Prozesskostenhilfebekanntmachung 2018

Die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2018 vom 15.12.2017 sieht seit 01.01.2018 folgende Beträge vor, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind:

  • Für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 219,00 €
  • Für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner 481,00 €
  • Für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter: Für Erwachsene 383,00 €, für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 364,00 €, für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 339,00 €, für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 275,00 €