Namensänderung und beA

Jeder Rechtsanwalt hat die Änderung seines (Familien-) Namens, beispielsweise im Falle einer Eheschließung, unaufgefordert und unverzüglich der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen (§ 24 Abs. 1 BORA).

Auswirkungen auf das besondere elektronische Anwaltspostfach hat der Namenswechsel allerdings nicht; insbesondere behält der Rechtsanwalt sein beA. Die geänderten Daten werden von der zuständigen Kammer in die Verzeichnisse übernommen, auf die auch das beA zugreift. Damit sind die Änderungen automatisch in den Verzeichnisdiensten enthalten, so dass der Rechtsanwalt jetzt unter seinem neuen Namen zu finden ist.

Einer Mitteilung an die Bundesrechtsanwaltskammer bedarf es nicht, ebensowenig der Bestellung einer neuen beA-Karte Basis. Denn der Zugriff auf das Postfach erfolgt über die unveränderliche SAFE-ID. Allerdings kann der Postfachinhaber die alte Karte sperren lassen und eine Ersatzkarte mit seinem neuen Namen beantragen.

Etwas anderes gilt bei der beA Karte Signatur. Wurde das qualifizierte Zertifikat bereits produziert, muss die alte Karte vollständig gekündigt und – nach Änderung der Daten im Rechtsanwaltsverzeichnis – die Ausstellung einer neuen Signaturkarte beantragt werden. In diesem Falle ist der Antragsprozess inklusive des KammerIdent-Verfahrens neu durchzuführen.

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