) vorgenommen. Schließlich wurde ein Bußgeldtatbestand aufgenommen (§ 20 RDG-E).

BMF-Schreiben zur Pendlerpauschale

BRAK Logo[BRAK] Das Bundesfinanzministerium hat mit BMF-Schreiben v. 08.10.2007 (V A 4 – S 0338/07/0003) zur vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren mitgeteilt, hinsichtlich welcher Punkte die Festsetzungen der Einkommensteuer vorläufig vorzunehmen sind. Dies gilt insbes. für die seit dem 01.01.2007 geltende Kürzung der Entfernungspauschale. Nach dem Erlass ist ein Vorläufigkeitsvermerk bzgl. der Entfernungspauschale sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen und Bescheiden über die gesonderte (und gegebenenfalls einheitliche) Feststellung von Einkünften für Veranlagungszeiträume ab 2007 beizufügen. Das BMF betont, dass in diesen Fällen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist. Die Details hierzu sind im BMF-Schreiben vom 04.10.2007 (IV A 4 – S 0623/07/0002) geregelt. Darin hat das Bundesfinanzministerium zu den Auswirkungen der BFH- Entscheidung v. 23.08.2007 (VI B 42/07) über die mögliche Verfassungswidrigkeit der seit Jahresbeginn geltenden Kürzung der Pendlerpauschale (vgl. § 9 Abs. 2 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2007, BGBl I S. 1652) Stellung genommen. Nach diesem BMF-Schreiben ist die Vollziehung von Bescheiden der Finanzämter, mit denen die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für die ungekürzte Pendlerpauschale abgelehnt worden ist, auf Antrag grundsätzlich auszusetzen.

BRAK-Information – RVG

BRAK Logo[BRAK] Der Nachdruck des Heft 4 der BRAK-Information – RVG ist auf den Gesetzesstand 01.01.2007 aktualisiert worden. und enthält derzeit alle bisherigen Änderungen seit In-Kraft-Treten des RVG. Darüber hinaus wurden die Gebühren- und Kostenrisikotabellen benutzerfreundlicherer gedruckt. Sie können Heft 4 für 0,50 €/Heft plus Versandkosten schriftlich bei der BRAK bestellen unter zentrale@brak.de oder per Fax unter 030/284939-11.

Telekommunikationsüberwachung

BRAK Logo[BRAK] Die BRAK-Hauptversammlung hat am 14.09.2007 eine Resolution zum „Schutz von Berufsgeheimnissen“ gefasst, in der sie sich gegen die von der Bundesregierung geplanten Änderungen beim Schutz von Berufsgeheimnisträgern vor verdeckten Ermittlungsmaßnahmen wandte. Lesen Sie hierzu auch die BRAK-Pressemitteilung-Nr. 24/2007 v. 14.09.2007 und die BRAK-Pressemitteilung-Nr. 28/2007 v. 19.09.2007. Bereits in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 31/2007 hatte sich die BRAK kritisch zu dem Gesetzgebungsverfahren geäußert. Am 19.09.2007 fanden vor dem Rechtsausschuss zwei öffentliche Anhörungen zur Neuregelung der Telefonüberwachung statt, denen der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 16/5846), der Gesetzentwurf der Grünen (BT-Drs. 16/3827) und ein Antrag der FDP (BT-Drs. 16/1421) zugrunde lagen. Die Stellungnahme der Sachverständigen zum allgemeinen Teil der Anhörung finden Sie hier. Die Stellungnahmen der Sachverständigen zum Thema Vorratsdatenspeicherung finden Sie hier.

Neue BRAK-Führung

BRAK Logo[BRAK] Die BRAK hat einen neuen Präsidenten: Die Hauptversammlung der BRAK hat am 14. September 2007 Axel C. Filges zum neuen BRAK-Präsidenten gewählt. Der ehemalige BRAK-Präsident, Dr. Bernhard Dombek, erhielt im Rahmen seiner Verabschiedung das Bundesverdienstkreuz 1. Klasse. Auch Dr. Ulrich Scharf ist nach achtjähriger Amtszeit ausgeschieden. Neu in das Präsidium, in das erneut Dr. Michael Krenzler sowie JR Dr. Norbert Westenberger gewählt wurden, hat die 113. Hauptversammlung der BRAK den Präsidenten der RAK München RA Hansjörg Staehle sowie den Präsidenten der RAK Tübingen RA Ekkehart Schäfer gewählt. Lesen Sie hierzu auch die BRAK-Pressemitteilungen Nr. 25/2007 v. 14.09.2007 und BRAK-Pressemitteilung–Nr. 26/2007 v. 17.09.2007.

Gesetzesvorschlag zum Erfolgshonorar

BRAK Logo[BRAK] Die 113. Hauptversammlung der BRAK am 14.09.2007 in Kiel beschloss einen Gesetzgebungsvorschlag zur Neuregelung des anwaltlichen Erfolgshonorars. Die BRAK schlägt die kleine Lösung zur Öffnung des grundsätzlichen Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vor. In § 49b Abs. 2 BRAO soll es bei der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (quota litis), bleiben. In § 49b Abs. 2 BRAO soll aber nach den Vorstellungen der BRAK ein Verweis auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgenommen werden. Erfolgshonorare sollen nur unzulässig sein, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. Im RVG soll sich die Vorschrift zum Erfolgshonorar in einem neuen § 4a befinden. Nach Abs. 1 sollen Erfolgshonorarvereinbarungen oder quota litis-Vereinbarungen im Einzelfall nur dann zulässig sein, wenn aufgrund der Angaben des Auftraggebers über seine wirtschaftliche Situation erst die Vereinbarung des Erfolgshonorars dem Auftraggeber die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass der Auftraggeber bei teilweisem Erfolg die gesetzliche Vergütung bis zur Höhe des erlangten Betrages und eines Kostenerstattungsanspruchs schuldet. Mit dieser Regelung soll sichergestellt sein, dass bei einem Teilerfolg und daraus entstehendem Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner der Rechtsanwalt an dem Erfolg bis maximal zur Höhe der gesetzlichen Vergütung und eines Kostenerstattungsanspruchs partizipieren darf. In § 4a Abs. 1 wird auf die Angaben des Mandanten über seine wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt. Nur diese und nicht die objektiven Verhältnisse sollen maßgeblich sein. § 4a Abs. 2 RVG soll die Belehrungspflichten des Rechtsanwalts enthalten. Der Mandant soll aufgeklärt werden, für welche erfolgsunabhängige Vergütung der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, dass im Erstattungsfalle die Kosten nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren geltend gemacht werden können und dass die Vergütungsvereinbarung den Auftraggeber nicht von einer eventuellen Verpflichtung, Gerichtskosten und zu erstattende Kosten zu tragen, freistellt. § 4a Abs. 3 enthält schließlich die Formvorschriften. Für die Erfolgshonorarvereinbarung ist Textform vorgeschrieben. Sie darf nicht in der Vollmacht enthalten sein und muss von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der eigentlichen Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein. Schließlich verweist § 4a Abs. 3 RVG auf § 4 Abs. 4 RVG. Bei der Angemessenheitsprüfung soll aber neben den Kriterien des § 4 Abs. 4 RVG das vom Rechtsanwalt mit der Erfolgshonorarvereinbarung übernommene Risiko berücksichtigt werden.

Tagung der Gebührenreferenten

BRAK Logo[BRAK] Die Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern wählten am 22.09.2007 in Bremen einstimmig RAuN Herbert Schons, Duisburg, zu ihrem neuen Vorsitzenden. Damit tritt er die Nachfolge des nach nur zweijähriger Amtszeit unerwartet verstorbenen RAuN Dieter Ebert, Celle, an. RAuN Schons gehört der Gebührenreferententagung seit vielen Jahren an. Er ist 1. Vizepräsident der RAK Düsseldorf, dort Vorsitzender der Gebührenabteilung und zugleich Mitglied des RVG-Ausschusses des DAV.

§ 206 BRAO gilt auch für chinesische Rechtsanwälte

BRAK Logo[BRAK] § 206 BRAO, der die Ausübung des Anwaltsberufs für ausländische Rechtsanwälte in Deutschland regelt, wurde erweitert und gilt nun auch für chinesische Rechtsanwälte. Diese Neuregelung wird in der nächsten Ausgabe des BGBl. verkündet. Nach § 206 BRAO können anerkannte Anwälte aus Mitgliedstaaten der WHO die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer beantragen und sich in Deutschland niederlassen, um hier den Anwaltsberuf auszuüben. Lesen Sie die BMJ- Pressemitteilung v. 25.09.2007.

Ausbildungsberuf ” Legal Assistant”

Dem Bundesministerium der Justiz wurde ein Vorschlag für einen neuen Ausbildungsberuf „Legal Assistant“ unterbreitet. Der Ausbildungsberuf wird seiner Konzeption (Teil 1 / Teil 2) nach vermutlich vornehmlich für international tätige Großkanzleien interessant sein, könnte aber auch von kleineren Kanzleien, die in den entsprechenden Rechtsgebieten tätig sind, angeboten werden. Die regionalen Rechtsanwaltskammern wurden gebeten eine Bedarfsumfrage durchzuführen. Bitte füllen Sie den dazugehörigen Fragebogen aus und senden Sie ihn bis 20.10.2007 per Email oder Telefax an die Geschäftsstelle der RAK Bamberg.