Verpflichtung von Kanzlei-Mitarbeitern auf die Vertraulichkeit nach DS-GVO

Aufgrund entsprechender Anfragen weist die Bundesrechtsanwaltskammer auf Folgendes hin:

Das BDSG a. F. sah eine sog. „Verpflichtung auf das Datengeheimnis“ vor. Diese Vorgabe ist in der DS-GVO explizit nicht enthalten. Aus einer Reihe von Vorschriften ergibt sich jedoch, dass der Verantwortliche „die ihm unterstellten natürlichen Personen“ (Angestellte, Praktikanten, Referendare, Azubis, etc.) über die datenschutzrechtlichen Anforderungen zu informieren und auf diese zu verpflichten hat (vgl. Art. 24 Abs. 1, 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b), 32 Abs. 4, 39 Abs. 1 lit. a) DS-GVO).

Der Inhalt dieser Verpflichtung unterscheidet sich von der berufsrechtlichen Verpflichtung auf das Anwaltsgeheimnis (sog. Verschwiegenheitsverpflichtung). So hat der Rechtsanwalt als Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO insbesondere über die zahlreichen Grundsätze der Verarbeitung nach Art. 5 Abs. 1 DS-GVO zu informieren, wie auch sicherzustellen, dass personenbezogene Daten nur auf seine Weisung hin verarbeitet werden (Art. 32 Abs. 4 DS-GVO).

Die DS-GVO schreibt nicht vor, wie diese Verpflichtung zu erfolgen hat. In Anbetracht der Rechenschafts- und damit zusammenhängenden Nachweispflicht nach Art. 5 Abs. 2 DS-GVO empfiehlt die Datenschutzkonferenz DSK (Kurzpapier Nr. 19) jedoch, diese in schriftlicher oder elektronischer Form vorzunehmen.

Weitere Informationen zur Umsetzung der Verpflichtung auf die Vertraulichkeit nach DS-GVO und entsprechende Muster finden Sie hier: