Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten im Bundesgesetzblatt verkündet

Am 18.07.2024 wurde das

Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024

im Bundesgesetzblatt verkündet. Artikel 6 des Gesetzes andert die Zivilprozessordnung, was unter anderem eine Neufassung von § 128a ZPO bedeutet.

Danach ist eine Videoverhandlung nur möglich, wenn ein hierfür „geeigneter Fall“ sowie die erforderlichen Kapazitäten vorliegen. Ihre Durchführung kann entweder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder durch richterliche Anordnung herbeigeführt werden. Dem Antrag eines Verfahrensbeteiligten soll der Vorsitzende zwar nachkommen und die Videoverhandlung gestatten; er kann diesen jedoch unter Anführung einer kurzen Begründung auch zurückweisen. Der Vorsitzende leitet die Videoverhandlung in jedem Fall von der Gerichtsstelle aus.

Die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen anordnen – dies gilt jedoch nicht für den Beweis durch Urkunden. Hier soll ein entsprechendes Einspruchsrecht der Verfahrensbeteiligten und ein Zurückweisungsrecht des Gerichts gelten. Ebenso auf Antrag oder von Amts wegen – soweit der Fall geeignet ist und entsprechende Kapazitäten vorliegen – soll das Gericht die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen per Bild- und Tonübertragung gestatten. Entscheidungen hierüber sind unanfechtbar.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Gesetzestext sowie das

Rundschreiben der Bundesrechtsanwaltskammer Nr. 189-2024

verwiesen.