Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019

vom 19.12.2018 sieht seit 01.01.2019 folgende Beträge vor, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind:

  • für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 223,00 €
  • für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner 491,00 €
  • für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter: Für Erwachsene 392,00 €, für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 372,00 €, für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 345,00 €, für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 282,00 €