Die
Prozesskostenhilfebekanntmachung 2022
vom 17.12.2021 sieht seit 01.01.2022 folgende Beträge vor, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind:
- für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen: 225,00 €
- für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner: 494,00 €
- für unterhaltsberechtigte Erwachsene: 396,00 €
- für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 414,00 €
- für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 342,00 €
- für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 314,00 €
Weitere Zahlen entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung.