Geldwäsche-Prävention: Registrierungspflicht bei der FIU

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Hierzu zählen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG etwa die Beratung bei Finanz- oder Immobilientransaktionen oder bei Zusammenschlüssen und Übernahmen sowie die steuerliche Beratung. Mit der GwG-Novelle zum 01.01.2020 wurde die Pflicht eingeführt, sich – unabhängig von der Abgabe einer konkreten Verdachtsmeldung – bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu registrieren (§ 45 Abs. 1 S. 2 GwG). Sie gilt mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab 01.01.2024. Betroffene Kolleginnen und Kollegen sollten sich bereits im Vorfeld mit der Meldepflicht nach §§ 43 ff. GwG befassen, um im Bedarfsfalle unverzüglich eine Verdachtsmeldung abgeben zu können.

Zur Registrierung stellt die FIU das elektronische Meldeportal goAML Web zur Verfügung. Dort sowie auf der FIU-Website finden Sie zudem Publikationen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die als Hilfestellung dienen können. Mit einer Registrierung wird der Aufsichtsbehörde im Falle einer Kontrolle signalisiert, dass man sich als Verpflichteter bereits mit den Meldepflichten auseinandergesetzt hat.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den folgenden Dokumenten:

Im Übrigen wird auf die Internetseite der RAK Bamberg verwiesen.